Die Geschichte der Rentenversicherung
Am 17.11.1881 verlas der Reichskanzler Otto von Bismarck die „Kaiserliche Botschaft“. Diese erste staatliche Sozialgesetzgebung sah hier Gesetze zum Schutze der Arbeiter für den Fall von Krankheit, Unfall, Invalidität und zur Versorgung im Alter vor.
Im Jahr 1889 trag das Invaliditäts- und Alterssicherungsgesetz in Kraft. Dies war die Geburtsstunde unserer heutigen Gesetzlichen Rentenversicherung
Im Jahr 1911 kam das Versicherungsgesetz für Angestellte und im Jahr 1923 das Reichsknappschaftsgesetz für die Rentenversicherung der Arbeiter im Bergbau hinzu.
Rentenreform im Jahr 1957
Durch eine umfangreiche Rentenreform wurde im Jahr 1957 die Gesetzliche Rentenversicherung reformiert. Ab diesem Jahr wurden die Renten dynamisch. D. h. die Höhe der Renten wurden an die Lohnentwicklung angepasst. Dies geschah unter dem Aspekt, dass ein gleichbleibender Lebensstandard im Alter ermöglicht wird.
Auch die Finanzierung wurde mit dieser Rentenreform radikal verändert. Hier wurde durch den damaligen Bundeskanzler Konrad Adenauer eine erste Version des Umlageverfahrens eingeführt. Es wurde damit kein Kapital mehr für die Renten aufgebaut.
Generationenvertrag
Mit diesem Umlageverfahren entstand auch der sogenannte Generationenvertrag. Dem lag ein Konzept von Wilfried Schreiber (auch als Schreiber-Plan bekannt) zu Grunde, der vorsah, dass die Erwerbstätigen (wirtschaftlich Aktiven) jeweils die Rentner (wirtschaftlich Inaktiven) finanzieren. Dadurch bauen sich die Erwerbstätigen einen Rentenanspruch auf, der ihnen dann selbst Ansprüche im Rentenalter sichert.
Bereits in diesem Jahr wurde der Beruf des Rentenberater eingeführt, da die Bürger eine kompetente Beratung für ihre Altersversorgung und Vertretung in den gesamten Angelegenheiten der Sozialversicherung – u. a. aufgrund der damals schon umfangreichen Gesetzgebung – benötigten.
Das Jahr 1968
Im Jahr 1968 wurde unser heutiges Umlageverfahren zur Finanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Die Beiträge, die die Arbeitnehmer monatlich in die Rentenkassen eingezahlt haben, wurde sofort wieder an die Rentner ausgezahlt.
Das Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch
Mit dem Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) wurden im Jahr 1992 die Gesetze der Gesetzlichen Rentenversicherungen in einem Gesetzeswerk zusammengefasst.
Die bisher größte Rentenreform
Im Jahr 2006 wurde mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Gesetzliche Rentenversicherung erneut reformiert. Bedingt durch die immer älter werdende Bevölkerung und zudem im Vergleich hierzu immer weniger Beitragszahler wurden durch die Bundesregierung weitreichende Änderungen beschlossen, die u. a. auch das Renteneintrittsalter (Erhöhung der Regelaltersgrenze) vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr anhebt.
Mütterrente ab Juli 2014
Mit Inkrafttreten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zum 01.01.1992 kam es zu einer verbesserten Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Für alle Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, wurden insgesamt drei Jahre Kindererziehungszeiten anerkannt. Für alle Kinder, die bis 31.12.1991 geboren wurden, galt noch die bisherige Regelung, mit der insgesamt nur ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt wurde. Diese Ungleichbehandlung wurde zwar verfassungsrechtlich nicht beanstandet, führte jedoch über viele Jahre hinweg zu kontroversen politischen Diskussionen.
Mit der Mütterrente hat der Gesetzgeber auf diese Ungleichbehandlung reagiert und ab Juli 2014 die sogenannte Mütterrente eingeführt. Hierbei handelt es sich um keine eigenständige Rente. Die betroffenen Versicherten erhielten mit der gesetzlichen Leistungsverbesserung jedoch ein weiteres Jahr an Kindererziehung anerkannt.
Mütterrente II ab Januar 2019
Mit der Mütterrente II wurde nochmals die unterschiedliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten von Versicherten, deren Kinder bis 31.12.1991 geboren wurden und Versicherten, deren Kinder ab 01.01.1992 geboren wurden, reagiert. Im Rahmen der Mütterrente II erhielten Versicherte mit Kindern, die bis 31.12.1991 geboren wurden, ein weiteres halbes Jahr an Kindererziehungszeit gutgeschrieben – insgesamt damit 2,5 Jahre. Durch die Einführung der Mütterrente und Mütterrente II wurde die Ungleichbehandlung zwar nicht vollständig eliminiert, jedoch stark gemindert.
Grundrente ab 2021
Ab Januar 2021 wurden mit der Einführung der Grundrente die mindestsichernden Elemente der Gesetzlichen Rentenversicherung ausgebaut. Mit der Grundrente wird langjährig Versicherten mit einem geringen Einkommen ein Zuschlag gewährt, welcher zehn Prozent über dem Grundsicherungsbedarf liegt.
Als langjährig Versicherter im Sinne der Grundrente gilt ein Versicherter, der 33 Jahre an Grundrentenzeiten in seinem Rentenversicherungskonto nachweisen kann.
Bei der Grundrente handelt es sich (wie auch bei der Mütterrente und Mütterrente II) um keine eigenständige Rentenart. Mit der Grundrente wird ein Zuschlag bezeichnet, welcher im Rahmen der Rentenberechnung gesondert ermittelt und dem Versicherten – bei Erfüllung der Voraussetzungen – gutgeschrieben wird und der zur Erhöhung der Rentenzahlung führt.