Generell besteht bei einer bezahlten Arbeitsfreistellung Sozialversicherungspflicht

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben mit ihrem Besprechungsergebnis vom 05./06. Juli 2005 die Auffassung vertreten, dass eine Sozialversicherungspflicht (SV-Pflicht) im Falle einer bezahlten Freistellung von der Arbeit nur dann besteht, wenn die Freistellung widerruflich gestaltet wird. Wird die bezahlte Freistellung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als „nicht widerruflich“ vereinbart, endete die Sozialversicherungspflicht mit dem tatsächlich letzten Tag der Tätigkeit – und zwar auch dann, wenn das Arbeitsentgelt noch für eine bestimmte Zeit weitergezahlt wurde.

Die Auffassung begründeten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung damit, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers bzw. die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers entfällt, wenn bei bezahlter Freistellung diese als „nicht widerruflich“ vereinbart wird. In diesem Fall besteht dann für den Zeitraum der bezahlten Freistellung auch keine Sozialversicherungspflicht, also keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

In der Praxis hatte die Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Folge, dass entweder durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht oder durch einen Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stets der Passus mit aufgenommen wurde, dass die Freistellung von der Arbeit widerruflich ist. Dieser Passus erfolgte auch dann, wenn sich die Vertragsparteien darüber einig waren, dass der Arbeitnehmer die Arbeit gar nicht mehr aufnehmen soll.

Bundessozialgericht vertritt andere Auffassung

Mit Urteil vom 24.09.2008 entschied das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 12 KR 22/07 R, dass die Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nicht korrekt ist. Mit diesem wegweisenden Urteil vertraten die Richter die Auffassung, dass eine Sozialversicherungspflicht bei einer bezahlten Freistellung von der Arbeit generell besteht, und zwar auch dann, wenn die Freistellung unwiderruflich gestaltet wird.

Das Bundessozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht zwingend für eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen muss. Idealtypisch liegt ein Fortbestand einer Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – dann vor, wenn die versprochenen Dienste real erbracht werden. Allerdings können andere Umstände die tatsächliche Arbeitsleistung ersetzen. Die Richter sahen es für das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses als ausreichend an, wenn durch eine besondere arbeitsrechtliche Vereinbarung der Arbeitnehmer von der Leistungspflicht, die grundsätzlich weiter besteht, befreit wird.

Fazit

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten an ihrer Auffassung vom 05./06. Juli 2005 nicht mehr fest und erkennen das BSG-Urteil an. Dies haben sie in ihrer Besprechung am 30./31. März 2009 beschlossen. Spätestens ab dem 01.07.2009 wird daher nach dem BSG-Urteil vom 24.09.2008 (Az. B 12 KR 22/07 R) verfahren. Dies bedeutet für die Praxis, dass im Falle einer bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung von den Vertragsparteien nicht mehr explizit vereinbart werden muss, dass die Freistellung widerruflich ist.

Die Sozialversicherungspflicht besteht daher im Falle einer bezahlten Freistellung durchgehend bis zum letzten Tag der Freistellung fort. Eine freiwillige Kranken-/Pflegeversicherung ist daher in diesen Fällen nicht mehr nötig. Zudem werden durch die neue Regelung/Rechtsauffassung die Betroffenen rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung erwerben, welche die späteren Rentensprüche erhöht.

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