Preisvorteile und Rabatte von Dritten

Grundsätzlich werden dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) alle Einkünfte zugerechnet, die der Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis erhält. Eine Ausnahme stellen hier allerdings Rabatte und Preisvorteile dar, die nur dann dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zugerechnet werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und ausdrücklich als Ergebnis bzw. Auswirkung seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber zu betrachten sind.

Nicht nur Lohn oder Gehalt werden den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzugerechnet sondern auch Verdienste, Vergütungen und Vorteile, die für eine Tätigkeit bezahlt werden und zwar unabhängig davon wie sie bezeichnet werden und wie die Bezahlung gestaltet ist (§ 2 Abs.1 Satz 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung –LStDV) oder ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EstG). Selbst Einkünfte, die während der Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses von jemand anderem als dem Arbeitgeber gezahlt werden sind Steuer- und auch Beitragspflichtig (§ 14 Abs. 1 SGB IV sowie Urteil des Bundessozialgerichtes vom 26.10.1988 – 12 RK 18/87). Für diese von Dritten gezahlten Einkünfte sind durch den Arbeitgeber Lohnsteuer und Beiträge abzuführen, wenn er davon Kenntnis hat.

Zu beachten ist hierbei, dass der Arbeitnehmer die anderweitig gezahlten Bezüge dem Arbeitgeber am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes melden muss, damit dieser seiner Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug nachkommen kann (§ 28 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Preisvorteile und Steuern

Ob und wie Preisvorteile oder Rabatte steuerrechtlich einzustufen und zu behandeln sind, war im Zusammenhang mit Lohnzahlungen Dritter selbstverständlich auch von Belang, wobei die Meinungen hier stark auseinander gehen. Durch die Finanzverwaltung wird hierzu seit langem die Meinung vertreten, dass Preisvorteile bereits dann zum Einkommen zählen, wenn der Arbeitgeber sie gewährt oder am Erhalt dieser beteiligt ist (BMF-Schreiber vom 27.09.1993 – IV B 6 S-2334-152/93 und vom 27.01.2004 – IV C 5-S 2000-2/04).

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist hier jedoch vollkommen anderer Meinung und stellte dies in seinem Urteil vom 18.10.2012 (Az. VI R 64/11) auch vollkommen klar.

So sind Rabatte und Preisvorteile, die dem Arbeitnehmer von einem anderen als dem Arbeitgeber gezahlt werden nur dann dem Lohn oder Einkommen zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer sie als Ergebnis seiner Arbeit für seinen Arbeitgeber sehen kann und sie in einem Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis zu betrachten sind.

Außerdem ist in diesen Fällen nicht schon allein deshalb von einem Arbeitslohn auszugehen, wenn der Arbeitgeber an der Beschaffung von Rabatten beteiligt war. Vor allem dann nicht, wenn der Arbeitgeber nur von einer Rabatterteilung wusste oder dies hätte wissen müssen.

Zu dem Streitfall war es gekommen, weil der Träger eines Krankenhauses von einer Fremdfirma Apothekenartikel bezogen hatte. Diese Firma gab Apothekenartikel auch an die Mitarbeiter dieses Krankenhauses ab, räumte ihnen aber auch den üblichen Apothekenendpreis, also einen Rabatt ein. Dem Krankenhausträger war dieses Mitarbeiter-Vorteilsprogramm durch die Fremdfirma bekannt und wurde auch geduldet. Nun kam das Finanzamt bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu der Ansicht, dass dieses Rabattprogramm zugunsten der Mitarbeiter als Begünstigung bzw. Arbeitslohn von Dritten zu betrachten sei und erließ einen entsprechenden Lohnsteuerhaftungsbescheid zu Lasten des Krankenhausträgers.

Ergebnis

Das Gericht stellte hier klar, dass die Vergütung eines Dritten nur dann als Arbeitslohn zu betrachten ist, wenn sie eine Belohnung für eine Leistung darstellt die der Beschäftigte im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses geleistet hat oder leisten soll. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass Arbeitnehmer sie als Ergebnis ihrer Arbeit für ihren Arbeitgeber sehen müssen und sie in einem Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis zu betrachten ist. Dies liegt dann vor, wenn der „Dritte“ durch seine Zuwendung an Arbeitgeberstelle die Leistung entlohnt, die der Arbeitnehmer erbracht hat, wenn zum Beispiel der Arbeitgeber eine ihm zustehende Vergünstigung an seine Mitarbeiter weitergibt.

Anders stellt sich dies dar, wenn die Vorteile einigen Personen allgemein zugestanden werden und nicht für die Arbeitsleitung eines einzelnen gewährt werden, da dies dann gegen einen Zusammenhang mit dem jeweiligen Dienstverhältnis spricht. Wenn also durch einen Dritten einer gesamten Belegschaft ein allgemein üblicher „Mengenrabatt“  gewährt wird, so ist hier nicht von einem Arbeitslohn auszugehen. Selbst dann nicht, wenn auch der Arbeitgeber von dieser Rabattregelung profitiert.

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