Besprechungsergebnis vom 14./15.11.2012

Damit in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht eintritt, muss eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegen. Sofern eine Beschäftigung unterbrochen wird, muss geprüft werden, ob dies Auswirkungen auf die Versicherungspflicht hat.

Wird ein Beschäftigungsverhältnis unterbrochen und damit das Entgelt fortgezahlt, ergeben sich auf die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers keine Auswirkungen. Im Regelfall wird die Beschäftigung mit Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub oder einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung unterbrochen.

Sofern es allerdings zu einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts kommt, ist grundsätzlich eine Voraussetzung der Versicherungspflicht nicht mehr gegeben. § 7 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – beschreibt allerdings Fallkonstellationen, in denen eine Beschäftigung auch ohne Arbeitsentgelt fortbesteht. Nach dieser Rechtsvorschrift besteht eine Beschäftigung als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Der Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld und Übergangsgeld, das Ableisten von Wehrdienst, der Bezug von Elterngeld bzw. die Inanspruchnahme von Elternzeit oder wenn eine Pflegezeit beansprucht wird, führt nicht zu einem Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses. Der Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ist im SGB V (vgl. §§ 192 und 193 SGB V) geregelt.

Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente

In der Besprechung am 14./15.11.2012 zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit festgehalten, dass die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) die Anwendung des § 7 Abs. 3 SGB IV nicht ausschließt. Auch bei einer Bewilligung dieser Rente besteht das Beschäftigungsverhältnis für längstens einen Monat fort, solange auch das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

In dem Besprechungsergebnis o. g. Besprechung kamen die Teilnehmer zu dem Ergebnis, dass ein Fortbestehen der entgeltlichen Beschäftigung für längstens einen Monat anzunehmen ist, solange das Arbeitsverhältnis besteht, wenn aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis heraus eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wird. Dies wird dann relevant, wenn der Beschäftigte aufgrund der Erwerbsminderung keine Arbeitsleistung mehr erbringt und auch kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.

Endet das Arbeitsverhältnis, bedeutet dies jedoch gleichzeitig, dass auch der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB IV nicht mehr gegeben ist.

Beispiel 1

Ein Arbeitnehmer steht bei seiner Firma in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Der geltende Tarifvertrag sieht vor, dass bei einer Zubilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente (Rente wegen voller Erwerbsminderung) das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid der Rentenkasse zugestellt wird.

  • Arbeitsunfähigkeit ab 15.04.2012
  • Entgeltfortzahlung bis 26.05.2012
  • Krankengeldzahlung ab 27.05.2012
  • Unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.07.2012 bewilligt.
  • Der Bewilligungsbescheid wird am 05.11.2012 zugestellt.
  • Eingang des Renten-Bewilligungsbescheides am 05.11.2012 bei der Krankenkasse.
  • Die Krankenkasse stellt die Krankengeldzahlung mit dem 05.11.2012 ein.
  • Das Arbeitsverhältnis endet zum 30.11.2012.

Konsequenz

Das Beschäftigungsverhältnis besteht nach § 7 Abs. 3 SGB IV bis zum 30.11.2012 fort. Dies ist möglich, da die Zeit vom 06.11.2012 (einen Tag nach Einstellung der Krankengeldzahlung) bis 30.11.2012 einen Zeitraum von einen Monat nicht überschreitet. Das Fortbestehen ist aufgrund des beendeten Arbeitsverhältnisses jedoch bis längstens 30.11.2012 möglich.

Die Tage vom 06.11.2012 bis 30.11.2012 sind damit für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, wenn beispielsweise Einmalzahlungen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch an den Arbeitnehmer geleistet werden.

Der Arbeitgeber muss auch eine rückwirkende Beitragsgruppenänderung ab dem 01.07.2012 (Beginn der Erwerbsminderungsrente) vornehmen. Ab dem 01.07.2012 gilt in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz, in der Arbeitslosenversicherung ist Versicherungsfreiheit gegeben.

Genehmigung einer befristeten Erwerbsminderungsrente

Wird eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit – also befristet – gewährt, besteht die Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ebenfalls für längstens einen Monat fort, sofern das Arbeitsverhältnis noch besteht. In diesen Fällen endet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern ruht lediglich für den Zeitraum der bewilligten Erwerbsminderungsrente. Zu beachten ist hier, dass das Arbeitsverhältnis aber auch hier enden kann, etwa durch Kündigung durch den Arbeitnehmer oder durch einen Aufhebungsvertrag.

Beispiel 2

Ein Arbeitnehmer steht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ihm wird eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt. Das Arbeitsverhältnis wird aufgrund der befristeten Erwerbsminderungsrente nicht beendet und besteht weiter fort.

  • Arbeitsunfähigkeit ab 15.04.2012
  • Entgeltfortzahlung bis 26.05.2012
  • Krankengeldzahlung ab 27.05.2012
  • Befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.11.2012 bewilligt.
  • Der Bewilligungsbescheid wird am 03.09.2012 zugestellt.
  • Eingang des Renten-Bewilligungsbescheides am 03.09.2012 bei der Krankenkasse.
  • Die Krankenkasse stellt die Krankengeldzahlung mit dem 31.10.2012 ein.
  • Das Arbeitsverhältnis endet nicht.

Konsequenz

Das Beschäftigungsverhältnis besteht nach § 7 Abs. 3 SGB IV noch dem Ende des Krankengeldbezugs noch vom 01.11.2012 bis 30.11.2012 fort. Das bedeutet auch, dass die Tage vom 01.11.12 bis 30.11.2012 noch bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind.

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