Fahrkostenzuschüsse von Arbeitgebern und deren beitragsrechtliche Behandlung

Hintergrund

Seit Januar 2007 können Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. (Entfernungs-)Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Doch der Bundesfinanzhof hat mit Eilbeschluss vom 23.08.20007 (VI B 42/07) die Verfassungsmäßigkeit dieser gekürzten Pendlerpauschale in Frage gestellt. Daher wird nun voraussichtlich im Jahr 2008 das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der gekürzten Pendlerpauschale treffen.

Aufgrund dessen, dass die gekürzte Pendlerpauschale auf dem rechtlichen Prüfstand steht, hat das Bundesministerium der Finanzen per Erlass vom 04.10.2007 (IV A 4 – S 0623) die Obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen, dass auch die Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden, die für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten 20 Entfernungskilometer entstehen.

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann, sind diese Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Es stellte sich die Frage, wie sich der o. g. Eilbeschluss des Bundesfinanzhofs und die anstehende zu erwartende Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von

  • Fahrkostenzuschüssen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für die ersten 20 Entfernungskilometer zahlen und/oder
  • Zuschüsse, die pauschal versteuert werden

auswirkt. Diese Frage stellte sich deshalb, da die Rechtsvorschrift der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vorgibt, dass die Einnahmen nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen – und somit beitragsfrei zur Sozialversicherung – sind, wenn hierfür eine entsprechende Norm im EStG existiert. Diese existiert jedoch nicht, da die aktuelle Version des § 9 Abs. 2 EStG für die ersten 20 Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Pauschalbesteuerung vorsieht.

Erstattungsansprüche

Sofern das Bundesverfassungsgericht tatsächlich die aktuelle Regelung des § 9 Abs. 2 EStG für verfassungswidrig bzw. für nichtig erklärt, hat dies nicht automatisch zur Konsequenz, dass die von den Arbeitgebern gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, die aus den Fahrkostenzuschüssen bis zum 20. Kilometer errechnet wurden, zu Unrecht gezahlt wurden. Vielmehr muss dann erst noch entweder der Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG für zurückliegende Zeiträume zulassen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dann noch von der Pauschalbesteuerung Gebrauch machen.

Sofern alle genannten Voraussetzungen vorliegen, sind die von den Arbeitgebern gezahlten Fahrkostenzuschüsse nicht der Sozialversicherungspflicht für die Zeiten ab 01.01.2007 unterworfen. In diesen Fällen würde dann ein Erstattungs- bzw. Verrechnungsanspruch bestehen. Sollten jedoch schon aus diesen dann zu Unrecht gezahlten Beiträgen entgeltabhängige Leistungen (z. B. Krankengeld) gewährt worden sein, ist eine Erstattung bzw. Verrechnung nicht möglich.

Verzicht auf Einrede der Verjährung muss nicht erfolgen

In einer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 13.11. und 14.11.2007 dahingehend geeinigt, dass eine formelle Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung aktuell nicht angezeigt erscheint. Dies deshalb, weil im Jahr 2008 zeitnah mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerechnet werden kann.

Fazit

Sollte

  • das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass die momentane Regelung des § 9 Abs. 2 EStG verfassungswidrig ist,
  • der Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG für zurückliegende Zeiträume zulässt,
  • der Arbeitgeber von der Paschalbesteuerung Gebrauch macht und
    aus den dann zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen noch keine entgeltabhängigen Ersatzleistungen gewährt worden sein,

können die Sozialversicherungsbeiträge, die auf Fahrkostenzuschüsse für die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten 20 Kilometer gezahlt wurden, erstattet bzw. verrechnet werden.

Eine formelle Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist aktuell nicht notwendig.

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