Geringverdiener im Sinne des § 20 Abs. 3 SGB IV

Geringverdiener sind in § 20 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert. Zählt ein Beschäftigter zu den Geringverdienern, hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – also die Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – alleine zu tragen.

Als Geringverdiener zählen:

  • Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325,00 Euro nicht übersteigt.
  • Versicherte, die ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten.
  • Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten.

Bei Zusatzbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung kommt nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse zum Ansatz, bei der der Geringverdiener versichert ist. Für Geringverdiener gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Wird für einen Arbeitnehmer, der im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 20 Abs. 3 SGB IV beschäftigt ist, ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geleistet, das die Geringverdienergrenze von 325,00 Euro überschreitet, zählt eine Sonderregelung bei der Beitragstragung. Hier muss der Arbeitgeber die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt bis zu 325,00 Euro alleine tragen. Aus dem übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts sind die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Auszubildenden) je zur Hälfte zu tragen.

Lag während eines Teils des Monats oder sogar für den kompletten Monat, für den die Einmalzahlung erfolgt, Beitragsfreiheit vor, wird die Einmalzahlung – das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt – für die Beurteilung der Beitragslastverteilung nicht isoliert betrachtet. In diesem Fall wird für das ausgefallene laufende Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt angesetzt. Der Arbeitnehmer hat dann im Falle des Übersteigens der Geringverdienergrenze durch das tatsächliche Arbeitsentgelt (inklusive der Einmalzahlung) und des fiktiven Arbeitsentgelts aus dem 325,00 Euro übersteigenden Betrag seinen Beitragsanteil zu tragen.

Bedeutung für die Sozialversicherung

Gemäß § 20 Abs. 3 SGB IV bezieht sich die Bezeichnung „Geringverdiener" auf Arbeitnehmer, die ein niedriges Einkommen erzielen. Diese Definition hat für die Sozialversicherung verschiedene Bedeutungen und Auswirkungen:

  • Beitragsberechnung zur Sozialversicherung: Für Geringverdiener zahlt ausschließlich der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung. Da auch die Beiträge der Geringverdiener auf der Basis ihres Einkommens berechnet werden, sind diese entsprechend niedrig.
  • Ermäßigungen: Geringverdiener können unter bestimmten Bedingungen von Ermäßigungen profitieren. Dies ist beispielsweise der Fall, weil die finanzielle Belastung durch Zuzahlungen für Personen mit niedrigem Einkommen reduziert wird.
  • Sozialleistungen: Personen, die als Geringverdiener eingestuft werden, können möglicherweise Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen haben, die darauf abzielen, Einkommensschwäche auszugleichen oder zu mildern. Dazu gehören beispielsweise ergänzende Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II oder Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Insgesamt ist die Definition von Geringverdienern gemäß § 20 Abs. 3 SGB IV wichtig, um sicherzustellen, dass Personen mit niedrigem Einkommen angemessen in das System der Sozialversicherung integriert werden, aber auch einen Zugang zu den erforderlichen Leistungen haben.