Die Unterscheidung für das Sozialversicherungsrecht

Allgemeines

Voraussetzung für eine Pflichtversicherung eines Arbeitnehmers in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt.

Während eine selbstständige Tätigkeit in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und grundsätzlich auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung keine Versicherungspflicht zur Folge hat, führt eine Beschäftigung zur Versicherungspflicht in den genannten Sozialversicherungszweigen. Daher muss eine Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit abgegrenzt werden. Wie die Abgrenzung erfolgt, wird folgend näher beschrieben.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV beschreibt, dass Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Hier spricht der Gesetzgeber jedoch nur von Anhaltspunkten. Das bedeutet, dass diese nicht bzw. nicht vollständig vorliegen müssen und dennoch eine Beschäftigung vorliegen kann. Bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht nur eingeschränkt vorhanden sein und dennoch eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegen.

Statusfeststellungsverfahren

Ist unklar, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, kann im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens eine Entscheidung herbeigeführt werden. Dieses Statusfeststellungsverfahren kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer in die Wege geleitet werden.

Beschäftigter

Grundsätzlich unterscheidet sich ein Beschäftigungsverhältnis von einer selbstständigen Tätigkeit durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erledigung der Dienst- oder Werkleistung.

Ein Arbeitnehmer:

  • ist weisungsgebunden,
  • schuldet vertraglich gebundene Leistungen,
  • muss die Leistungen in einer vom Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringen,
  • trägt kein Unternehmerrisiko und
  • ist persönlich und meist wirtschaftlich abhängig.

Persönliche Abhängigkeit

Die persönliche Abhängigkeit zeigt sich u. a. daran, dass der Arbeitnehmer dem Direktionsrecht – also der Vorgabe von Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstigen Modalitäten – des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers unterliegt.

Zusätzlich kann sich die persönliche Abhängigkeit auch darin zeigen, dass die rechtliche Vertragsgestaltung detailliert die geschuldete Leistung vorgibt und den Freiraum für die Erbringung der Leistung stark einschränkt oder sich diese zumindest bei der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben.

Selbstständiger

Selbstständig ist jemand dann, wenn

  • eine unternehmerische Entscheidungsfreiheit gegeben ist,
  • ein unternehmerisches Risiko vorliegt,
  • unternehmerische Chancen wahrgenommen werden können und
  • hierfür Eigenwerbung betrieben werden kann.

Typische Merkmale unternehmerischen Handelns

Bezeichnend für eine selbstständige Tätigkeit ist, dass Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht werden. Darüber hinaus trägt der Selbstständige ein Unternehmerrisiko und kann z. B. über:

  • Einkaufs- und Verkaufspreise,
  • Einstellung bzw. Entlassung von Personal,
  • Ausmaß der Kundenakquisitionen,
  • Einsatz von Maschinen und Kapital
  • Ausmaß von Werbe-/PR-Maßnahmen

frei entscheiden.

Tatsächliche Verhältnisse maßgebend

Bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliegt, sind nicht die vertraglichen Gestaltungen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Ebenfalls hat die Bezeichnung, die die Vertragsparteien ihrem Rechtsverhältnis geben oder der Wille der Beteiligten keine Bedeutung.

Sprechen sowohl bei einem Auftragnehmer-Auftraggeber-Verhältnis einige Punkte für eine Beschäftigung und einige Punkte für eine selbstständige Tätigkeit, muss geprüft werden, welche Punkte schwerer wiegen. In der Praxis sind hier die Grenzen fließend, werden jedoch im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens genau geprüft und mit einem Bescheid rechtsverbindlich dokumentiert.

Hilfe und Beratung

Für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens stehen Ihnen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Hier erhalten Sie kompetente Beratung und Hilfe, auch bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

Ihre Ansprechpartner zu Fragen der Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung: