Der sachlicher Geltungsbereich des Viertes Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)

Mit § 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird der sachliche Geltungsbereich des Gesetzes geregelt. Diese Rechtsvorschrift trat mit am 01.07.1977 mit dem Inkrafttreten des SGB IV in Kraft. Für die Zeit ab dem 01.01.1991 gilt diese Rechtsvorschrift auch für die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) bzw. für das Beitrittsgebiet.

Anwendungsbereich

Mit § 1 Abs. 1 SGB IV wird der Anwendungsbereich bzw. sachlicher Geltungsbereich des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Demnach gelten die gemeinsamen Vorschriften für die Versicherungszweige:

  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
  • Soziale Pflegeversicherung

Arbeitsförderung

Die Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für die Arbeitsförderung. Jedoch wurden der 1. Titel und 2. Titel des 4. Abschnitts und der 5. Abschnitt ausgenommen. Das heißt, dass die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verfassung der Träger der Sozialversicherung, über die Zusammensetzung, die Wahl und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen und über die Versicherungsbehörden für die Arbeitsförderung nicht gelten.

Mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV werden die Gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung als „Versicherungszweige“ definiert. Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB IV jedoch als Versicherungsträger. Damit wird gesetzlich definiert, dass die BA eine „Sonderrolle“ spielt und aufgrund einiger Besonderheiten nicht als Versicherungszweig bezeichnet wird.

Anwendung für Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitssuchende

Die Rechtsvorschrift des § 1 Abs. 2 SGB IV bestimmt, dass § 18h auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitssuchende gilt; außerdem gelten die §§ 18f, 18g und 19a für die Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Vorbehaltsregelung des § 18 Abs. 3 SGB IV

Mit § 1 Abs. 3 SGB IV wird bestimmt, dass die Regelung in den Sozialleistungsbereichen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, unberührt bleiben, soweit sie von den Vorschriften des SGB IV abweichen. Bei § 1 Abs. 3 SGB IV handelt es sich damit um eine sogenannte Vorbehaltsregelung.

Mit der Regelung wird verdeutlicht und erreicht, dass Regelungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen – sofern diese existieren – Vorrang vor den Regelungen im SGB IV haben. Das bedeutet, dass Regelungen

  • im SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) und im KVLG 1989 zur Gesetzlichen Krankenversicherung,
  • im SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) zur Gesetzlichen Unfallversicherung,
  • im SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zur Gesetzlichen Rentenversicherung und im ALG (Alterssicherung der Landwirte),
  • im SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) zur Sozialen Pflegeversicherung und im
  • im SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) zur Arbeitsförderung

Vorrang vor den Regelungen im SGB IV haben. Dies gilt auch für die Regelungen in der Künstlersozialversicherung (KSVG), der Sozialhilfe (BSHG) und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).