Tarifautonomiegesetz: Stellung kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse verbessert

In Deutschland wurde ab 01.01.2015 das neue Tarifautonomiestärkungsgesetz und damit ein flächendeckender Mindestlohn und eine zeitweilige Erweiterung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältissen eingeführt.

Das neue Tarifautonomiestärkungsgesetz

Das Tarifautonomiestärkungsgesetz führt ab dem 01.01.2015 flächendeckend den seit langem erwarteten Mindestlohn in Deutschland ein. Dieser beträgt dann 8,50 Euro für jede geleistete Stunde, es sei denn ein bereits bestehender Tarifvertrag sieht hier weitergehende Regelungen vor. Außerdem werden durch die neuen Regelungen die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse neu festgelegt.

Ab 01.01.2015 geltende Regelungen bei kurzfristigen Beschäftigungen

Die neuen Regelungen hinsichtlich der Erweiterung der Zeitgrenzen, was zu einer Ausweitung kurfristiger Beschäftigungen führt, sollten ursprünglich nur für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft gelten, wurden aber mit dem neuen Gesetz auf alle kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse ausgeweitet.

Bisher konnte in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen bis zu 50 Arbeitstage geleistet werden. Diese Grenze wird ab dem 01.01.2015 auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage erhöht. Wird diese Grenze in einem Kalenderjahr nicht überschritten ist das Beschäftigungsverhältnis als geringfügig und somit als sozialversicherungsfrei zu betrachten.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die „Drei-Monats-Grenze „ für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden ist bei denen an mindestens fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird. Wird an weniger als fünf Tagen gearbeitet, so ist die „70-Tage Grenze“ anzuwenden.

Kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel

Die neuen Regelungen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind nur bei Beschäftigungsverhältnissen anzuwenden, die ab dem 01.01.2015 begonnen werden, da Arbeitgeber die Versicherungspflicht- bzw. freiheit immer im Voraus feststellen. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis bereits im Jahr 2014 so sind weiterhin die alten Regelungen gültig, auch wenn die Beschäftigung bis 2015 andauert. Dies gilt auch für Rahmenverträge über den Jahreswechsel hinaus.

Eine Beschäftigung die 2014 begonnen wurde und bis ins Jahr 2015 andauert, gilt dann als kurzfristig wenn sie in 2014 an höchstens 50 Arbeitstagen und innerhalb des Rahmenvertrages für 2014 und 2015 an nicht mehr als 50 Arbeitstagen ausgeübt wird.

Dies verdeutlich das folgende Beispiel:

  • Abschluss eines Rahmenvertrages vom 01.11.2014 bis 31.10.2015
  • Vereinbart sind 10 Arbeitstage im Jahr 2014 und 50 Arbeitstage im Jahr 2015

Da bereits bei Beginn der Beschäftigung erkennbar ist, dass die Höchstgrenze von 50 Arbeitstagen innerhalb von 12 Monaten überschritten wird, kann die Beschäftigung ab 01.11.2014 nicht als kurzfristig betrachtet werden.

Im vorliegenden Beispiel sind ausschließlich die Rechtsgrundlagen am 01.11.2014 heranzuziehen. Sollte das Beschäftigungsverhältnis bereits im Jahr 2014 enden ergibt sich eine komplett andere Beurteilung, ebenso wenn die Beschäftigung im Jahr 2015 erneut aufgenommen würde.

Hierzu ein weiteres Beispiel:

  • Erstmalige Beschäftigung im Jahr 2014, befristet vom 01.11.2014 bis 17.11.2014
  • Erneute Beschäftigung (5-Tage-Woche) beim gleichen Arbeitgeber, befristet vom 06.01.2015 bis 28.03.2015

Da die Beschäftigung im Jahr 2014 nicht länger als zwei Monate (alte Regelung) und im Jahr 2015 nicht länger als drei Monate ausgeübt werden, sind beide Beschäftigungen, vorbehaltlich einer Berufsmäßigkeit, als kurzfristig zu betrachten.

Übergangsregelung

Bei den neuen gesetzlichen Bestimmungen handelt es sich allerdings um befristete Übergangsregelungen. Da durch ihre Einführung, speziell hinsichtlich des Mindestlohnes bei Saisonarbeitern, Schwierigkeiten entstehen können, sollen sie spätestens ab 01.01.2019 durch neue Regelungen ersetzt werden.