Ein Überblick über unser SV-System

Die Sozialversicherung ist in Deutschland für jeden Bürger verpflichtend. Der damalige Reichskanzler Otto Bismarck führte diesen umfassenden Versicherungsschutz seit 1883 Stück für Stück als Präventivmaßnahme gegen soziale Unruhen ein – erst die Kranken-, dann die Unfall- und Rentenversicherung. Das Ziel der Versicherung ist es, die durch Krankheit, Mutterschaft, Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung, Alter und Tod abzusichern. Warum diese Versicherung für Deutsche verpflichtend ist, wer der Versicherungsträger ist, und wie genau sich diese Versicherung gliedert, soll dieser Artikel - ein umfassender Überblick - beantworten.

Sozialversicherung

Die Träger der Sozialversicherung

Trägern von Sozialversicherungen sind je nach Staat oder Versicherungszweig staatliche Institutionen, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder private Körperschaften. In Deutschland wird die staatlich geregelte Fürsorge durch selbst verwaltete Versicherungsträger organisiert. Der Staat delegiert die Aufgaben der Versicherungsträger dabei an selbige, welche sich selbst verwalten.

Versicherungspflicht

Um eine Auslese zwischen Menschen mit einem hohen und einem geringen Einkommen zu vermeiden, besteht in der gesetzlichen Sozialversicherung eine Versicherungspflicht. Dies ermöglicht einen solidarischen Ausgleich und umfasst gleichzeitig auch die Personen, die ansonsten aufgrund ihres geringen Einkommens keinen hinreichenden Versicherungsschutz über eine private Versicherung erzielen könnten.

Leistungen

Die Sozialversicherungen springen für den Fall ein, dass ein Versicherter krank, pflegebedürftig oder zu alt ist, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus gibt es wie im Falle der Bundesagentur für Arbeit, die sich über die Arbeitslosenversicherung finanziert, Leistungen, die auch Nicht-Versicherten offenstehen.

Kapitaldeckung und Beiträge

Das Kapital der Versicherungen, das sich im Wesentlichen aus den Beiträgen der Mitglieder deckt, wird dabei in der Regel noch im gleichen Versicherungsjahr verbraucht und dient damit immer nur als kurzzeitige Reserve. Die Leistungen erhalten die Versicherten dabei entweder als gleiche Sachleitungen nach dem Solidaritätsprinzip oder als beitragsabhängige Leistungen wie im Falle der Renten oder dem Krankengeld.

Der Großteil der Beiträge errechnet sich bis zur Höhe einer Beitragsbemessungsgrenze an den Bruttolöhnen und wird bis auf wenige Ausnahmen zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gedeckt, wobei der Arbeitgeber die komplette Beitragshöhe direkt vor der Auszahlung des Lohns abführt.

Durch versicherungsfremde Leistungen gibt es teilweise auch staatliche Steuerzuschüsse.

Die verschiedenen Bestandteile der Sozialversicherung und ihre Gliederung

Nicht alle Sozialversicherungen wurden gleichzeitig eingeführt. Vielmehr erweiterte der Sozialstaat seine Aufgaben seit Bismarck sukzessive weiter:

  • 1883 Krankenversicherung
  • 1884 Unfallversicherung
  • 1889 gesetzliche Rentenversicherung (ursprünglich Invaliditäts- und Altersversicherung)
  • 1911 Angestelltenversicherung
  • 1927 Arbeitslosenversicherung
  • 1957 Rentenreform: dynamische Rente
  • 1983 Künstlersozialversicherung
  • 1995 Pflegeversicherung (der Krankenversicherung angegliedert)

Die Sozialversicherung wird dabei in fünf Teile unterteilt.

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Quelle: IAQ Uni Duisburg-Essen

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung übernimmt die vollen oder teilweisen Kosten bei einer Erkrankung, Mutterschaft oder nach Unfällen. Die Krankenversicherung ist sowohl gesetzlich als auch privat möglich. Währende die Beitragshöhe bei der gesetzlichen Versicherung unabhängig von Alter und Gesundheitszustand an die jeweilige Einkommenssituation gekoppelt sind, richten sich die Prämien der privaten Krankenversicherung nach dem Alter und dem persönlichen Gesundheitsrisiko. Das hat insbesondere für Selbstständige den Nachteil, dass keine Beitragsanpassung an die aktuellen Einkommensverhältnisse erfolgt. Auch sind in der gesetzlichen Krankenversicherung Familienangehörige unentgeltlich mitversichert, sofern diese nicht selbst versicherungspflichtig sind.

Seit 2007 besteht eine Versicherungspflicht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, zuletzt gesetzlich oder gar nicht versichert waren und nicht selbstständig sind. Damit einher geht für gesetzliche Krankenkassen eine Aufnahmeverpflichtung für die entsprechenden Personengruppen. Private Krankenversicherer hingegen müssen nicht gesetzlich versicherte Personen lediglich im Basistarif aufnehmen. Durch diese gesetzliche Regelung ging die Zahl der Nicht-Versicherten von rund 400.000 im Jahr 2007 auf ca. 137.000 im Jahr 2011 zurück. Diese befinden sich in einer Schuldenfalle, da sie alle noch ausstehenden Beiträge seit der Versicherungspflicht nachzahlen müssten und zusätzlich ein Säumniszuschlag von 60 % erhoben wird.

Die Beiträge zur Krankenversicherung sind komplett als Sonderausgabe bei der Steuer geltend zu machen.

Allgemeiner Beitragssatz: 14,60 % + X

Arbeitnehmer und -geber jeweils: 7,30 % + X

Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 % + X

Arbeitnehmer und -geber jeweils: 7,00 % + X

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung dient der Absicherung von Folgen eines Unfalls – sowohl akute, als auch längere durch eine leichte oder schwere Invalidität. Die gesetzlichen Grundlagen sind in SGB VII festgelegt. Abgedeckt sind durch die Versicherung lediglich eigene Schäden ungeachtet der Schuldfrage, wobei sich der Unfallschutz im Wesentlichen auf berufliche Tätigkeiten konzentriert – Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Für etwaige Schäden des Beteiligten springt die Haftpflichtversicherung ein. Neben der Erstversorgung übernimmt die Unfallversicherung (der genaue Umfang variiert je nach Versicherungsvertrag):

  • Heilbehandlung
  • Rehabilitation
  • Krankentransport
  • Schmerzensgeld für längerfristige Beeinträchtigungen
  • Übergangsgelder
  • Betreuungsgelder
  • Umschulungsgeld bei branchenbedingter Umschulung
  • Versehrtenrenten
  • Sterbegeld für die Hinterbliebenen

Neben diesen Leistungen berät und beaufsichtigt die Unfallversicherung die Mitgliedsbetriebe hinsichtlich Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit.

Eine Sonderform der Unfallversicherung stellt die Betriebsunfallversicherung dar. Deren Leistungsumfang ist ähnlich, jedoch ist die Finanzierung eine andere. Neben der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es zahlreiche Möglichkeiten der privaten Ergänzung (z. B. Insassenunfallversicherung, Rückholversicherung). Zu unterscheiden sind dabei pflichtversicherte Mitglieder (Beschäftigte, Auszubildende, Landwirte, Ehrenamtliche, Nothelfer, Pflegepersonen etc.), von der Versicherungspflicht befreite (Beamte, Ärzte, Therapeuten und Apotheker etc.) sowie freiwillig Versicherte (Selbstständige, Ehrenamtliche).

Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt zu 100 % der Arbeitgeber und entrichtet die Beiträge zu 100 % an die Berufsgenossenschaft. Die Beitragshöhe richtet sich dabei nach dem Gefahrenpotenzial des Gewerbezweiges. Hierfür legen die Berufsgenossenschaften entsprechende Tarife fest.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Rentenversicherung

Die Rentenversicherung zeichnet sich wie andere Versicherungen auch durch das Solidarprinzip aus. Das Äquivalenzprinzip stellt sicher, dass jeder entsprechend seiner Beiträge vergütet wird. Ungleichheiten ergeben sich jedoch durch Änderungen von Beitragssätzen und des Rentenwertes während des Versicherungsverlaufes sowie solidarische Effekte durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten oder beitragsfreie Zeiten wie eine schulische Ausbildung, die durch Steuern gedeckt werden. Der Träger der Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung, die auf der gesetzlichen Grundlage des SGB VI agiert. Für Selbstständige im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zuständig.

Die Beiträge errechnen sich jeweils zur Hälfte aus den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bzw. in der Knappschaftsversicherung trägt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Anteil des Arbeitnehmers zum gewöhnlichen Beitrag und dem Gesamtbetrag zum knappschaftlichen Beitragssatz. Aktuell liegt der Beitrag bei 18,7 % (d. h. Arbeitgeber und -nehmer entrichten jeweils 9,35 %) bzw. bei 24,8 % in der Knappschaft (Arbeitnehmer 9,35 %, Arbeitgeber 15,45 %).

Der Rentenanspruch besteht dann, wenn die gesetzliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Leistungen, welche von der Rentenversicherung übernommen werden, sind die Altersrente, die Rente aufgrund einer verminderten Erwerbstätigkeit sowie eine Rente im Todesfall (die sogenannte Witwen- oder Waisenrente).

Die Finanzierung der Leistungen erfolgt durch einen Generationenvertrag, durch den die jeweils aktuelle Generation die Renten der aktuellen Pensionäre erwirtschaftet und sich damit einen Anspruch für die Zukunft erarbeitet. Im Zuge des demografischen Wandels, durch den die Zahl der Pensionäre immer weiter ansteigt, die der Beitragszahler jedoch kontinuierlich sinkt, steigt die Einzelbelastung für jeden Beitragszahler immer weiter an.

Die Höhe der ausgezahlten Rente ist abhängig von der Höhe der Beiträge, die innerhalb des Versicherungslebens eingezahlt wurden. Die Berechnung der Rentenformel ist komplex und umfasst beitragsfreie und beitragsverminderte Zeiten, einen Rentenart- und Zugangsfaktor sowie den aktuellen Rentenwert. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme verringert sich die mögliche Rente um jeweils 0,3 % pro Monat.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung springt dann ein, wenn der Versicherte pflegebedürftig wird. Mit ihrer Hilfe werden die erforderlichen Pflegemaßnahmen durch Geld- und/oder Sachleistungen ermöglicht. Welche Leistungen erbracht werden, hängt seit dem 1. Januar 2017 von den neuen Pflegegraden ab - für deren Begutachtung ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung verantwortlich. Er besucht die Antragsteller und ermittelt den Leistungsbedarf. Mit der Einführung im Jahr 1995 ist die Pflegeversicherung die jüngste der Sozialversicherungen, welche gemeinsam mit den Krankenkassenbeiträgen abgerechnet und über eine gesetzliche Pflegekasse verwaltet wird und gesetzlich nach SGB XI geregelt ist. Die Beitragssätze liegen bei 1,175 % für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer gleichermaßen (Ausnahme Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 1,675 %, der Arbeitgeber lediglich 0,675 %), Kinderlose zahlen einen Zuschuss von 0,25 %.

Versicherungspflichtig sind alle Personen, die gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Jede Krankenkasse ist dazu verpflichtet, den Versicherten eine solche Versicherung anzubieten. Eine Vollversicherung ist nur durch eine private Zusatzversicherung möglich.

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Die Auszahlung von Leistungen erfolgt anhand der Berechnung von Pflegebedürftigkeits-Stufen. Hierzu beauftragt die Pflegeversicherung den medizinischen Dienst der Krankenversicherung, die ein entsprechendes Gutachten erstellen. Die Grundlage sind dabei die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Zugrunde liegen hier Begutachtungslinien mit entsprechenden Zeitvorgaben für die körperliche Pflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Bisher gelten die folgenden Pflegestufen:

  • Pflegestufe I   – erhebliche Pflegebedürftigkeit: durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 90 Minuten / Tag, je 45 Minuten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
  • Pflegestufe II – schwere Pflegebedürftigkeit: durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 180 Minuten / Tag, mindestens 120 Minuten für Grundpflege und 60 Minuten für die hauswirtschaftliche Versorgung.
  • Pflegestufe III – schwerste Pflegebedürftigkeit: durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 300 Minuten / Tag, mindestens 240 Minuten für Grundpflege und 60 Minuten für die hauswirtschaftliche Versorgung. Grundpflege findet auch nachts regelmäßig statt.
  • Pflegestufe 0: Demenzkranke, geistig, psychisch und physisch Behinderte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Diese Personengruppen können auch dann Pflegegeld und weitere Leistungen zur Bedarfsdeckung in Anspruch nehmen, wenn nicht der für Pflegestufe I erforderliche Zeitumfang erfüllt ist.

Darüber hinaus sind zur Vermeidung einer besonderen Härte zusätzliche Sachleistungen und vollstationäre Leistungen möglich. Bei einer häuslichen Pflege erhalten Pflegende ein monatliches Pflegegeld.

Ergänzend zur Pflegeversicherung gab es seit 1995 weitere Gesetze:

  • Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (2002)
  • Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (2012)
  • Pflegestärkungsgesetz (2015)
  • Pflegestärkungsgesetz II (ab 01. Januar 2017)

Damit erfuhr die Ausrichtung der Pflege eine Neuausrichtung. Zudem soll durch eine Modifizierung der bisher geltenden drei Stufen zugunsten von fünf Pflegegraden und ein genaueres Begutachtungsverfahren die Passgenauigkeit der Leistungen erhöhen.

Die Pflegeversicherung greift erst, wenn die gesetzliche Unfallversicherung nicht zum Tragen kommt. Die Leistungspflicht der einzelnen Träger ist dabei insofern schwierig, als dass z. B. unterschiedliche Begrifflichkeiten von Pflegebedürftigkeit zugrunde gelegt werden.

Die Leistungen der Versicherung werden nur auf Antrag gewährt, die Kasse entscheidet binnen fünf Wochen über die Bewilligung von Leistungen. Leistungen können nicht rückwirkend gewährt werden, bei einer befristeten Bewilligung ist rechtzeitig ein Folgeantrag zu stellen.

Arbeitslosenversicherung

Das Ziel der Arbeitslosenversicherung ist es, arbeitssuchenden Menschen den Lebensunterhalt zu sichern, bis sie erneut den Weg in die Erwerbstätigkeit gefunden haben. Die gesetzliche Grundlage der Arbeitslosenversicherung in Deutschland ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), Träger ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.

Pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung sind laut SGB III

  • abhängig beschäftigte Personen, d. h. wer in einen Betrieb eingegliedert und den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen ist.
  • Jugendliche in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, um auf die Teilhabe am regulären Arbeitsmarkt vorbereitet zu werden.
  • Wehrdienstleistende
  • Gefangene
  • nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
  • Menschen, die Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Erwerbsminderungsrente beziehen, wenn sie vor Beginn der Leistung arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder eine Ersatzleistung bezogen.

Die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung erfolgt zu gleichen Teil durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Seit 2011 liegt dieser bei 3,0 % des monatlichen Bruttolohns. Die Bundesagentur für Arbeit nutzt diese, durch Umlagen und Bundesmittel ergänzten Beträge, sowohl zur Auszahlung der Versicherungsleistungen, als auch der Bewältigung von Aufgaben, die sich aus der Arbeitsmarktpolitik ergeben, sowie zur Verwaltung.

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Neben den Geldleistungen stehen Versicherten und teilweise auch Nichtversicherten zahlreiche Leistungen zur Verfügung. Dazu gehören:

  • Berufs- und Arbeitsmarktberatung
  • Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung
  • Leistungen zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung
  • Leistungen zur Berufswahl und Berufsausbildung (Berufsorientierung, berufsvorbereitende Bildung, Berufsausbildungsbeihilfe)
  • Leistungen zur beruflichen Weiterbildung (Übernahme von Weiterbildungskosten)
  • Leistungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Eingliederungs- und Gründungszuschuss)
  • Leistungen zum Verbleib in Beschäftigung (Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld)
  • Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
  • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

Wer steht nicht in der SV-Pflicht?

Die Sozialversicherung ist traditionell auf Arbeitnehmer ausgerichtet, sodass Selbstständige nur in manchen Fällen verpflichtet sind, Beiträge zu entrichten. Nicht sozialversicherungspflichtig sind geringfügig Beschäftigte. Selbstständige und Pflegepersonen hingegen stehen nicht in der Sozialversicherungspflicht, können sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen versichern.

  • Arbeitslosenversicherung: Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach einem fiktiven Einkommen in der Höhe der monatlichen Bezugsgröße.
  • Bei der Pflegeversicherung liegen die Beiträge für freiwillig Versicherte bei 2,35 %.

Von der Rentenversicherung ausgeschlossen sind beispielsweise Strafgefangene sowie einige freiberuflich tätige Berufsgruppen, sofern sie nicht in der Künstlersozialkasse versichert sind. Hier besteht für die meisten Mitglieder eine Pflichtmitgliedschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Künstlersozialversicherung über die Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse ist ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland, der sich speziell an Künstler und Publizisten richtet. Die KSK ist eine gesonderte Abteilung der Unfallversicherung Bus und Bahn mit dem Sitz in Wilhelmshaven. Bei der Künstlersozialkasse versicherte Menschen entrichten lediglich den Arbeitnehmeranteil der jeweiligen gesetzlichen Versicherungen. Den Arbeitgeberanteil übernimmt die KSK, die sich aus Zuschüssen des Bundes und Abgaben von Unternehmen finanziert, die künstlerische Leistungen verwerten.

Allerdings ist die KSK nicht selbst für die Durchführung der Versicherung zuständig, sondern meldet die Künstler und Publizisten bei den Krankenkassen und der Rentenversicherung an und leitet die Beiträge, die die Versicherten an die KSK entrichten, an die entsprechenden Stellen weiter. Die Krankenkassenleistungen erbringen weiterhin die gesetzlichen und privaten Krankenkassen, bei denen die Versicherten auch vor dem Beitritt zur KSK versichert waren.

Eine Aufnahmevoraussetzung für die KSK ist die Erwirtschaftung eines Mindesteinkommens über die künstlerische oder publizistische Tätigkeit, die Beschäftigung von maximal einem Arbeitnehmer sowie keine Befreiung von der Versicherungspflicht.

Die Berechnungsgrundlage für die Beitragshöhe stellt das voraussichtliche Jahreseinkommen dar, die auf den Erfahrungen der Vorjahre basiert. Bei zu erwartenden Veränderungen im laufenden Jahr besteht die Möglichkeit, diese nach oben oder unten zu korrigieren – was sich eventuell auf die Beiträge der kommenden Monate auswirkt. Rückwirkend können diese nicht mehr verändert werden.

Von der Rentenversicherungspflicht kann eine Befreiung erfolgen:

  • Wenn das Einkommen aus einer anderen nicht künstlerischen / publizistischen Tätigkeit eine Einkommensgrenze von aktuell 37.200 € in den alten, 32.400 € in den neuen Bundesländern übersteigt
  • aufgrund einer Beschäftigung eine Versicherungsfreiheit besteht (z. B. als Beamter)
  • wenn eine Rentenversicherung als Handwerker besteht
  • für Landwirte
  • für freiwillig Wehrdienstleistende
  • wer die Regelaltersgrenze überschritten hat und bislang nicht rentenversichert war
  • wenn bereits eine Vollrente bezogen wird

Auch für die Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es einige Möglichkeiten für Berufsanfänger und Höherverdiener, sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Über die KSK besteht zudem die Möglichkeit, ab der 7. Woche Krankengeld zu beziehen. Zur Überbrückung der ersten sechs Wochen bieten hingegen die gesetzlichen Versicherungen spezielle Zusatztarife an, um einen Lohnausfall hier abzudecken. Auch Künstler und Publizisten haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente) in Anspruch zu nehmen.

Sozialversicherungsleistungen innerhalb der EU

Durch die Globalisierung erweitert sich der grenzüberschreitende Verkehr immer weiter. Um die Rechte von Menschen mit grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gibt es mehrere Abkommen zur Sicherung der sozialen Sicherheit.

Beitragsbemessungsgrenzen

Ab einem bestimmten Einkommen steigen die Beiträge nicht weiter an. Dies wird als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet, die im Jahr 2016 folgende Werte hatten:

Beitragsbemessungsgrenzen 2016

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

50.850,00 €

50.850,00 €

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

4.237,50 €

4.237,50 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

74.400,00 €

64.800,00 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

6.200,00 €

5.400,00 €

Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich)

91.800,00 €

79.800,00 €

Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich)

7.650,00 €

6.650,00 €

Bezugsgrößen 2016

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

34.860,00 €

34.860,00 €

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

2.905,00 €

2.905,00 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

34.860,00 €

30.240,00 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

2.905,00 €

2.520,00 €

Geringverdienergrenze

325,00 €

 

Geringfügigkeitsgrenze

450,00 €

 

Gleitzonengrenze

450,01 – 850,00 €

 

Quelle: Lohn-Info

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