Sonderregelung bei Einmalzahlungen nach § 23a Abs. 4 SGB IV

Sonderregelung bei Auszahlung von Einmalzahlungen von Januar bis März

Bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. eines Jahres die „Märzklausel“ zu beachten, wenn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bzw. Einmalzahlungen geleistet werden. Die gesetzliche Grundlage für die Märzklausel ist § 23a Abs. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Mit der Märzklausel möchte der Arbeitgeber erreichen, dass Einmalzahlungen, welche grundsätzlich im ersten Quartal eines Jahres geleistet werden, nicht deshalb beitragsfrei sind, weil die anteilige – und damit zu Beginn eines Kalenderjahres noch relativ geringe – Jahres-Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Zu den Einmalzahlungen gehören unter anderem Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikationen, Jubiläumszuwendungen und Tantiemen. Merkmal von Einmalzahlungen ist, dass diese über einen längeren Zeitraum – und nicht für die konkrete Arbeitsleistung in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum – erarbeitet wurden.

Der Gesetzeswortlaut § 23a Abs. 4 SGB IV:

In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

Definition einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

§ 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert, was ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist. Danach handelt es sich um Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zwar zuzurechnen sind, aber nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. In dieser Rechtsvorschrift wurde mit Artikel 2 Nr. 7a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt noch ein Satz 2 eingefügt, mit dem konkretisiert wird, wann ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht vorliegt. Es handelt sich demnach um Zuwendungen, welche:

  • als vermögenswirksame Leistungen gewährt werden,
  • als Waren oder Dienstleistungen vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können, sofern diese vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf der Beschäftigten hergestellt werden,
  • üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen und
  • als sonstige Sachbezüge

vom Arbeitgeber geleistet werden.

Mit dieser gesetzlichen Regelung erreicht der Gesetzgeber, dass – unter Beibehaltung der bisherigen praktischen Handhabung – bestimmte Arbeitgeberleistungen nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten. Das heißt, dass beispielsweise freie und vergünstigte Flugreisen, sofern sie dem Mitarbeiter monatlich zufließen, und Kontoführungsvergünstigungen weiterhin als laufendes Arbeitsentgelt gelten.

Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

Im Sozialversicherungsrecht entstehen die Beitragsansprüche der einzelnen Sozialversicherungszweige nach dem sogenannten „Entstehungsprinzip“. Das heißt, dass der Beitragsanspruch mit Entstehen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entsteht. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt entsteht damit der Beitragsanspruch dann, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer zufließt. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gilt damit das sogenannte „Zuflussprinzip“.

Beitragsbemessungsgrenze für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt einem Monat, in dem es dem Arbeitnehmer zugeflossen ist, beitragsrechtlich zugeordnet, wird hierbei die monatliche Beitragsbemessungsgrenze außer Kraft gesetzt.

Für die Berechnung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung wird die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze bis zum Ablauf des Monats, in dem die Auszahlung erfolgt, herangezogen. Da die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterschiedlich hoch sind, wird die Berechnung für jeden Sozialversicherungszweig einzeln vorgenommen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält im Jahr 2017 ein monatliches Festgehalt von 3.900 Euro (brutto). Im Juni 2017 wird ein Urlaubsgeld in Höhe von ebenfalls 3.900 Euro ausbezahlt. Weitere Einmalzahlungen bezog der Arbeitnehmer im Jahr 2017 bis Juni nicht.

Die (jährliche) Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2017 liegt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 76.200 Euro und in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 52.200 Euro.

Berechnung:

Kranken- und Pflegeversicherung

Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze beträgt bis Ende Juni 2017 (52.200 Euro : 360 Tage x 180 Tage) 26.100 Euro. Für die Zeit von Januar bis Juni 2017 wurden bereits aus dem laufenden Arbeitsentgelt aus (6 Monate x 3.900 Euro) 23.400 Euro Beiträge entrichtet. Damit kann die Einmalzahlung noch bis maximal (26.100 Euro abzgl. 23.400 Euro 2.700 Euro) 2.700 Euro beitragspflichtig sein. Nachdem die Einmalzahlung im Juni 2017 3.900 Euro beträgt, wird diese der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.700 Euro unterworfen. 1.200 Euro der Einmalzahlung sind damit in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze beträgt bis Ende Juni 2017 (76.200 Euro : 360 Tage x 180 Tage) 38.000 Euro. Für die Zeit von Januar bis Juni 2017 wurden bereits aus dem laufenden Arbeitsentgelt aus (6 Monate x 3.900 Euro) 23.400 Euro Beiträge entrichtet. Damit kann die Einmalzahlung noch bis maximal (38.000 Euro abzgl. 23.400 Euro) 14.600 Euro beitragspflichtig sein. Nachdem die Einmalzahlung im Juni 2017 „nur“ 3.900 Euro beträgt, wird diese vollständig der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterworfen.

Die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze wird ermittelt, indem die Sozialversicherungstage des laufenden Kalenderjahres bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung leistet, addiert werden. Sollten bei demselben Arbeitgeber frühere Beschäftigungsverhältnisse im laufenden Kalenderjahr vorgelegen haben, werden auch diese berücksichtigt. Auch Zeiten des Kurzarbeitergeld- oder Winterausfallgeldbezugs werden bei den Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung berücksichtigt. Hingegen bleiben Tage des Bezugs bzw. Anspruchs auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage unberücksichtigt. Sollte während der Beschäftigungsdauer eine Versicherungspflicht in einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht bestanden haben, muss die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze jeweils getrennt berechnet werden.

Die Märzklausel

Wird ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. ausgezahlt, ist dieses dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, sofern

  • das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und
  • die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung für das laufende Jahr überschritten wird.

Sollte die Einmalzahlung dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugerechnet werden, dann erfolgt dies auch – neben der Pflegeversicherung – bei der Berechnung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Mit dieser Regelung wird vermieden, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in der Kranken- und Pflegeversicherung einem anderen Kalenderjahr zugerechnet wird als in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Sollte der Arbeitnehmer nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, ist für die Beurteilung, ob die Einmalzahlung dem Vorjahr zuzurechnen ist oder nicht, die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung maßgebend.

Beispiel:

Ein krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer erhält seit Jahren ein monatliches Festgehalt von 3.900 Euro (brutto). Im März 2017 wird eine Tantieme in Höhe von 3.000 Euro ausbezahlt.

Im Jahr 2017 liegt die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 76.200 Euro. In der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die jährliche Beitragsbemessungsgrenze 52.200 Euro.

Kranken- und Pflegeversicherung

Die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze beträgt bis Ende März 2017 (52.200 Euro : 360 Tage x 90 Tage) 13.050 Euro. Für die Zeit von Januar bis März 2017 wurden bereits aus dem laufenden Arbeitsentgelt aus (3 Monate x 3.900 Euro) 11.700 Euro Beiträge entrichtet. Damit kann die Einmalzahlung noch bis maximal (13.050 Euro abzgl. 11.700 Euro) 1.350 Euro beitragspflichtig sein.

Renten und Arbeitslosenversicherung

Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze beträgt bis Ende März 2017 (76.200 Euro : 360 Tage x 90 Tage) 19.050 Euro. Für die Zeit von Januar bis März 2017 wurden bereits aus dem laufenden Arbeitsentgelt aus (3 Monate x 3.900 Euro) 11.700 Euro Beiträge entrichtet. Damit kann die Einmalzahlung noch bis maximal (19.050 Euro abzgl. 11.700 Euro) 7.350 Euro beitragspflichtig sein.

Konsequenz:

Die Tantieme überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, allerdings nicht die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Da es sich um einen krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer handelt, ist die Tantieme einheitlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzurechnen – und zwar für alle Sozialversicherungszweige einheitlich.

Würde es sich um einen krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer handeln, würde die Tantieme dem März 2017 zugeordnet, da die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht überschritten wird.

Wird eine Einmalzahlung unter Anwendung der Märzklausel dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet, gelten für diese Einmalzahlungen dann auch sämtliche Beitrags-/Berechnungsparameter dieses Entgeltabrechnungszeitraums, z. B. Beitragssatz, Beitragsgruppe und anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze. Dementsprechend müssen die Beiträge dann auch an die Krankenkasse abgeführt werden, sollte es zwischenzeitlich zu einem Kassenwechsel gekommen sein, bei der der Arbeitnehmer in dem relevanten Entgeltabrechnungszeitraum Mitglied war.

Wird im Rahmen der Märzklausel eine Einmalzahlung dem Vorjahr (letzten Entgeltabrechnungszeitraum) zugerechnet, erfolgt dies auch dann, wenn die Einmalzahlung nur zum Teil der Beitragspflicht unterworfen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung zu einem geringeren Anteil beitragspflichtig wird als sie ohne Anwendung der Märzklausel beitragspflichtig sein würde!

Nachdem die Jahresmeldung bis zum 15.02. des Folgejahres erstellt sein muss, andererseits die Märzklausel bis 31.03. angewendet wird, muss die Einmalzahlung – sofern diese dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugerechnet wird – noch nachgemeldet werden. Dies erfolgt mit einer Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt).

Sofern bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums, in dem die Einmalzahlung geleistet wird, keine Beiträge aus dem laufenden Arbeitsentgelt zu zahlen und deshalb keine Sozialversicherungstrag anzusetzen sind, beträgt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze 0,00 Euro. In diesem Fall wird die Einmalzahlung in der Zeit von Januar bis März des Jahres die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, sodass die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden muss.

Sollte eine Beschäftigung in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. enden und leistet der Arbeitgeber im Nachhinein noch eine Einmalzahlung, kommt es nicht zur Anwendung der Märzklausel. Das heißt, dass die Einmalzahlung dann dem letzten Abrechnungszeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet wird, welcher in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. liegt.

Bildnachweis: © Erwin Wodicka

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