Die Geschichte der Pflegeversicherung

Die Gründung

In der Vergangenheit sahen die gesetzlichen Vorschriften der Krankenkassen Leistungen für Pflegebedürftige vor. Diese waren jedoch sehr gering, so dass über Jahrzehnte auf politischer Ebene die Einführung einer Pflegeversicherung diskutiert wurde.

Nachdem nach diesen langen und intensiven Diskussionen der Bundestag dann schließlich am 22. April 1994 die Pflegeversicherung beschlossen und auch der Bundesrat am 29. April 1994 einstimmig zustimmte, war dies die Geburtsstunde unseres jüngsten Zweiges der Sozialversicherung – die Soziale Pflegeversicherung.

Rückblick

Bereits vor Einführung der Pflegeversicherung waren rund 1,7 Millionen Menschen auf Pflege angewiesen. Hiervon wurden ca. 1,2 Millionen Menschen zu Hause betreut und knapp eine halbe Million Menschen in stationärer Pflege untergebracht. Wegen der Höhe der durch die Pflege – vor allem im stationären Bereich – entstandenen Kosten wurden damals die finanziellen Mittel durch die Sozialhilfe erbracht.

Ebenfalls war abzusehen, dass die Zahl älterer Menschen stetig wächst und immer weniger junge Menschen als Beitragszahler der Sozialversicherung gegenüberstehen.

In Zeiten der Großfamilie war die Pflege der Angehörigen kein Problem. Als noch mehrere Generationen unter einem Dach lebten, konnte sich noch gegenseitig geholfen werden. Die Familie von heute kann die Pflege jedoch immer weniger mit übernehmen.

Hier sind folgende Gründe aufzuführen:

  • Immer weniger Menschen der älteren Generation haben Nachkommen/Kinder im mittleren Lebensalter, welche die Pflege übernehmen könnten.
  • Immer mehr ältere Menschen leben nach dem Tod des Ehepartners alleine.
  • Weitere Gründe sind Ehelosigkeit und Scheidung.
  • Hohe Mobilität wird von den Arbeitnehmern verlangt. Die Kinder, die die Pflege grundsätzlich übernehmen könnten, leben oft über weite Strecken entfernt, so dass auch hier eine Pflege nicht möglich ist.
  • Die Belastung der heutigen Berufstätigkeit ist mit der gleichzeitigen Pflege von Angehörigen auf Dauer kaum mehr zu bewältigen.

Einführung der Pflegeversicherung

Da die Pflegeversicherung mit der Gründung am 01. Januar 1995 noch über keine finanziellen Mittel verfügte, musste eine sogenannte Anschubfinanzierung erfolgen. Dies geschah, indem die Pflegeversicherung in zwei Stufen eingeführt wurde.

Im Rahmen der 1. Stufe bestand zwar Beitragspflicht vom 01. Januar 1995, jedoch konnten hier noch keinerlei Leistungen beansprucht werden. Ab dem 01. April 1995 konnten erst Leistungen der häuslichen Pflege zur Verfügung gestellt werden.

Im Rahmen der 2. Stufe bestand ab dem 01.07.1996 auch ein Anspruch auf stationäre Pflegeleistungen. Ab diesem Zeitpunkt wurde auch der Beitragssatz von – seit dem 01.01.1995 – 1,0 Prozent auf 1,7 Prozent erhöht. Ab dem 01.07.2008 beträgt der Beitragssatz 1,95 Prozent bzw. 2,2 Prozent für Kinderlose. Ab dem 01.01.2015 beträgt der Beitragssatz 2,35 Prozent bzw. 2,60 Prozent für Kinderlose.

Pflege-Neuausrichtungsgesetz

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und der Leistungskatalog reformiert werden muss. Im Jahr 2012 zählte die Soziale Pflegeversicherung etwa 2,4 Millionen pflegebedürftige Menschen. Die Anzahl wird in wenigen Jahrzehnten auf mehr als vier Millionen Pflegebedürftige ansteigen. Da Versicherte, welche zusätzlich an Demenz erkrankt sind, nur unzureichende Leistungen erhalten können, wurde auch aus diesem Gesichtspunkt ein Reformbedarf gesehen.

Die Reform, welche im Pflege-Neuausrichtungsgesetz, kurz: PNG, (verkündet im Bundesgesetzblatt am 29.10.2012) geregelt ist, tritt in weiten Teilen zum 01.01.2013 in Kraft, teilweise jedoch bereits am 30.10.2012 und teilweise am 01.06.2013.

Da der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, mit dem die Pflegebedürftigkeit nicht nach dem Umfang der Hilfebedürftigkeit, sondern am Umfang der Selbstständigkeit beurteilt werden soll, noch nicht umgesetzt werden kann, wurden mit dem PNG Übergangsregelungen geschaffen. Diese Übergangsregelungen sehen vorwiegend Leistungsverbesserungen für Versicherte vor, deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Die Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme, die Entlastung der Angehörigen, die Beratung der Pflegebedürftigen und die Betreuung der Pflegebedürftigen in Wohngruppen sind weitere Schwerpunkte im Pflegeneuausrichtungsgesetz.

Pflegestärkungsgesetze

Erstes Pflegestärkungsgesetz

Das erste Pflegestärkungsgesetz weitet ab Januar 2015 die Leistungsbeträge und die Anspruchsmöglichkeiten sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich aus. So werden sämtliche Leistungsbeträge um vier Prozentpunkte angehoben. Die Leistungsbeträge von Leistungen, welche im Rahmen des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes Ende 2012/Anfang 2013 eingeführt wurden, werden um 2,67 Prozent erhöht. Neben der Anhebung der einzelnen Leistungsbeträge kommt es auch zu einer erweiterten Kombinationsmöglichkeit der einzelnen Leistungen. Ebenfalls werden die Leistungsansprüche von Versicherten in der Pflegestufe 0 (also von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz mit einem grundpflegerischen Hilfebedarf unterhalb der Pflegestufe I) im ambulanten Bereich so ausgeweitet, dass diese sämtliche Leistungen beanspruchen können, die auch Pflegebedürftige erhalten.

Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz wird auch ein Pflegevorsorgefonds eingeführt. Hier fließen Beiträge in Höhe von 0,1 Prozent des Beitragssatzes (im Jahr 2015 etwa 1,2 Milliarden Euro) hinein. Sinn und Zwecke des Pflegevorsorgefonds ist, dass künftige erforderliche Beitragssatzsteigerungen in der Sozialen Pflegeversicherung durch die im Pflegevorsorgefonds vorhandenen Mittel abgefedert werden. Der Pflegevorsorgefonds soll dann zum Tragen kommen, wenn in den Jahren ab 2034 die geburtenstarken Jahrgänge in das Pflegealter kommen.

Zweites Pflegestärkungsgesetz

Durch die zahlreichen Reformen der Pflegeversicherung wurde das „Grundproblem“ nicht beseitigt, dass bei der Einschätzung der Pflegebedürftigkeit die körperlichen Gebrechen im Vordergrund stehen. Folglich wurde der Hilfebedarf der Versicherten sehr schematisch den drei Pflegestufen zugeordnet. Versicherte, die psychische Störungen oder Probleme mit der Wahrnehmung haben, sind durch das Raster gefallen. Als Beispiel sind hier Demenzkranke anzuführen, die nicht selten körperlich fit sind, jedoch eine umfangreiche Betreuung benötigen.

Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) werden ab dem 01.01.2017 die bisherigen drei Pflegestufe durch fünf Pflegegrade ersetzt. In diesem Zuge kommt es zu dem lange ersehnten Paradigmenwechsel in den Pflegegraden, indem die körperlichen, kognitiven oder psychischen Schädigungen und Beeinträchtigungen gleichrangig behandelt werden.

Bislang wurde das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Zeitaufwand bemessen, den eine Pflegeperson für die notwendigen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen benötigt.

Ab dem Jahr 2017 wird die Pflegebedürftigkeit nach dem Grad der Selbstständigkeit bei ausgewählten Aktivitäten und Lebensbereichen beurteilt. Für die Beurteilung gibt es insgesamt sechs Module (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte. Zusätzlich gibt es das Modul 7 „außerhäusliche Aktivitäten“ und Modul 8 „Haushaltsführung“, welche jedoch vernachlässigt werden, da diese Kriterien bereits im Rahmen der ersten sechs Bereiche überprüft wurden. Die zusätzliche Nennung dieser Bereiche dient hauptsächlich für Zwecke der Pflegeberatung oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger, wie zum Beispiel der Eingliederungshilfe. Innerhalb der Module werden Punkte nach der Ausprägung „selbstständig“, „überwiegend selbstständig“, „überwiegend unselbstständig“ und „unselbstständig vergeben. Die Anzahl der vergebenen Punkte ist dann maßgebend für den vorhandenen Pflegegrad.

Die Einstufung in die neuen Pflegegrade hat das Neue Begutachtungsverfahren (NBA) zur Grundlage.

Folgende Kernbereiche werden mit dem PSG II umgesetzt:

  • Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wird neu ausgerichtet.
  • Die Leistungsansprüche aus der Sozialen Pflegeversicherung ergeben sich aus den (fünf) Pflegegraden.
  • Ein Neues Begutachtungsverfahren wird zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit eingeführt.
  • Die Vergütungen im stationären Bereich werden angepasst.

Das es durch das PSG II zu einer Ausweitung des auf Pflegeleistungen anspruchsberechtigten Personenkreises und zu einer Erhöhung der Leistungsbeträge kommt, wird zum 01.01.2017 auch der Beitragssatz auf 2,55 bzw. 2,80 Prozent angehoben.

Da es ab dem Jahr 2017 zu einer nahezu komplett „neuen“ Pflegeversicherung kommt, wurde auf

unter: Pflegeversicherung – Leistungsrecht ab 2017 ein neuer Bereich angelegt, welcher die einzelnen Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung beschreibt.

Siehe hierzu auch: Die Pflegestärkungsgesetze

Beitragssatz

Der Beitragssatz ist bundeseinheitlich bei allen Pflegekassen identisch und per Gesetz geregelt.

Ab dem 01.01.2005 wurde ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung eingeführt. Dieser Kinderlosenzuschlag beträgt 0,25 Prozent und ist von der kinderlosen Versicherten ab dem vollendeten 23. Lebensjahr alleine zu tragen.

Im Zuge der Leistungsverbesserungen durch das PNG musste der Beitragssatz um 0,1 Prozentpunkte angehoben werden. Ab dem 01.01.2013 beträgt der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung 2,05 Prozent, für Kinderlose 2,30 Prozent. Mit dieser Anhebung des Beitragssatzes werden der Sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2013 Mehreinnahmen im Umfang von etwa 1,1 Milliarden Euro, in den Folgejahren etwa 1,2 Milliarden Euro zugeführt.

Ab dem 01.01.2015 wird der Beitragssatz auf 2,35 Prozent angehoben, für Kinderlose gilt damit folglich ein Beitragssatz von 2,60 Prozent. Ab dem 01.01.2017 erhöhte sich der Beitragssatz um weitere 0,25 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent bzw. für Kinderlose auf 2,8 Prozent erhöht.

Die letzten Beitragssatzerhöhung erfolgte zum 01.01.2019. Der Beitragssatz wurde um weitere 0,5 Prozentpunkte angehoben und beträgt seitdem 3,05 Prozent, zzgl. dem gegebenenfalls zu zahlenden Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent.

Eine weitere Beitragssatzerhöhung erfolgte zum 01.01.2019. Der Beitragssatz wurde um weitere 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent angehoben, zzgl. dem gegebenenfalls zu zahlenden Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent.

Zum 01.01.2022 kam es erstmals zu einer Erhöhung des Beitragszuschlags für kinderlose Versicherte (um 0,1 Prozent) auf 0,35 Prozent. Diese Änderung wurde im Rahmen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) umgesetzt. Der allgemeine Beitragssatz wurde weiterhin bei 3,05 Prozent belassen.

Mit dem 01.07.2023 gab es zwei Änderungen hinsichtlich des Beitragssatzes. Der allgemeine Beitragssatz beträgt ab dem 01.07.2023 aufgrund einer weiteren Erhöhung 3,40 Prozent. Darüber hinaus wurde ab dem 01.07.2023 der Kinderlosenzuschlag vollständig neu geregelt. Die Neuregelung geht auf Vorgaben des Bundesverfassungsberichts (BVerfG) zurück, das entschieden hatte, dass die bisherige Regelung nicht verfassungskonform ist. Dies ist deshalb der Fall, da bislang nicht die Anzahl der Kinder berücksichtigt wurde; Eltern mit mehreren Kindern müssten eine höhere Entlastung bei den Pflegeversicherungsbeiträgen erfahren.

Die Neuregelung des Kinderlosenzuschlags sieht ab 01.07.2023 Folgendes vor:

Versicherte mit einem Kind leisten – unabhängig vom Alter des Kindes – generell keinen Kinderlosenzuschlag. Versicherte ab dem zweiten bis zum fünften Kind erfahren eine finanzielle Beitragserleichterung dahingehend, dass für diese Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr – also für die Zeit der Erziehungsphase – der Arbeitnehmeranteil um 0,25 Prozent reduziert wird. Der Arbeitgeberanteil erfährt keine Reduzierung. Damit ergeben sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab dem 01.07.2023 folgende Beitragssätze:

Familiäre Situation Gesamtbeitrag AN-Anteil AN-Anteil
in Sachsen
AG-Anteil AG-Anteil
in Sachsen
Keine Kinder 4,00% 2,30% 2,80% 1,70% 1,20%
1 Kind 3,40% 1,70% 2,20% 1,70% 1,20%
2 Kinder 3,15% 1,45% 1,95% 1,70% 1,20%
3 Kinder 2,90% 1,20% 1,70% 1,70% 1,20%
4 Kinder 2,65% 0,95% 1,45% 1,70% 1,20%
5 Kinder und mehr 2,40% 0,70% 1,20% 1,70% 1,20%

Übersicht der Entwicklung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung

entwicklung pflegebeitrag

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