Besonderheiten bei Beschäftigung von Altersrentnern

Sofern Beschäftigte bereits eine Altersrente beziehen, sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen, welche folgend dargestellt sind.

Vom Grundsatz her werden beschäftigte Altersrentner wie alle anderen Beschäftigten beurteilt. Das heißt, dass auch hier die gleichen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht und –freiheit gelten. Die folgenden Regelungen gelten für Altersrentner, wenn grundsätzlichen sozialversicherungspflichtig sind.

Bei beschäftigten Altersrentnern im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) gelten die Regelungen für Minijobber.

Gesetzliche Krankenversicherung

Hinsichtlich des maßgebenden Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung muss unterschieden werden, ob der Beschäftigte eine Vollrente oder eine Teilrente erhält. Sofern eine Vollrente bezogen wird, besteht im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). In diesem Fall ist daher der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) anzusetzen.

Bezieht der Beschäftigte jedoch nur eine Teilrente wegen Alters, besteht im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit auch ein Anspruch auf Krankengeld. In diesem Fall muss daher der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V zum Ansatz kommen.

Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung sind bei beschäftigten Rentnern sowohl aus dem Arbeitsentgelt als auch aus der Rente zu leisten. An den Krankenversicherungsbeiträgen beteiligen sich der Arbeitgeber und der Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte.

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn mit dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung und der Rente die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Die betroffenen Versicherten erhalten dann die Beiträge auf Antrag zurück, welche aus dem Rentenbezug die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten (§ 231 Abs. 2 SGB V). Erstattet werden in diesem Fall nur die betroffenen Versichertenanteile. Die Beteiligung des Arbeitgebers bleibt hiervon unberührt; das heißt, dass sich – anders als bei Arbeitsentgelten aus mehreren Beschäftigungen – die Arbeitgeberbeteiligung an der Beitragszahlung nicht auswirkt. Die Regelung der anteiligen Minderung der Beitragsbemessungsgrundlage, wenn das Arbeitsentgelt aus mehreren Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, greift in diesem Fall nicht.

Ist der beschäftigte Altersrentner freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert, werden die Krankenversicherungsbeiträge ebenfalls getrennt aus dem Arbeitsentgelt und der Rente berechnet. Wird durch die beiden Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, muss der Versicherte aus der Rente nur den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers entrichten (§ 240 Abs. 3 SGB V); eine Beitragsentrichtung aus der Rente erfolgt in diesem Fall nicht. Ohne Bedeutung ist dabei, ob im Ergebnis mit dem Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers immer noch Beiträge aus einer Beitragsbemessungsgrundlage oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage geleistet werden.

Bei privat krankenversicherten beschäftigten Rentnern werden die Bestimmungen für Pflichtversicherte und freiwillig Krankenversicherte analog angewendet. Das heißt, dass die Beitragszuschüsse des Arbeitgebers bzw. des Rentenversicherungsträgers vorrangig aus dem Arbeitsentgelt und dann aus der Rente berechnet werden. Hierdurch kann sich bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze ein Vorteil ergeben, wenn insgesamt höhere Zuschüsse geleistet werden, welche in Summe den hälftigen Krankenversicherungsbeitrag überteigen. Da es eine für diesen Sachverhalt gesonderte gesetzliche Regelung nicht gibt, ist dieser höhere Beitragszuschuss hinzunehmen.

Soziale Pflegeversicherung

Die Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung folgt der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Ist der beschäftigte Altersrentner also krankenversicherungspflichtig, besteht auch in der Sozialen Pflegeversicherung Versicherungspflicht. Allerdings gibt es in der Pflegeversicherung keine Unterscheidung bei den Beitragssätzen, wie dies in der Gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist.

Gesetzliche Rentenversicherung

Auch für den Sozialversicherungszweig der Gesetzlichen Rentenversicherung muss für die Zeit bis zum 31.12.2016 unterschieden werden, ob der Beschäftigte eine Altersvollrente oder eine Altersteilrente erhält. Änderungen in der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht wurden mit dem „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ (Flexirentengesetz) für die Zeit ab 01.01.2017 umgesetzt.

Zeit bis 31.12.2016

Wird eine Altersvollrente bezogen, bestand bis 31.12.2016 in der Gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Rentenversicherungsfreiheit. Eine Besonderheit ergab sich jedoch bei der Beitragszahlung. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI musste der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags tragen, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte versicherungspflichtig wäre.

Wird eine Altersteilrente bezogen, besteht in der Gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht. In diesem Fall werden auch die Beiträge vom Beschäftigten und vom Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen.

Für Beschäftigte, die am 31.12.2016 aufgrund eines Bezugs einer Vollrente wegen Alters rentenversicherungsfrei waren, wurde ein Bestandsschutz gesetzlich geregelt. Diese Beschäftigten bleiben nach § 230 Abs. 9 SGB VI weiterhin versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Gleiches gilt auch für selbstständig Tätige. Wird die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben, endet dieser Bestandsschutz. Eine eventuell erneut aufgenommene Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit wird vom Bestandsschutz nicht erfasst. Auf den Bestandsschutz können Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auch verzichten.

Zeit ab 01.01.2017

Ab dem 01.01.2017 besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze immer Rentenversicherungspflicht, sofern hierfür die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden. Welche Regelaltersgrenze für welchen Jahrgang gilt, kann unter: Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden. In diesem Fall besteht unabhängig des Bezugs einer Altersvollrente ab dem 01.01.2017 Rentenversicherungspflicht, was auch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch den Beschäftigen und den Arbeitgeber zur Folge hat.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht bei einer Beschäftigung und dem Bezug einer Altersvollrente Rentenversicherungsfreiheit, auf die allerdings durch den Arbeitnehmer verzichtet werden kann. Im Falle eines Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit werden weiterhin durch den Beschäftigten und Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge geleistet, welche sich rentenerhöhend auswirken. Dadurch können quasi die Arbeitgeberbeiträge „aktiviert“ werden, da diese bislang (bis 2016) wirkungslos hinsichtlich der Rentenhöhe blieben und sich nun rentensteigernd auswirken. Wird lediglich eine Altersteilrente bezogen, besteht hingegen „normale“ Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung (nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Versicherungsfreiheit wenn eine Vollrente wegen Alters bezogen wird).

Arbeitslosenversicherung

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist der Status eines Altersrentners ohne Bedeutung. In diesem Sozialversicherungszweig ist maßgebend, ob die Altersgrenze für die Regelaltersrente bereits erreicht wurde oder nicht.

Wurde die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht, besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Hier müssen dann auch die Beiträge vom Beschäftigten und vom Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen werden.

Wurde die Altersgrenze für die Regelaltersrente bereits erreicht, besteht nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Versicherungsfreiheit. Allerdings gilt auch hier, dass – wie in der Gesetzlichen Rentenversicherung – der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zahlen muss, der im Falle einer Versicherungspflicht zu zahlen wäre (§ 346 Abs. 3 SGB III). Damit die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern attraktiver wird, entfällt für die Zeit von fünf Jahren - für die Jahre 2017 bis 2021 - der bislang zu zahlende Arbeitgeberbeitrag. Ab dem 01.01.2022 ist der Arbeitgeberbeitrag wieder zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Die Regelaltersgrenze lag bislang einheitlich für alle Versicherten beim vollendeten 65. Lebensjahr. Diese Altersgrenze wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1947 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Die für die einzelnen Geburtsjahrgänge maßgebende Altersgrenze kann unter Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Übersicht über versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung

In folgender Übersicht ist die sozialversicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung ersichtlich, wenn der Beschäftigte von seinem Optionsrechts – also vom Verzicht der Rentenversicherungsfreiheit bei Bezug einer Vollrente und Erreichen der Regelaltersgrenze – keinen Gebrauch gemacht hat.

Rentenart KV RV ALV PV BGR* PGR*
Altersteilrente vor Regelaltersgrenze pflichtig (1) pflichtig pflichtig pflichtig 1111 101
Altersteilrente nach Regelaltersgrenze pflichtig (1) pflichtig frei pflichtig 1101 101
Vollrente vor Regelaltersgrenze pflichtig (2) pflichtig pflichtig pflichtig 3111 120
Vollrente nach Regelaltersgrenze Pflichtig (2) frei (3) frei Pflichtig 3301 119

* BGR = Beitragsgruppe | PGR = Personengruppe

  1. Allgemeiner Beitragssatz
  2. Ermäßigter Beitragssatz
  3. Arbeitgeberanteil wird fällig

Bildnachweis: © Michael Schütze - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: