Geringverdiener im Sinne des § 20 Abs. 3 SGB IV

Geringverdiener sind in § 20 Abs. 3 SGB IV definiert. Zählt ein Beschäftigter zu den Geringverdienern, hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – also die Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – alleine zu tragen.

Als Geringverdiener zählen:

  • Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325,00 € nicht übersteigt.
  • Versicherte, die ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten.
  • Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Wird für einen Arbeitnehmer, der im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 20 Abs. 3 SGB IV beschäftigt ist, ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geleistet, das die Geringverdienergrenze von 325,00 € überschreitet, zählt eine Sonderregelung bei der Beitragstragung. Hier muss der Arbeitgeber die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt bis zu 325,00 € alleine tragen. Aus dem übersteigendem Teil des Arbeitsentgelts sind die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Auszubildenden) je zur Hälfte zu tragen.



Sozialversicherung

Sozialversicherung

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung