Wann ehrenamtlich tätige Bürgermeister und Amtsvorsteher sozialversicherungspflichtig sind

Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, in welchen Fällen ehrenamtlich tätige Bürgermeister ein Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde begründen und somit in dieser Funktion sozialversicherungspflichtig sind. Hier sind unter anderem die BSG-Urteile vom 21.01.1969 (Az. 3 RK 81/67), 27.03.1980 (Az. 12 RK 56/78), 23.09.1980 (Az. 12 RK 41/79 und vom 22.02.1996 (Az. 12 RK 6/95) zu nennen.

Am 25.01.2006 hat sich das Bundessozialgericht mit einem Urteil (Az. B 12 KR 12/05 R) erneut zur Sozialversicherungspflicht von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern und Amtsvorstehern geäußert. Mit diesem aktuellen Urteil wurde die bisherige Auffassung weitestgehend bestätigt.

Allgemeines

Sofern ehrenamtlich tätige Bürgermeister ausschließlich Repräsentationsaufgaben im Zusammenhang mit dem Wahlamt wahrnehmen, wird dadurch kein Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde begründet.

Wird durch die ehrenamtlichen Bürgermeister jedoch eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktion ausgeübt, liegt Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI und in der Gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor.

Ausnahme Arbeitslosenversicherung

Lediglich in der Arbeitslosenversicherung kommt aufgrund der Rechtsvorschrift des § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III keine Versicherungspflicht zustande.

BSG-Urteil vom 25.01.2006

Mit Urteil vom 25.01.2006 hat das Bundessozialgericht seine bisherige Auffassung bezüglich der Sozialversicherungspflicht von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern bestätigt.

Als Leiter der Verwaltung fungieren ist ausreichend

Jedoch lautete die bisherige Rechtsprechung, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nur dann vorliegt, wenn die Verwaltungsaufgaben prägend für das gesamte Bild der Tätigkeit sind. Nun stellen die höchsten Sozialrichter Deutschlands klar, dass es für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses schon ausreichend ist, dass der ehrenamtliche Bürgermeister als Leiter der Verwaltung fungiert. Die Verwaltungsaufgaben selbst müssen in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht mehr bewertet werden.

In dem vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Fall wurde ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bejaht. Hier musste der ehrenamtlich tätige Bürgermeister die sachgemäße Erledigung von Aufgaben überwachen, wozu er nach der kommunalrechtlichen Ausgestaltung als Leiter der Gemeindeverwaltung verpflichtet war.

Besprechungsergebnis vom 11.07.2007

In einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 11.07.2007 über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs wurde festgelegt, dass das BSG-Urteil vom 25.01.2006 spätestens ab 01.09.2007 anzuwenden ist. Sofern in der Vergangenheit eine – von der Auffassung des BSG – abweichende Entscheidung getroffen wurde, bleibt diese bestehen, endet jedoch mit Ablauf der laufenden Amtszeit des Bürgermeisters bzw. Amtsvorstehers (auch bei einer Wiederwahl).

Fazit

Ein ehrenamtlich tätiger Bürgermeister bzw. Amtsvorsteher ist aufgrund dieser Tätigkeit in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert, sofern Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Hier ist es schon ausreichend, dass aufgrund der maßgebenden Kommunalverfassung eine Verpflichtung dazu besteht. Es kommt nicht auf ein qualitatives oder quantitatives Überwiegen der Verwaltungsaufgaben an.