Das Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV

Mit § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird das Gesamteinkommen definiert. Danach handelt es sich beim Gesamteinkommen um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts und umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Da die Rechtsvorschrift im Vierten Buch Sozialgesetzbuch – also dem Sozialgesetzbuch, welches die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung enthält – angesiedelt ist, wird damit der Begriff des „Gesamteinkommens“ für den Bereich der Sozialversicherung einheitlich definiert.

Die Rechtsvorschrift des § 16 SGB IV trat zum 01.07.1977 – mit dem Tag, an dem das SGB IV in Kraft getreten ist – in Kraft. Für die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) gilt § 16 SGB IV für die Zeit ab 01.01.1991.

Das Gesamteinkommen

Da das Gesamteinkommen entsprechend der Regelung des § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts ist, umfasst dies die folgenden Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz, kurz EStG):

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13; § 14 EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15; § 16; § 17 EStG)
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 19 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  • Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

Unterschiedliche Ermittlung der Einkünfte

Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes werden die Einkünfte unterschiedlich ermittelt.

Nach den Gewinnermittlungsvorschriften werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit festgestellt.

Durch Ermittlung des Überschusses über die Werbungskosten (Überschuss-Einkünfte) werden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte ermittelt. Hier sind also die Werbungskosten und die Betriebsausgaben bereits berücksichtigt.

Beim Arbeitsentgelt – also bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – können nach der Regelung in § 16 SGB IV (zweiter Halbsatz: „… umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt …“) die Werbungskosten nicht in Abzug gebracht werden. Daher gilt als Arbeitsentgelt im Sinne des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV.

Persönliche Zurechnung der Einkünfte

Welcher Person die Einkünfte zugeordnet werden, richtet sich nach dem Steuerrecht bzw. wer die Einkünfte im Sine des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG erzielt hat. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich diejenigen Leistungen, durch die der Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht wird, bewirkt.

Für die Zurechnung der Einkünfte spielt bei Ehegatten auch der eheliche Güterstand eine bedeutende Rolle.

Renten gehören zu den sonstigen Einkünften

Die Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung (hierzu zählen die Altersrenten, die Erwerbsminderungsrenten und die Hinterbliebenenrenten) gehören zu den sonstigen Einkünften (nach § 22 EStG). Die Renten gehören nicht mit ihrem Brutto-Betrag, sondern „nur“ mit dem individuell maßgebenden Besteuerungsanteil zum Gesamteinkommen. Bis zum Jahr 2004 war dies der sogenannte Ertragsanteil. Seit dem Jahr 2005 wird der Anteil der Besteuerung schrittweise (bis 50 Prozent) auf 100 Prozent erhöht. Die schrittwiese Erhöhung erfolgt über einen sehr langen Zeitraum bis zum Jahr 2040. Bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 wird die Rente zum 100 Prozent versteuert. Näheres hierzu kann unter Besteuerung von gesetzlichen Renten nachgelesen werden.

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V gilt eine Besonderheit bei den Renten. Hier wollte der Gesetzgeber ausschließen, dass die Renten nur mit dem individuellen Besteuerungsanteil als Gesamteinkommen berücksichtigt werden. Deshalb wird in § 10 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 SGB V explizit geregelt, dass die Renten mit ihrem Zahlbetrag und nicht mit dem steuerpflichtigen Betrag berücksichtigt werden. Diesbezüglich geht diese Sonderregelung in Bezug auf das Gesamteinkommen für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Familienversicherung den Regelungen des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV vor.

Keine Verordnung im Sinne § 17 SGB IV

Mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen, wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind. Eine solche Rechtsverordnung wurde bislang noch nicht erlassen. Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte zum Zeitpunkt des Zuflusses berücksichtigt werden müssen (vgl. hierzu Urteil Bundessozialgericht des 5b. Senat vom 09.10.2007, Az. B 5b/8 KN 1/06 KR R).

Grundsätzliche Hinweise und Auflistung der Einkunftsarten

Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung spielt das Gesamteinkommen für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Familienversicherung (nach § 10 SGB V) eine bedeutende Rolle. Der GKV-Spitzenverband hat daher am 12.06.2019 „Grundsätzliche Hinweise zum Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung“ herausgegeben. Mit diesen Grundsätzlichen Hinweisen vom 12.06.2019 wird das bislang geltende „Gemeinsame Rundschreiben zum Gesamteinkommen“ der Spitzenverbände der Krankenkassen (Rundschreiben 08j) ersetzt.

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