Beratung nach § 14 SGB I

Die Sozialleistungsträger müssen die Bürger und Versicherten aufklären, beraten und eine Auskunft geben. Die Pflicht zur Beratung ergibt sich aus § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I – und gehört rechtlich zu den Dienstleistungen der Sozialleistungsträger. Die Komplexität des Sozialrechts und die permanenten und umfassenden Gesetzesänderungen bringen es mit sich, dass der Beratungsbedarf seitens der Bürger und Versicherten als hoch einzuschätzen ist.

Allerdings stellt der § 14 SGB I kein Beratungsmonopol für die Sozialleistungs- bzw. Sozialversicherungsträger dar. Vielmehr kann eine Beratung auch durch andere Institutionen, beispielsweise durch Notare, Rechtsanwälte, Rentenberater, Behindertenverbände, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände erfolgen.

Inhalt und Adressat der Beratung

Nach einem Zitat der Gesetzesbegründung zu § 14 SGB I erstreckt sich die Beratung auf alle sozialrechtlichen Fragen, die für die Bürger zur Beurteilung ihrer Rechte und Pflichten von Bedeutung sind oder in Zukunft von Bedeutung sein können. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind die Sozialleistungsträger nur zum Hinweis auf Gestaltungsmöglichkeiten dann verpflichtet, wenn diese klar auf der Hand liegen und deren Wahrnehmung  augenscheinlich so zweckmäßig ist, dass diese, um sozialrechtliche Nachteile zu vermeiden, mutmaßlich jeder Versicherte nutzen würde.

Inhalt einer Beratung können folgende Punkte sein (beispielhafte Aufzählung):

  • Rechte, Pflichten und Auswirkungen in anderen Sozialleistungsbereichen
  • Aufzeigen von Vorteilen und Nachteilen
  • Hinweise auf Rechts- oder andere Informationsquellen
  • Darlegung von rechtlich bedeutsamen Teilen einer Sachlage und deren Erläuterung
  • Grundlagen und Folgen von Entscheidungen des jeweiligen Sozialleistungsträgers
  • Aufzeigen von eventuell bevorstehenden Rechtsänderungen
  • Vergleich von Leistungsvoraussetzungen mit dem konkreten, zu Grunde liegenden Sachverhalt
  • Beratung über zweckmäßiges und rechtmäßiges Verhalten einschließlich der Nennung von Terminen und Fristen

Eine Beratung hat sich nach mehrfacher Feststellung durch das Bundessozialgericht grundsätzlich an jeden Bürger und Versicherten zu richten, der aktuell oder künftig Gestaltungsrechte im Rahmen der Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch wahrnehmen möchte. Damit stellt die Beratung zwischen den Bürgern bzw. Versicherten und den Leistungsträgern ein Sozialrechtsverhältnis dar, welches mit Rechten und Pflichten für beide Seiten verbunden ist.

Damit eine Beratung dem Gedanken des Gesetzgebers entspricht, muss diese für den Ratsuchenden in seiner konkreten Situation richtig, umfassend, vollständig, leicht verständlich und eindeutig sein. Das bedeutet, dass eine Beratung niemals unter Vorbehalt oder unverbindlich erfolgen darf. Ebenso entspricht es nicht der Intention des Gesetzgebers, wenn eine Beratung über ungerechtfertigte Leistungsinanspruchnahme oder sozialwidrige Handlungen erfolgt.

Die Form einer Beratung kann sowohl schriftlich, mündlich oder telefonisch sein. Zu Unterstützung der Beratung können durchaus Informationsmaterialien, wie beispielsweise Broschüren und Merkblätter, eingesetzt werden.

Subjektiver Rechtsanspruch

Bei der Beratung handelt es sich um einen subjektiven Rechtsanspruch. Bei einer Verweigerung der Beratung seitens der Leistungsträger kann dieses Recht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sogar eingeklagt werden. Allerdings führt dies nicht so weit, dass jeder Bürger oder Versicherte beraten werden muss. Gegen seinen Willen wird niemand beraten. Um eine Beratung zu beanspruchen, muss nicht explizit vorgetragen werden, dass eine Beratung in Anspruch genommen werden möchte. Vielmehr reicht es bereits aus, wenn ein Bürger oder ein Versicherter sein Anliegen hervorbringt und damit deutlich macht, eine Beratung zu benötigen.

Wird eine Beratung fehlerhaft durchgeführt bzw. unterblieb diese gänzlich, sind unterschiedliche Konsequenzen denkbar. Diese können bis zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Amtshaftung bis hin zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch reichen.

Beratung in Falle der Arbeitsunfähigkeit

Im Falle von Arbeitsunfähigkeit besteht für die Versicherten ein besonderer Beratungsbedarf. Dies gilt vor allem dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit längere Zeit andauert und damit zum Krankengeldbezug führt. Aufgrund dieses besonderen Unterstützungsbedarfs hat der Gesetzgeber mit § 44 Abs. 4 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) eine Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung eingeführt.

Nach § 44 Abs. 4 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse. Das Angebot bezieht sich auf Leistungen und unterstützende Angebote, welche zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind.

Inhalt der individuellen Beratung und Hilfestellung ist zum einen die Feststellung des persönlichen Bedarfs, zum anderen die Auswahl passgenauer Leistungen, welche zur Wiederherstellung des Gesundheitszustands zur Verfügung stehen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die dafür benötigten Informationen bereitgestellt, geeignete ortsnahe Leistungserbringer mit deren Kontaktdaten vermittelt und Maßnahmen zur Erleichterung des vollen oder stufenweisen Wiedereinstiegs in das Berufsleben vorgeschlagen.

Wichtig ist, dass die Geltendmachung Beratungsanspruchs nach § 44 Abs. 4 SGB V freiwillig ist. Es kann also jeder Versicherte selbst entscheiden, ob er auf die Unterstützung zurückgreifen möchte oder nicht. Eine Ablehnung der Inanspruchnahme des Beratungsangebots hat keine leistungsrechtlichen Konsequenzen zur Folge.

Pflegeberatung

Mit der Pflegeberatung, deren Rechtsgrundlage § 7a SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) ist, besteht auch im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung ein vergleichbarer Beratungsanspruch wie nach § 44 Abs. 4 SGB V. Allerdings kann diese Pflegeberatung nur durch Pflegeberater durchgeführt werden, welche eine zusätzliche Berufsqualifizierung erfordert.

Hospiz- und Palliativberatung

Mit § 39b SGB V enthält der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Versicherten eine spezielle Anspruchsgrundlage für eine Beratung. Hierbei handelt es sich um die Hospiz- und Palliativberatung, mit denen Versicherten eine individuelle Beratung für die letzte Lebensphase zusteht.

Neben der individuellen Beratung beinhaltet der Beratungsanspruch nach § 39b SGB V unter anderem auch, dass eine Übersicht der Ansprechpartner der regional verfügbaren Beratungs- und Versorgungsangebote erstellt wird und dass eine Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme und Leistungsinanspruchnahme besteht.

Die Hospiz- und Palliativberatung soll mit anderen Beratungsangeboten, welche ein Versicherter bereits in Anspruch genommen hat, abgestimmt werden. Explizit muss eine Abstimmung mit der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erfolgen.

Beratungspflichten durch Krankenhäuser

Auch für Krankenhäuser kann eine Beratungspflicht bestehen. Wird dieser Beratungspflicht nicht nachgekommen, ist dieses Versäumnis dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzuordnen. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17.06.2021 (Az. B 3 P 5/19 R) entschieden.

Das Bundessozialgericht musste über einen Fall entscheiden, in dem der pflegeversicherte Kläger im Mai 2013 im Alter von zehn Jahren aufgrund eines bösartigen Hirntumors operiert wurde. Danach wurde der Kläger mit einer Bestrahlung und Chemotherapie behandelt und zwischen den Behandlungszeiträumen zu Hause von seinen Eltern gepflegt. Später wurde eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt.

Erst im November 2014 wurde nach einem erstmaligen Hinweis durch die Rehabilitationseinrichtung ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt. Daraufhin wurde die Pflegestufe I ab November 2014 – also ab Antragstellung – bewilligt. Dass der Medizinische Dienst bereits seit Juli 2013 die Pflegebedürftigkeit bestätigte, war für die Pflegekasse ohne Bedeutung, da es erst im November 2014 zur Antragstellung kam.

Wie bereits das Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) zuvor entschieden hat, bestätigte auch das Bundessozialgericht per Urteil, dass eine Verletzung des § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) vorliegt. Nach dieser Rechtsvorschrift haben der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger mit Einwilligung des Versicherten unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird.

Die Krankenhäuser haben auch sozialrechtliche Informations- und Beratungspflichten. Werden diese verletzt, müssen sich diese Verletzung die Pflegekassen wie eigene Beratungsfehler anrechnen lassen. Dies ergibt sich unter anderem aus den Vorschriften über das Versorgungs- und Entlassmanagement im Krankenhaus, mit dem auch Probleme gelöst werden sollen, welche beim Übergang von der Krankenhausbehandlung in die verschiedenen Versorgungsbereiche bestehen. In diesem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall mussten daher die Pflegeleistungen (hier: Pflegegeld) bereits ab Juli 2013 bewilligt werden.

Beratung durch registrierte Rentenberater

Registrierte Rentenberater beraten ebenfalls die Bürger und Versicherten. Deren Beratung ist mit der Beratung eines Rechtsanwaltes zu vergleichen und im Gegensatz zur Beratung durch die Sozialleistungsträger honorarpflichtig. Die registrierten Rentenberater beraten unabhängig von den Versicherungsträgern und stellen ihr umfangreiches Fachwissen unter anderem zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Verfügung.

Kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen auf den Bereichen der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung mit einer rentenrechtlichen Auswirkung die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein. Die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte nehmen sich gerne Zeit für Ihr Anliegen.

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