Die Beitragspflicht von Abfindungen in der Sozialversicherung
Für Versicherte, die eine Abfindung erhalten, stellt sich die Fragen nach der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Die Beitragspflicht von Abfindungen ist für Versicherungspflichtige nach dem Grund, weshalb es zur Zahlung von Abfindungen kommt, abhängig. Bei den Abfindungen wird nach den echten und unechten Abfindungen differenziert, welche hinsichtlich der Entgelteigenschaft im Sinne des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und folglich auch auf die Beitragspflicht unterschiedliche Beurteilungen zur Folge haben.
In der Gesetzlichen Krankenversicherung sind darüber hinaus noch die Besonderheiten bei Abfindungen/Entlassungsentschädigungen zu beachten, welche bei einer freiwilligen Versicherung hinsichtlich der Beitragspflicht gelten.
Keine Beitragspflicht bei echten Abfindungen
Wird einem Arbeitnehmer wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung gezahlt, unterliegt diese nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, wenn die Abfindung
- für den Verlust des Arbeitsplatzes oder
- zum Ausgleich künftiger Verdienstmöglichkeiten
geleistet wird. In diesem Fall handelt es sich bei der Abfindung um kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Das heißt, dass aus der Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Damit werden auch zur Gesetzlichen Rentenversicherung keine Beiträge entrichtet, weshalb es durch die Zahlung der Abfindung zu keiner Erhöhung der Rente bzw. der Rentenanwartschaften kommt.
Dass die Abfindungen in diesen Fällen kein Arbeitsgelt sind und damit nicht der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen, wurde auch mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.02.1990, Az.: 12 RK 20/88 entschieden. Dies wird in dem Urteil damit begründet, dass die Zahlung nicht der früheren Beschäftigung zugeordnet werden kann, wenn sie als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten geleistet wird. In diesem Fall wird von echten Abfindungen gesprochen.
Abfindungen, welche beispielsweise zum Ausgleich einer Rentenminderung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente geleistet werden, zählen ebenfalls nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV.
Beitragspflicht bei unechten Abfindungen
Um unechte Abfindungen handelt es sich, wenn diese bei einem beendeten Arbeitsverhältnis zur Abgeltung von arbeitsrechtlich bereits erworbenen Ansprüchen geleistet werden. Hierbei kann es sich um geleistetes rückständiges Arbeitsentgelt aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzprozess handeln.
Ebenfalls handelt es sich um unechte Abfindungen, wenn diese aufgrund einer Umwandlung einer fristlosen in eine fristgemäße Kündigung geleistet werden, wenn die Abfindung bzw. das Arbeitsentgelt für die Zeit der Kündigungsfrist fällig wird. Hier ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.10.1990, Az. 12 RK 40/89 davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt hätte, diese vom Arbeitgeber jedoch nicht angenommen wurde.
Darüber hinaus sind Abfindungen als Arbeitsentgelt zu werten, wenn diese bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis aufgrund einer Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für schlechtere Arbeitsbedingungen geleistet werden. Dies ergibt sich aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 28.01.1999 (Az. B 12 KR 6/98 R; B 12 KR 14/98 R). Dies kann beispielsweise die Fallkonstellationen betreffen, wenn es zu einer neuen, niedrigeren Eingruppierung kommt, ein Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt wird oder mit der Abfindung der Wegfall von Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation, Gewinnbeteiligung) entschädigt wird. Die geleistete Abfindung ist bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis als Einmalzahlungen anzusehen und dem letzten Abrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie geleistet wird.
Fazit
Folgende Abfindungen sind als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV zu werten und führen damit zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung:
- Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Zahlung von rückstündigem Arbeitsentgelt nach einer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess.
- Zahlung von Arbeitsentgelt für die Kündigungsfrist, wenn eine fristlose in eine fristgemäße Kündigung gewandelt wird.
- Zahlung aufgrund einer Änderungskündigung bzw. einvernehmlichen Arbeitsvertragsänderung.
Sollten eine Abfindung sowohl als echte als auch unechte Abfindung zu werten sein, weil diese als Pauschalzahlung geleistet wird, zugleich aber auch Nachzahlungen für das Beschäftigungsverhältnis enthält, muss diese für die Beurteilung der Arbeitsentgelteigenschaft bzw. Beurteilung der Beitragspflicht aufgeschlüsselt werden.
Beitragspflicht von Abfindungen bei freiwilliger Krankenversicherung
Für freiwillig Krankenversicherten gehören Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen (sogenannte Entlassungsentschädigungen) aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 4 Nr. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in vollem Umfang zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Dies gilt sowohl für Abfindungen, welche in monatlichen Teilbeträgen oder in einem anderen Zahlungsmoduls – z. B. als einmalige Zahlung – geleistet werden.
Entlassungsentschädigungen, welche monatlich geleistet werden
Entlassungsentschädigungen, welche monatlich geleistet werden, werden jeweils monatlich zur Beitragspflicht herangezogen (§ 5 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Entlassungsentschädigungen, welche nicht monatlich geleistet werden
Wird die Entlassungsentschädigung hingegen nicht in einem monatlich wiederkehrenden Intervall ausgezahlt, kann diese für freiwillig Krankenversicherte nur dann verbeitragt werden, wenn sich ein beitragsrechtlicher Zuordnungszeitraum festlegen lässt. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Entlassungsentschädigung beitragsrechtlich nicht zu berücksichtigen; in diesem Fall ist sie also beitragsfrei.
Für den Zuordnungszeitraum wird die Rechtsvorschrift des § 158 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) herangezogen. Die Fachkonferenz Beiträge beim GKV-Spitzenverband hat sich mit der Zuordnung der Entlassungsentschädigungen beschäftigt und dies in der Ergebnisniederschrift vom 23.03.2021 zusammengefasst, damit bei den Krankenkassen eine einheitliche Rechtsanwendung erfolgt.
Die beitragsrechtliche Zuordnung erfolgt in zwei Beurteilungsschritten.
Erster Beurteilungsschritt
Im ersten Schritt muss geprüft werden, ob eine mögliche zeitliche Zuordnung der Entlassungsentschädigung ausgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Entlassungsentschädigung nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führt bzw. führen würde. Diesbezüglich wird danach unterschieden, ob das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde oder ob das Arbeitsverhältnis bei bestimmten Personen ohne Einhaltung einer fiktiven Kündigungsfrist beendet wurde. Die fiktiven Kündigungsfristen kommen nur bei unkündbaren Arbeitnehmern und bei kündbaren Arbeitnehmern mit Entlassungsentschädigung zum Ansatz.
- Bei einem unbegrenzten Ausschluss der ordentlichen Arbeitgeberkündigung gilt eine Kündigungsfrist von 18 Monaten (§ 158 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III).
- Bei einem vorübergehenden Ausschluss einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung (wenn es sich beispielsweise um ein Betriebs- bzw. Personalratsmitglied oder um eine Schwangere handelt), gilt die einzuhaltende ordentliche Kündigungsfrist, welche der Arbeitgeber beachten muss (§ 158 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB III).
- Kann eine ordentliche Kündigung nach dem Tarif- oder Einzelvertrag lediglich bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ausgesprochen werden, gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr (§ 158 Abs. 1 Satz 4 SGB III).
Wird das Arbeitsverhältnis entsprechend der in § 158 Abs. 1 SGB III genannten Kündigungsfristen beendet, kann diese beitragsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Dies deshalb, weil sich nach § 5 Abs. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler die Entlassungsentschädigung beitragsrechtlich keinem Zeitraum zuordnen lässt.
Sollte es zu keiner Einhaltung der relevanten Kündigungsfrist kommen, erfolgt der zweite Beurteilungsschritt.
Zweiter Beurteilungsschritt
Im zweiten Beurteilungsschritt wird der Zeitraum nach Maßgabe des § 158 Abs. 2 SGB III definiert. Hierbei gelten mehrere Begrenzungen.
- Nach § 158 Abs. 2 Satz 1 SGB III wird der Zuordnungszeitraum auf ein Jahr (ein Zeitjahr) begrenzt.
- Eine weitere Begrenzung ergibt sich durch § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III. Nach dieser Rechtsvorschrift ist der Zeitraum durch den Zeitpunkt begrenzt, zu dem der als Arbeitsentgelt zu qualifizierende Anteil der Entlassungsentschädigung verdient worden wäre. Der Anteil des Arbeitsentgelts ist als Prozentsatz vom Gesamtbruttobetrag der Entlassungsentschädigung ausgehend nach der folgenden Tabelle zu ermitteln.
Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses | ||||||
Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit | ||||||
weniger als 5 Jahre | 60 | 55 | 50 | 45 | 40 | 35 |
5 und mehr Jahre | 55 | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 |
10 und mehr Jahre | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 |
15 und mehr Jahre | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 | 25 |
20 und mehr Jahre | 40 | 35 | 30 | 25 | 25 | 25 |
25 und mehr Jahre | 35 | 30 | 25 | 25 | 25 | 25 |
30 und mehr Jahre | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | |
35 und mehr Jahre | 25 | 25 | 25 | 25 |
Der Anteil des Arbeitsentgelts, welcher mit der obenstehenden Tabelle ermittelt wird, muss durch den kalendertäglichen Betrag des Brutto-Arbeitsentgelts dividiert werden, welches zuletzt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde. Das Ergebnis stellt dann den ermittelten Zuordnungszeitraum – der kalendertäglich zu bestimmen ist – dar.
- Der Zeitraum ist nach § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IIII durch den Zeitpunkt begrenzt, zu dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung geendet hätte.
- Eine weitere Begrenzung ergibt sich nach § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Danach ist der Zeitraum durch den Zeitpunkt begrenzt, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Bei der Feststellung des Zuordnungszeitraums nach den o. g. zu beachtenden Begrenzungen muss für das Mitglied immer der günstigste Zeitraum – also der kürzeste Zeitraum – herangezogen werden.