Auskunft im Sinne des § 15 SGB I

In § 15 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I – bestimmt der Gesetzgeber, dass die nach Landesrecht zuständigen Stellen und die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung und Sozialen Pflegeversicherung verpflichtet sind, über alle sich aus dem Sozialgesetzbuch ergebenden sozialen Angelegenheiten Auskünfte zu erteilen.

Konkretisiert wird die Verpflichtung zur Auskunft in § 15 Abs. 2 SGB I, wonach sich die Auskunftspflicht auf alle Sach- und Rechtsfragen erstreckt, die für denjenigen, der um Auskunft ersucht, von Bedeutung sein können. Ebenfalls wird von der Auskunftspflicht die Benennung des zuständigen Sozialleistungsträgers erfasst.

Dadurch, dass die Auskunftspflicht in § 15 SGB I geregelt ist, handelt es sich für die Versicherten und Bürger um einen Rechtsanspruch. Dieser Rechtsanspruch wird in Form von schlichtem Verwaltungshandeln erfüllt. Weigert sich die für die Auskunft zuständige Stelle, kann der Anspruch über die Sozialgerichtsbarkeit sogar gerichtlich durchgesetzt werden. Der Auskunftspflicht wird in der Praxis meist mündlich nachgekommen; diese kann aber auch schriftlich erfolgen.

Hintergrund

Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen, Pflegekassen und nach Landesrecht bestimmten Stellen zur Auskunft verpflichtet, da diese unter anderem über gute personelle und sachliche Voraussetzungen verfügen. Bei den nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen handelt es sich beispielsweise um Sozialämter als Teil der kommunalen Verwaltung. Da diese stets nachrangige Leistungsverpflichtungen haben, kann diesen eine Sozialrechtskompetenz unterstellt werden.

Hinsichtlich der Adressaten gibt es, ähnlich wie bei der Aufklärung nach § 13 SGB I, keinen eingeschränkten Personenkreis der Auskunftsberechtigten.

Inhalt und Grenzen

Die Auskunft erfasst die Nennung des konkret örtlich und sachlich zuständigen Leistungsträgers. Diesbezüglich ist es nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn lediglich die Auskunft gegeben wird, dass der Sozialhilfeträger zuständig ist. Sollten mehrere Sozialleistungsträger in Frage kommen, sind diese entsprechend anzugeben. Damit erfüllen die Auskunftsstellen eine sogenannte „Wegweiserfunktion“, die die Versicherten und Bürger durch das doch undurchsichtige Sozialleistungssystem lotst. Damit soll vermieden werden, dass die Betroffenen zwischen den Sozialleistungsträgern hin und her verwiesen werden.

Jedoch hat die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nicht nur die Wegweiserfunktion zum Gegenstand. Soweit die Auskunftsstelle fachkundig ist, soll diese auch weitere Informationen weitergeben. Der Umfang der Auskunftspflicht und deren Art und Weise ist vom Anliegen und damit vom Bedarf und den geäußerten Wünschen der Betroffenen abhängig.

Zwar soll die Auskunftspflicht umfassend sein. Diese geht jedoch nicht so weit, dass für einen anderen Leistungsträger Zusicherungen gegeben bzw. Verwaltungsakte erlassen werden. Die Grenzen der Auskunftspflicht liegen damit in der Sachkundigkeit der Stelle, die die Auskunft erteilt. Damit kann die Auskunftspflicht nicht mit der erschöpfenden Klärung eines Einzelfalles gleichgesetzt werden. Ebenfalls können im Rahmen der Auskunft keine Aussagen seitens der Leistungsträger gegeben werden, die über die Belange des Sozialrechts hinausgehen.

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