Das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV

Die Rechtsvorschrift des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert das „Arbeitsentgelt“, welches in der Sozialversicherung eine bedeutende Rolle spielt. Neben der Beurteilung der Versicherungspflicht Beschäftigter spielt das Arbeitsentgelt u. a. noch für die Beurteilung der Beitragshöhe und den Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit eine maßgebende Rolle.

Da das Arbeitsentgelt im Vierten Buch Sozialgesetzbuch gesetzlich geregelt ist, wird dieses für alle Sozialversicherungszweige einheitlich geregelt.

Insgesamt ist festzuhalten, dass das Arbeitsentgelt zu den Grundbegriffen der Sozialversicherung zählt.

Historie

Die Rechtsvorschrift trat am 01.07.1977 in Kraft. Zuvor war das Arbeitsentgelt in § 160 Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Auch die 2. Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 24.04.1942 (RGBl. I S. 252) und der Gemeinsame Erlass des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers zur Vereinfachung des Lohnabzugs vom 10.09.1944 enthielt Regelungen zum Arbeitsentgelt.

Für das Beitrittsgebiet bzw. die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) gilt die Rechtsvorschrift des § 14 SGB IV seit dem 01.01.1991.

Sinn und Zweck der Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV war und ist, dass für alle Sozialversicherungszweige eine einheitliche und automationsgerechte Definition des Arbeitsentgelts geschaffen wurde. Überdies sollte eine Übereinstimmung mit der entsprechenden Begriffsbestimmung des Steuerrechts angestrebt werden, damit die Betriebe eine Erleichterung beim Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer erfahren.

Der Begriff des Arbeitsentgelts

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV handelt es sich beim Arbeitsentgelt um alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Arbeitsentgelt sich auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgungen in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie vier vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

Der in § 14 Abs. 1 SGB IV definierte Begriff des Arbeitsentgelts stellt klar, dass es sich bei sämtlichen Einnahmen, welche aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielt werden, um Arbeitsentgelt handelt. Hierzu gehört also jeder Verdienst (Lohn oder Gehalt), aber auch jede weitere Einnahme und Vorteil.

In der Praxis werden die vom Arbeitgeber dem Beschäftigten zufließenden Bezüge im Regelfall nicht als Arbeitsentgelt bezeichnet. Die Bezeichnung „Arbeitsentgelt“ ist vielmehr ein Begriff der Sozialversicherung. Geläufige Bezeichnungen, welche unter Arbeitsentgelt zu subsumieren sind, sind das Gehalt, der Lohn, das Urlaubsgeld, die Weihnachtsgratifikation bzw. das Weihnachtsgeld, die Tantieme, die Provision, die Prämie und das Fixum usw.

Ohne Rücksicht auf die Bezeichnung ist die Beurteilung, ob es sich um Arbeitsentgelt handelt, nach § 14 SGB IV vorzunehmen.

Die Bedeutung des Arbeitsentgelts

Das Arbeitsentgelt spielt in den unterschiedlichsten Bereich der Sozialversicherung eine bedeutende Rolle. So hat das Arbeitsentgelt Bedeutung:

  • bei der Beurteilung der Versicherungspflicht von Arbeitnehmern bzw. Beschäftigten,
  • bei der Berechnung des Gesamteinkommens (das Arbeitsentgelt ist ein Bestandteil des Gesamteinkommens),
  • bei der Beurteilung, ob Krankenversicherungsfreiheit besteht bzw. bei einer bestehenden Krankenversicherungsfreiheit wieder Krankenversicherungspflicht eintritt,
  • bei der Beurteilung der Verteilung der Beitragslast,
  • als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Entgeltsatzleistungen,
  • als Bemessungsgrundlage für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG),
  • als Bemessungsgrundlage für die Beiträge und Umlagebeiträge nach dem AAG,
  • bei der Ermittlung des Beitragssatzes (Zusatzbeitrag).

Unterscheidung laufend oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Für die Berechnung der Beiträge muss beim Arbeitsentgelt zwischen einem laufend oder einem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt unterschieden werden. Während ein laufend gezahltes Arbeitsentgelt dem Abrechnungszeitraum zuzuordnen ist, in dem es erzielt wurde, wird ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum zugeordnet, in dem es ausgezahlt wird.

Laufend gezahltes Arbeitsentgelt

Um ein laufend gezahltes Arbeitsentgelt handelt es sich dann, wenn dieses für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt wird. Klassische Beispiele für das laufend gezahlte Arbeitsentgelt sind die Löhne und Gehälter. Aber auch Mehrarbeitsvergütungen, Zulagen und Zuschüsse zählen zum laufend gezahlten Arbeitsentgelt. Gleiches gilt für Zuschläge, soweit sie nicht lohnsteuerfrei sind.

Um ein laufend gezahltes Arbeitsentgelt kann es sich auch dann handeln, wenn dieses nur einmal aufgrund einer konkreten Arbeitsleistung in einem Abrechnungszeitraum gewährt wird. Wird einem Arbeitnehmer beispielsweise nur im Juli und sonst in keinem anderen Monat eine Schmutzzulage gezahlt, weil er im Juli an einem sehr verschmutzen Arbeitsort eingesetzt war, handelt es sich um ein laufend gezahltes Arbeitsentgelt.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt wird in § 23a SGB IV definiert. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Klassische Beispiele für ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind das Urlaubsgeld, die Weihnachtsgratifikation, Jubiläumszuwendungen, Urlaubsabgeltungen und verbilligte oder kostenlose Flüge.

In vielen Fällen wird ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einem besonderen Anlass gewährt. Es kann aber auch eine Gegenleistung für eine Arbeitsleistung in mehreren Entgeltabrechnungszeiträumen sein (z. B. bei einer Gewinnbeteiligung oder Jahresabschlussprämie).

Hinweis zur Urlaubsabgeltung: Die Spitzenorganisationen hatten lange Zeit die Auffassung vertreten, dass Urlaubsabgeltungen (Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaub) bei Tod des Arbeitnehmers nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Diese Auffassung musste aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.01.2019, Az.: 9 AZR 45/16) und des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidung vom 12.06.2014, Az. C 118/13) aufgegeben werden. Urlaubsabgeltungen bei Tod des Arbeitnehmers sind seit dem 23.01.2019 damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wobei die Urlaubsabgeltung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

Formen des Arbeitsentgelts

Das Arbeitsentgelt kann unter Barbezug bzw. Sachbezug untergliedert werden.

Barbezug

Im Regelfall wird das Arbeitsentgelt in Form von Geld gewährt. Ohne Bedeutung hierbei ist, ob das Gehalt bzw. der Lohn bar ausgezahlt wird (was heute kaum mehr der Fall ist) oder ob das Geld dem Beschäftigten auf sein Konto beim Geldinstitut überwiesen wird.

Sachbezug

Das Arbeitsentgelt kann auch dem Beschäftigen als Sachbezug gewährt werden. Klassische Sachbezüge sind eine freie oder verbilligte Unterkunft und Verpflegung. In diesem Fall muss der Sachbezug in einen Entgeltwert umgerechnet werden. Dies erfolgt über die Sachbezugsverordnung. Die Werte hierfür werden jährlich neu festgesetzt und können unter: Sachbezugswerte nachgelesen werden.

Herkunft des Arbeitsentgelts

Ein Arbeitnehmer bzw. ein Beschäftigter kann das Arbeitsentgelt unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielen. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV.

Arbeitsentgelt unmittelbar aus der Beschäftigung

Das Arbeitsentgelt wird als weit überwiegender Teil unmittelbar aus der Beschäftigung erzielt. Dieses wird als Gegenleistung für die geleistete Arbeit direkt vom Arbeitgeber ausgezahlt.

Arbeitsentgelt im Zusammenhang mit der Beschäftigung

Bringt der Arbeitgeber die Einnahmen des Beschäftigten nicht direkt auf, sondern werden diese von Dritten geleistet, spricht man von einem Arbeitsentgelt, welches im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt wird. Klassische Beispiele für ein Arbeitsentgelt, welches im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt wird, sind die Trink- und Bedienungsgelder im Gaststättengewerbe und im Friseurhandwerk.

Arbeitsentgelt zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist ein Arbeiter, Angestellter und zur Berufsausbildung Beschäftigter gegen Arbeitsentgelt krankenversicherungspflichtig, gleiches gilt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI auch für die Soziale Pflegeversicherung.

Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, rentenversicherungspflichtig. Gleiches gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung.

Bezieht ein nichtselbstständig Beschäftigter Lohn, Gehalt oder Provisionen, handelt es sich hierbei um Arbeitsentgelt im Sinne der o. g. Vorschriften über die Versicherungspflicht, welche die einzelnen Sozialversicherungszweige vorsehen. Damit kann immer von einer Versicherungspflicht gegen Arbeitsentgelt ausgegangen werden, womit – zur Beurteilung der Versicherungspflicht – nicht eingehender geprüft werden muss, ob es sich auch bei evtl. anderen Bezügen, welche bezogen werden, um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt.

Nettoarbeitsentgelt

Mit § 14 Abs. 2 SGB IV existiert eine Regelung für den Fall, dass ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart wurde. In diesem Fall gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.

Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

In der Praxis wird empfohlen, keinen Nettolohn zu vereinbaren, da dieser sowohl für die Arbeitgeber (Lohnbuchhaltung) und die Beitragserhebung durch die Einzugsstellen übermäßig arbeitsaufwendig ist. Darüber hinaus ergeben sich bei einer Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgelts auch keine Vorteile. Maßgebend für die Berechnung der Beiträge ist immer das Bruttoarbeitsentgelt.

In seltenen Fällen wird von den Arbeitgebern ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart. In diesen Fällen übernehmen sie freiwillig die vom Arbeitnehmer zu tragenden gesetzlichen Abzüge. Da als Arbeitsentgelt im Falle einer Nettoarbeitsentgelt-Vereinbarung die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern gelten, muss auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet werden.

Der § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (illegale Beschäftigungsverhältnisse) wurde durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 eingefügt. Liegt eine illegale Beschäftigung vor, fließt nach dieser Rechtsvorschrift dem illegal Beschäftigten, für den keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt wurden, ein Nettoarbeitsentgelt zu. Dieses ist der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Vereinbarung nicht nachgewiesen werden kann.

Haushaltsscheckverfahren

Mit § 14 Abs. 3 SGB IV wird das Arbeitsentgelt bei einem Haushaltsscheckverfahren geregelt. Danach bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind, wenn ein Haushaltsscheck (§ 28a Abs. 7 SGB IV) verwendet wird.

Diese Regelung bedeutet, dass als Arbeitsentgelt der dem Beschäftigten im Privathaushalt ausgezahlte Geldbetrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Bruttoarbeitsentgelt gilt. Sachzuwendungen im Haushaltsscheckverfahren werden hingegen nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet. Diese Regelung gilt immer dann, wenn das in § 28a Abs. 7 SGB IV vereinfachte Meldeverfahren angewendet wird. Das Haushaltsscheckverfahren ist seit dem 01.04.2003 nur noch für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt anwendbar.

Entgeltumwandlung

Werden Entgeltansprüche in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskassenversorgung umgewandelt, liegt ab dem 01.01.2002 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor. Dies gilt auch dann, wenn steuerlich kein dem Arbeitnehmer zufließendes Arbeitsentgelt angenommen werden kann.

Ab dem 01.01.2009 wird die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse bis zur bisherigen Höchstgrenze von vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (in der allgemeinen Rentenversicherung) auf Dauer festgeschrieben.

Ausschluss – Regelung in der SvEV

Mit der „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) werden u. a. einmalige Einnahmen, welche neben Löhnen und Gehältern gewährt werden und laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, soweit sie lohnsteuerfrei sind, vom Arbeitsentgelt ausgenommen.

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung erging durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches mit der Rechtsvorschrift des § 17 SGB IV zum Erlass der Vorordnung ermächtigt wurde.

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