Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nach § 19 SGB IV

Mit § 19 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird geregelt, welche Leistungen der Sozialversicherung beantragt werden müssen bzw. welche Leistungen von Amts wegen erbracht werden.

Allgemeines zu § 19 SGB IV

Die Rechtsvorschrift des § 19 SGB IV ist mit Inkrafttreten des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ebenfalls in Kraft getreten und existiert damit seit dem 01.07.1977. Für das Beitrittsgebiet (Rechtskreis Ost bzw. neue Bundesländer) gilt § 19 SGB IV ab dem 01.01.1991.

Leistungen auf Antrag

Nach § 19 SGB IV werden die Leistungen der Gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und die Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Antrag erbracht. Dies gilt allerdings nur, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt.

In den einzelnen Versicherungszweigen hat ein Antrag auf Leistungen unterschiedliche Funktionen. In der Krankenversicherung hat ein Antrag lediglich eine anspruchsauslösende Funktion. In der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung hat ein Antrag hingegen eine anspruchsbegründende Funktion (vgl. Bundestags-Drucksache 11/4124 vom 07.03.1989).

Anträge Gesetzliche Rentenversicherung

Die Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung müssen beantragt werden. Wird eine gesetzliche Rente beantragt, spielt der Zeitpunkt der Rentenantragstellung eine maßgebende Rolle. So wird z. B. eine Altersrente – sofern die übrigen Voraussetzungen für die Rente vorliegen – erst ab Antragstellung gewährt. Wird der Antrag bis zum dritten Kalendermonat nach Ablauf des Monats beantragt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Rente zum Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Antrag hingegen später gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Monat der Rentenantragstellung.

Eine Besonderheit bei der Stellung der Rentenanträge ist die sogenannte „Rentenantragsfiktion“ nach § 116 SGB VI. Stellt ein Versicherter einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, gilt dieser Antrag in bestimmten Fallkonstellationen als Rentenantrag. 

Anträge Soziale Pflegeversicherung

Auch in der Sozialen Pflegeversicherung hat der Zeitpunkt der Antragstellung auf Pflegeleistungen eine große Bedeutung. Die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung werden ab Antragstellung, frühestens ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gewährt. Wird der Antrag später als einen Monat nach dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, beginnen die Pflegeleistungen ab dem Beginn des Antragsmonats. S. hierzu auch: Pflegebedürftigkeit | Leistungsbeginn.

Leistungen von Amts wegen

Die Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung werden nach § 19 SGB IV von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die Gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.

Die Ergänzung „soweit sich nichts Abweichendes ergibt“ im Zusammenhang mit den generell von Amts wegen zu erbringenden Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung ist erforderlich, da bestimmte Leistungen auch beantragt werden müssen. Hier kann § 44 Abs. 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) genannt werden. Diese Rechtsvorschrift regelt, dass anstatt des Pflegegeldes dem Versicherten auf Antrag auch eine Pflegekraft gestellt oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden kann (s. hierzu auch: Pflegeleistungen nach § 44 SGB VII).

Dass die Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung von Amts wegen erbracht werden bedeutet, dass bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit der Unfallversicherungsträger von sich aus prüfen muss, ob ein Anspruch auf Leistungen, insbesondere auf Rentenleistungen, besteht. Dennoch kann in der Praxis eine entsprechende Antragstellung erforderlich bzw. sinnvoll sein, z. B. wenn es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kam und eine höhere Rente geleistet werden muss bzw. müsste. Eine Antragstellung macht auch dann Sinn, wenn der Unfallversicherungsträger – aus welchem Grund auch immer – nicht von sich aus tätig wird.

Antrag kann formfrei gestellt werden

Die Rechtsvorschrift des § 19 SGB IV regelt nicht, dass der Antrag in einer bestimmten Form gestellt werden muss. Das heißt, dass für eine Antragstellung kein schriftlicher Antrag erforderlich ist. Ein Antrag kann damit auch mündlich oder durch ein konkludentes Verhalten gestellt werden. Dies wird auch durch § 9 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bestätigt. In dieser Rechtsvorschrift wird ausgeführt, dass das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden ist.

In der Praxis wird ein Antrag im Regelfall schriftlich gestellt. Auch hierfür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Sozialversicherungsträger bieten allerdings eine Vielzahl an Antragsformularen für die einzelnen Leistungen an. Es ist empfehlenswert, dass diese Antragsformulare genutzt werden, da hiermit die Daten abgefragt werden, welche für die Beurteilung des Leistungsantrags benötigt werden. Die Nutzung der konkreten Antragsformulare dient auch dazu, dass ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchgeführt werden kann, wie dies in § 9 SGB X vorgeschrieben ist.

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