Beitragsrechtliche Beurteilung in der Sozialversicherung

Oftmals schließen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Krankenversicherung ab. Dies erfolgt beispielsweise über einen Gruppenversicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen. Es können jedoch auch die Beiträge vom Arbeitgeber übernommen werden, wenn der Arbeitnehmer einen Vertrag abgeschlossen hat, welcher Leistungen bei Krankheit oder zur Vorsorge zusichert. Die klassischen Leistungsinhalte sind ein Zusatzschutz für stationäre Behandlungen (Einbett- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung), Krankentagegeldversicherung, Zahnergänzungsleistungen oder bestimmte Vorsorgeuntersuchungen, welche von der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden.

Die Zuwendungen aus Sicht des Steuerrechts

Steuerrechtlich werden die Zuwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung wie Barlohnzuwendungen bewertet. Die Art der zu beanspruchenden Versicherungsleistung hat hierbei keinen Einfluss auf die Beurteilung. Es ist also irrelevant, ob beispielsweise die Versicherungsleistungen Sachleistungen wie eine Chefarztbehandlung oder Geldleistungen wie ein Krankentagegeld beinhalten.

Wird vom Arbeitgeber eine eigene Geldleistungsverpflichtung als Versicherungsnehmer oder eine Geldleistungsverpflichtung des Arbeitnehmers übernommen, ist ein Sachbezug steuerrechtlich ausgeschlossen. Ab 01.01.2014 ist damit auf diese Zuwendungen die Freigrenze von 44 Euro nicht mehr anwendbar, wie die Finanzverwaltung klargestellt hat.

Die Zuwendungen aus Sicht des Sozialversicherungsrechts

Was die Beitragspflicht in der Sozialversicherung betrifft, wurden die Zuwendungen zur betrieblichen Krankenversicherung als steuerfreier Sachbezug in Höhe der Freigrenze von 44 Euro nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet. Analog der für diese Zuwendungen nicht mehr anwendbaren Freigrenze, sind diese seit dem 01.01.2014 nun auch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt zu werten.

Pauschalbesteuerung führt zu keiner Beitragsfreiheit

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) wären die Arbeitgeberzuwendungen im Falle einer Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als Barlohn nur dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt zuzurechnen, wenn sie laufendes Arbeitsentgelt wären.

Um laufendes Arbeitsentgelt handelt es sich nach § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wenn dieses aufgrund einer konkreten Arbeitsleistung in einem bestimmen Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden kann. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.02.2002, Az. B 12 KR 12/01 R ergibt sich der Zuwendungsanspruch des Arbeitnehmers nicht aufgrund einer Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum, sondern vielmehr aufgrund des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses.

Bei den Zuwendungen des Arbeitgeber zur betrieblichen Krankenversicherung handelt es sich auch nicht um laufendes Arbeitsentgelt, welches im diesem Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IV definiert werden könnte. Der erforderliche innere, sachliche Zusammenhang mit der Beschäftigung fehlt hierfür.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass sich am Arbeitsentgeltcharakter der Zuwendungen zur betrieblichen Krankenversicherung durch eine Pauschalbesteuerung nichts ändert und damit auch nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt.

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