Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Amateursportlern

Am 23./24.11.2011 beschäftigten sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mit der Frage, wann Amateursportler, die von ihrem Verein eine Vergütung erhalten, wie Arbeitnehmer anzusehen sind und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Relevante Frage ist in diesem Zusammenhang, ob bei einem Tätigwerden für den Verein eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – vorliegt. Eine Beschäftigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dadurch gekennzeichnet, dass vom Beschäftigten die Tätigkeit nicht frei gestaltet werden kann und dieser hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art und Weise der Arbeitsausführung an das Weisungsrecht des Arbeitgebers gebunden ist. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von den Vereinbarungen ab, geben die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag.

Das Bundessozialgericht hatte sich bereits mit den Urteilen vom 13.08.2002 (Az. B 2 U 29/01 R) und vom 27.10.2009 (Az. B 2 U 26/08 R) mit der Frage beschäftigt, wann ein Amateursportler sozialversicherungspflichtig im Verein beschäftigt ist. Auch der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.10.1992 (Az. VI R 59/91) ein Urteil zu dieser Problematik gesprochen. Nach diesen höchstrichterlichen Rechtsprechungen liegt kein sozialversicherungsrechtliches relevantes Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das Tätigwerden im Verein aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Vereinsbindungen erfolgt. Die Richter des Bundessozialgerichts stellten fest, dass – sofern Leistungen zum Ersatz von Aufwendungen gewährt werden – die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden müssen. Hier muss beurteilt werden, ob die Aufwendungen zur Bindung an den Sportverein bzw. zur sportlichen Motivation geleistet werden oder ob der Sport über den reinen Selbstzweck hinaus zur Erzielung von Einkünften ausgeübt wird. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, wie die Leistung bezeichnet wird, welche seitens des Sportvereines gewährt wird. Entscheidende Bedeutung hat dabei, welcher Zweck mit der Gewährung einer ggf. auch pauschalen Leistung verfolgt wird.

Aufgrund der Grundsätze, welche durch die Rechtsprechung aufgestellt wurden, haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.11.2011 beraten und sind zu den folgenden Abgrenzungsregelungen gekommen.

Vertragsamateure

Bei Vertragsamateuren, die für einen Sportverein tätig werden, wird ein Beschäftigungsverhältnis unterstellt, welches zu einer Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen führt. Sollte im Einzelfall keine Entgeltzahlung vertraglich vereinbart sein, kommt mangels Entgeltlichkeit keine Sozialversicherungspflicht zustande.

Zahlungen bis 250 monatlich

Werden an Amateursportler monatliche Zahlungen in einer Höhe von bis 250 Euro geleistet, wird vermutet, dass es sich um kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, sofern der Sportler allein aufgrund der mitgliedschaftsrechtlichen Bindung und ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung tätig wird. Bei den 250 Euro monatlich bzw. 3.000 Euro jährlich handelt es sich um die Übungsleiterpauschale; der Betrag lag bis 31.12.2012 bei 175 Euro monatlich und bis 31.12.2020 bei 200 Euro monatlich. Die Erhöhung ab 01.01.2021 auf 250 Euro monatlich erfolgte mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl I S. 3096.

Werden für besondere Leistungserfolge Prämien gewährt, werden diese in die Höhe der Vergütung prospektiv mit eingerechnet. Ebenfalls kann davon ausgegangen werden, dass es sich um kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung handelt, wenn Zahlungen über 250 Euro monatlich gewährt werden, sofern diese aus besonderen Gründen geleistet werden. Als besondere Gründe sind beispielsweise Transportkosten für notwendiges Sportgerät anzuführen. Über die besonderen Gründe ist ein entsprechender Nachweis zu führen.

Es ist aber durchaus auch möglich, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, wenn monatliche Zahlungen nur bis zu 250 Euro erfolgen und niedrigere Aufwände entstanden sind bzw. die Zahlungen nicht nur zur Vereinsbindung oder zur sportlichen Motivation gewährt werden. In diesem Fall sind dann die Amateursportler als geringfügig Beschäftigte anzusehen und entsprechend bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Der Betrag von 250 Euro monatlich wurde in Anlehnung an die Höhe des Steuerfreibetrags gewählt, welcher für ehrenamtlich tätige Übungsleiter entsprechend § 3 Nr. 26 EStG gilt. Dabei handelt es sich nicht um einen Entgeltfreibetrag. Das bedeutet, dass nicht nur der den Wert von monatlich 250 Euro übersteigende Teil als Arbeitsentgelt anzusehen ist, sondern der gesamte Betrag bei Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsentgelt ist.

Ehrenamtspauschale

Neben der Übungsleiterpauschale gibt es noch die sogenannte Ehrenamtspauschale. Diese Ehrenamtspauschale beträgt ab dem 01.01.2021 840 Euro jährlich bzw. 70 Euro monatlich. Die Ehrenamtspauschale begünstigt steuerrechtlich ein Tätigwerden im Verein und kommt bei einer Tätigkeit z. B. als Vereinsvorstand, Geräte-, Platzwart, Schatzmeister oder Reinigungsdienst zum Tragen kommen. Auch ehrenamtlich tätige Schiedsrichter und der Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern profitieren von der Ehrenamtspauschale.

Auch für freiwillige Helfer in Corona-Impfzentren

Die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro jährlich bzw. 250 Euro monatlich kommt auch für freiwillige Helfern in Corona-Impfzentren zum Tragen. Konkret profitieren hiervon die direkt an der Impfung beteiligten nebenberuflichen Helfer. Ein Helfer ist dann direkt an der Impfung beteiligt, wenn dieser in den Aufklärungsgesprächen oder bei der Impfung selbst mitwirkt.

Alle Helfer, die in der Verwaltung und Organisation von Corona-Impfzentren engagiert sind, profitieren von der Ehrenamtspauschale von 840 Euro jährlich bzw. 70 Euro monatlich.

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