Jahresmeldung-Abgabefrist wird ab 2014 vorverlegt

Arbeitgeber müssen für alle am 31.12. eines Jahres beschäftigten Arbeitnehmer eine Jahresmeldung erstellen. Die Jahresmeldung muss nach den aktuellen Vorschriften bis spätestens 15.04. des Folgejahres abgegeben werden. Ab dem Jahr 2014 wird die Abgabefrist vorverlegt; die Abgabe der Jahresmeldung muss dann (früher als bislang) bis spätestens 15.02. erfolgen.

Hintergrund

Die Jahresmeldung ist die am häufigsten erstellte Meldung, welche Arbeitgeber erstellen. Im Jahr 2012 wurden mehr als 37 Millionen Jahresmeldungen erstellt. Relevant ist die Jahresmeldung vor allem in der Rentenversicherung. Denn die Daten der Jahresmeldung werden in den Rentenversicherungskonten gespeichert, welche letztendlich für die späteren Rentenansprüche eine enorme Bedeutung haben. Aber nicht nur für die späteren Rentenbezüge sind die Daten der Jahresmeldung relevant. Die Daten werden auch bei den Hinterbliebenenrenten für die Durchführung der Einkommensanrechnung herangezogen, sofern die/der Rentner noch in einem Beschäftigungsverhältnis steht (s. hierzu auch: Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten).

Die rechtliche Grundlage für die Abgabe der Jahresmeldung ist der § 10 der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung (kurz: DEÜV). Als Abgabetermin für die Jahresmeldung ist hier die erste Entgeltmeldung des neuen Jahres, spätestens der 15.04. fixiert. Der 15.04. wurde deshalb gewählt, da dann eventuelle Einmalzahlungen, welche im neuen Jahr geleistet, aber aufgrund der Märzklausel noch dem Vorjahr sozialversicherungsrechtlich zugeordnet werden müssen, in die Meldung einfließen können. Andererseits ist der 15.04. auch noch so rechtzeitig, dass für die Einkommensanrechnung bei den Hinterbliebenenrenten die Daten aus der Jahresmeldung entnommen werden können.

Die Märzklausel

Die sogenannte „Märzklausel“ besagt, dass Einmalzahlungen – also Zahlungen des Arbeitgebers, welche nicht aufgrund einer Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers in einem konkreten Abrechnungszeitraum erbracht werden – noch dem Vorjahr abrechnungstechnisch zugeordnet werden müssen, wenn diese in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. geleistet werden und zusammen mit dem laufenden Entgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres überschreiten.

Mit der Märzklausel möchte der Arbeitgeber verhindern, dass beispielsweise die Weihnachtsgratifikation erst im neuen Jahr ausgezahlt wird, da hier noch eine geringe anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze maßgebend ist und damit ein großer Teil der Einmalzahlung in der Sozialversicherung nicht von der Beitragspflicht erfasst wird.

Ab dem Jahr 2014: Termin 15.02.

Die Frist für die späteste Abgabe der Jahresmeldung soll nach dem Entwurf des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (kurz: BUK-NOG) ab dem Jahr 2014 auf den 15.02. vorverlegt werden.

Die Vorverlegung soll deshalb erfolgen, weil die Gesetzliche Unfallversicherung in das Meldewesen der Sozialversicherung einbezogen wird. Bereits seit dem Jahr 2009 sind Daten der Unfallversicherung auf den Meldungen enthalten. Einerseits benötigt diese Daten die Rentenversicherung für die Betriebsprüfung. Andererseits werden ab dem Jahr 2016 aus den Meldedaten auch die Lohnnachweise der Unfallversicherung generiert. Das bedeutet, dass seitens der Unternehmer die Lohnnachweise nicht mehr mittels Vordrucken zusätzlich abgeben müssen, sondern diese maschinell von der Datenstelle der Rentenversicherung in Würzburg aus den Meldungen für alle Unfallversicherungsträger zentral erzeugt werden.

Da nach den Regelungen, welche für die Unfallversicherung maßgebend sind, die Lohnnachweise bereits Mitte Februar bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern einzureichen sind, soll der Abgabetermin auch für die Jahresmeldungen auf den 15.02. vorverlegt werden.

Märzklausel muss weiterhin angewandt werden

Auch wenn die Jahresmeldung ab dem Jahr 2014 bis spätestens 15.02 des Folgejahres abgegeben werden muss, werden sich an den Regelungen der Märzklausel keine Änderungen ergeben. Das Beitragsrecht in der Sozialversicherung bleibt von den Änderungen daher unberührt.

Sofern nach Abgabe der Jahresmeldung noch eine Einmalzahlung geleistet wird, für die die Märzklausel anzuwenden ist, bestehen künftig zwei Möglichkeiten, wie dieses meldetechnisch umgesetzt wird. Entweder wird das beitragspflichtige Entgelt im Rahmen einer Sondermeldung nach § 11 Abs. 2 DEÜV gemeldet oder die Jahresmeldung wird storniert und mit dem neuen Entgelt neu abgegeben.

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