Geringverdiener im Sinne des § 20 Abs. 3 SGB IV
Geringverdiener sind in § 20 Abs. 3 SGB IV definiert. Zählt ein Beschäftigter zu den Geringverdienern, hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – also die Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – alleine zu tragen.
Als Geringverdiener zählen:
- Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325,00 € nicht übersteigt.
- Versicherte, die ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten.
- Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Wird für einen Arbeitnehmer, der im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung im Sinne des § 20 Abs. 3 SGB IV beschäftigt ist, ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geleistet, das die Geringverdienergrenze von 325,00 € überschreitet, zählt eine Sonderregelung bei der Beitragstragung. Hier muss der Arbeitgeber die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt bis zu 325,00 € alleine tragen. Aus dem übersteigendem Teil des Arbeitsentgelts sind die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Auszubildenden) je zur Hälfte zu tragen.