Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status

Um beurteilen zu können, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vorliegt und damit bei einem Erwerbstätigen Sozialversicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen eintritt, muss der sozialversicherungsrechtliche Status geklärt werden. Für diese Klärung kommen mehrere Verfahren in Fragen.

Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV oder eine selbstständige – und damit versicherungsfreie – Tätigkeit vorliegt, muss zunächst der Arbeitgeber eine Entscheidung treffen.  Diese Entscheidung muss im Rahmen des „ersten Zugriffs“ (vgl. Urteil Bundessozialgericht vom 27.01.2000, Az. B 12 KR 10/99 R) getroffen werden. Sofern der Arbeitgeber zu dem Ergebnis kommt, dass keine Beschäftigung vorliegt, müssen keine weiteren Aktivitäten mehr erfolgen (z. B. muss keine Anmeldung erfolgen und es müssen keine Beiträge entrichtet werden). Darüber hinaus kann eine Entscheidung durch die Einzugsstellen (Krankenkassen), im Rahmen einer Betriebsprüfung oder im Rahmen des optionalen oder obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens in die Wege geleitet bzw. getroffen werden.

Einzugsstellenverfahren

Die Einzugsstellen sind für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Beschäftigten zuständig und damit auch erste Ansprechpartner für die Arbeitgeber, wenn es um die Beantwortung von Fragen rund um dieses Thema geht. Die Verpflichtung der Einzugsstelle, eine Entscheidung über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu treffen (sozialversicherungsrechtlicher Status), ergibt sich aus § 28h Abs. 2 SGB IV. Die Zuständigkeit liegt bei den Einzugsstellen (also den Krankenkassen) deshalb, da diese seit jeher auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einziehen und an die weiteren Sozialversicherungszweige weiterleiten.

Verlangt ein Erwerbstätiger eine Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status, ist auch dann die Einzugsstelle zuständig, wenn die Entscheidung nur in einem einzelnen Sozialversicherungszweig herbeigeführt werden soll. Der jeweils andere Sozialversicherungsträger hat keine Berechtigung, selbst über den Status zu entscheiden. Die Einzugsstellen stimmen sich jedoch vor dem Erlass des Verwaltungsaktes grundsätzlich mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit ab.

Wird von der Einzugsstelle eine Statusentscheidung auf die leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit (BA) begehrt, wird die Einzugsstelle empfehlen, dass ein optionales Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingeleitet und auf die Entscheidung im Rahmen des § 28h Abs. 2 SGB IV verzichtet wird, wenn die folgenden zwei Punkte erfüllt werden:

  • Über den Status in der ausgeübten Tätigkeit wurde bislang noch keine Entscheidung getroffen.
  • Die Krankenkasse qualifiziert die ausgeübte Tätigkeit unverbindlich als Beschäftigungsverhältnis.

Die Empfehlung wird seitens der Einzugsstelle deshalb ausgesprochen, da seit dem 01.01.2005 die Bundesagentur für Arbeit nach § 336 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) an die Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund leistungsrechtlich gebunden ist. Dies gilt sowohl für das optionale als auch das obligatorische Statusfeststellungsverfahren (s. unten). In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend zu erwähnen, dass die Bundesagentur für Arbeit auch die leistungsrechtliche Bindung für Statusentscheidungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung nach dem 31.12.2004 akzeptiert. Im Leistungsfall nach dem SGB III hat die Bundesagentur für Arbeit damit kein eigenes Prüfungsrecht, mit dem die Frage beurteilt wird, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt bzw. vorlag.

Betriebsprüfung

Bei den Arbeitgebern wird im Turnus von höchstens vier Jahren eine Betriebsprüfung durchgeführt. Im Rahmen der Betriebsprüfungen wird geprüft, ob der Arbeitgeber seinen Pflichten im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen korrekt nachkommt und diese ordnungsgemäß erfüllt.

Für die Betriebsprüfungen (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) sind die Rentenversicherungsträger zuständig. Diese (ausschließliche) Zuständigkeit besteht seit dem 01.01.1999. Zuvor lag die Betriebsprüfung bei der zuständigen Einzugsstelle, denen aufgrund des im Jahr 1996 eingeführten Krankenkassen-Wahlrechts dieses Aufgabengebiet entzogen wurde.

Im Rahmen der Betriebsprüfungen haben die Rentenversicherungsträger das Recht, Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung inklusive von Widerspruchsbescheiden zu erlassen.

Optionale Statusfeststellungsverfahren

Das optionale Statusfeststellungsverfahren wurde mit dem Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 eingeführt. Durch das optionale Statusfeststellungsverfahren soll erreicht werden, dass die Beteiligten hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status baldmöglichst Rechtssicherheit erlangen. Zugleich soll erreicht werden, dass unterschiedliche bzw. abweichende Entscheidungen der unterschiedlichen Sozialversicherungsträger vermieden werden. Dies erfolgt dadurch, dass die Statuserklärung grundsätzlich durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (hier ist die Clearingstelle zuständig) erfolgen muss.

Im Rahmen des optionalen Statusfeststellungsverfahrens wird beurteilt, ob eine ausgeübte Tätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages versicherungspflichtig ist. Das heißt, dass zunächst geprüft wird, ob die Tätigkeit als Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV zu beurteilen ist (Elementenfeststellung). Zusätzlich wird geprüft, ob durch die Beschäftigung eine Versicherungspflicht ausgelöst wird. Das optionale Statusfeststellungsverfahren schließt damit auch die Entscheidung mit ein, ob in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht besteht.

Das optionale Statusfeststellungsverfahren kann nur von den Vertragspartnern bzw. Beteiligten, also entweder vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer beantragt werden. Der Antrag kann auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse gestellt werden. Über die Einleitung des optionalen Statusfeststellungsverfahrens müssen sich die Vertragspartner nicht zwingend einig sein, wenngleich dies wünschenswert wäre. Die Rechtsgrundlage für die Beantragung der Entscheidung ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV; hier spricht man vom sogenannten Anfrageverfahren. Die Beantragung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Auch beide Vertragspartner zusammen – was der Idealfall wäre – können das optionale Statusfeststellungsverfahren beantragen.

Sofern bereits durch die Einzugsstelle (Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV) oder einen Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung (nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) ein Verfahren zur Statusfeststellung durchgeführt wird bzw. eingeleitet wurde, ist das Antragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgeschlossen.

Obligatorische Statusfeststellungsverfahren

Im Rahmen des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens muss nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die zuständige Einzugsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Statusfeststellung stellen. Dies muss erfolgen, wenn auf der Meldung (Anmeldung mit dem Abgabegrund „10“) des Arbeitgebers angegeben ist, dass es sich beim Beschäftigten entweder um:

  • den Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder
  • einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

handelt. Die Angabe des jeweiligen Personenkreises erfolgt im Meldeverfahren, indem vom Arbeitgeber bei Statuskennzeichen 1 (für Ehegatte, Lebenspartner, Abkömmling) bzw. 2 (für geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter) angegeben wird.

Der Antrag durch die Einzugsstellen muss im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Meldeverfahrens gestellt werden. Nachdem das obligatorische Statusfeststellungsverfahren durch die Einzugsstelle beantragt wurde, versendet die Deutsche Rentenversicherung Bund die entsprechenden Feststellungsbögen für die Ermittlung zur Statusfeststellung.

Die Einzugsstellen sind für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nicht mehr zuständig. Diese Aufgabe wurde zum 01.01.2005 im Rahmen der Änderungen durch das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen.

Beginn der Versicherungs- und Beitragspflicht

Da das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV hinreichend bekannt und etabliert ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei einem zweifelhaften Status eines Erwerbstätigen das Anfrageverfahren (optionale Statusfeststellungsverfahren) zeitnah – innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit – beantragt wird. Daher beginnt die Versicherungspflicht und damit auch die Beitragspflicht mit dem Tag der Aufnahme der der Tätigkeit, sofern ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und Versicherungs-/Beitragspflicht vorliegt. Das heißt, dass dann auch rückwirkend die Beiträge – unter Beachtung der Verjährungsfrist des § 25 SGB IV – nachzuzahlen sind.

Durch § 7a Abs. 6 SGB IV wird ein besonderer Beginn der Versicherungspflicht geregelt. Sofern der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, tritt erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung die Versicherungspflicht ein. Hierfür müssen jedoch folgende Bedingungen/Punkte erfüllt werden:

  • Der Beschäftigte stimmt dem (späteren) Beginn Versicherungspflicht zu.
  • Der Beschäftigte hat gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung vorgenommen, welche der Art nach den Leistungen der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht.

Der Beschäftigte kann die Zustimmung zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht nur nach Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund wirksam abgeben.

Sollte der Antrag auf Statusfeststellung erst nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden sein, ist die Wahl eines späteren Beginns der Versicherungspflicht nicht möglich. Diese Möglichkeit ist bereits seit 01.01.2008 durch den Wegfall des § 7b SGB IV in der Fassung bis 31.12.2007 entfallen.

Beim obligatorischen Statusfeststellungsverfahren kann § 7a Abs. 6 SGB IV nicht angewendet werden, da dieses Verfahren durch die Anmeldung als Beschäftigter durch die Einzugsstelle ausgelöst wird. Das heißt, dass in diesen Fällen – sofern eine Sozialversicherungspflicht festgestellt wird – die Versicherungspflicht mit Beginn der Beschäftigung eintritt.

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