Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Incoming-Freilwilligendiensten

Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat ein Projekt unter dem Namen „Internationale Freiwilligendienste für unterschiedliche Lebensphasen“, kurz: IFL, ins Leben gerufen. Dabei haben Menschen aller Altersgruppen die Möglichkeit, sich weltweit im Ausland gemeinnützig zu engagieren. Dabei können die Freiwilligen in politischen, sozialen, kulturellen oder ökologischen Einrichtungen für einen begrenzten Zeitraum zwischen drei und 24 Monaten mitarbeiten. Neben dem Einbringen der Kenntnisse und Kompetenzen des Freiwilligen steht auch das Sammeln neuer Erfahrungen bei solchen Freiwilligendienten im Vordergrund. Mit dem Freiwilligendienst soll darüber hinaus der Dialog zwischen den Generationen gefördert und angeregt, neue Formen des Engagements erprobt und auch für ältere Altersgruppen ein freiwilliger Dienst gefördert bzw. ermöglicht werden. Relevantes Element bei den Freiwilligendiensten ist der partnerschaftliche Austausch von Freiwilligen zwischen Deutschland und anderen Ländern.

Kommen ausländische Freiwillige nach Deutschland, um an den sogenannten Incoming-Angeboten teilzunehmen, spricht man bei diesen Teilnehmern von „Incoming-Freiwilligendiensten“.

Der Arbeitsumfang von den Freiwilligendiensten kann einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen, die zugrunde liegenden Vereinbarungen beschreiben die zu erbringenden Arbeitsleitungen. Im Regelfall erhalten die Freiwilligen ein „Taschengeld“, dessen Höhe sich zwischen 150 und 250 Euro monatlich bewegt. Darüber hinaus kann noch eine freie Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. Damit kann der Freiwillige unter Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte auf eine monatliche Vergütung von monatlich bis zu 670 Euro (im Jahr 2011) kommen.

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben sich am 23./24.11.2011 in ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs auch mit der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Incoming-Freiwilligendiensten beschäftigt.

Besprechungsergebnis

In ihrer Besprechung am 23./24.11.2011 kamen die Spitzenverbände zu dem Ergebnis, dass für die Teilnehmer von Incoming-Freiwilligendiensten, in den einzelnen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht besteht. Diese werden also den gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt. In dem Besprechungsergebnis wurde festgestellt, dass der Begriff der Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – weit auszulegen ist. Dabei werden nicht nur die klassischen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse erfasst. Schon seit dem Jahr 1964 werden die Teilnehmer eines Freiwilligen Sozialen Jahres und seit dem Jahr 1993 auch die Teilnehmer eines Freiwilligen Ökologischen Jahres den „klassisch“ Beschäftigten gleichgestellt. Dies gilt auch für die Teilnehmer des seit Juli 2011 möglichen Bundesfreiwilligendienstes.

Die Incoming-Freiwilligendienste sind damit als Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen. Ein Ausschluss eines Beschäftigungsverhältnisses liegt nicht vor, weil ggf. das Erleben und Erlernen der Sprache und der Kultur des Gastlandes im Vordergrund stehen. Denn die IFL unterscheiden sich in ihren Merkmalen kaum von dem neuen Bundesfreiwilligendienst und den Jugendfreiwilligendiensten. Damit ist auch sachlich nicht zu rechtfertigen, die Teilnehmer der Incoming-Freiwilligendienste hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unterschiedlich zu beurteilen. Die Voraussetzung für den Eintritt von Versicherungspflicht, dass Entgelt geleistet werden muss, wird durch die Gewährung von „Taschengeld“ und/oder Verpflegung und Unterkunft erfüllt.

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