Sozialversicherungspflicht besteht nicht für nebenberufliche Pilotentätigkeit

Mit Urteil vom 28.05.2008 (Az. B 12 KR 13/07 R) hat das Bundessozialgericht einen Rechtsstreit zwischen einem Luftfahrtunternehmen und dem Rentenversicherungsträger entschieden. Dabei hat das höchste Sozialgericht das Luftfahrtunternehmen in seiner Auffassung bestätigt, dass eine nebenberufliche Tätigkeit als Pilot nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Beschäftigung § 7 SGB IV war strittig

Ein Luftfahrtunternehmen beantragte bereits im Januar 2000 beim Rentenversicherungsträger eine Entscheidung darüber, ob Piloten, die für das Unternehmen für Charterflüge bei Bedarf eingesetzt werden, als Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB IV oder als Selbstständige anzusehen sind. Relevanz hatte die Entscheidung deshalb, weil bei Vorliegen einer Beschäftigung Sozialversicherungspflicht besteht und das Luftfahrtunternehmen sich an den Sozialversicherungsbeiträgen beteiligen muss. Bei einer selbstständigen Tätigkeit hingegen sind die Piloten für die Sicherstellung des Sozialversicherungsschutzes selbst verantwortlich und erhalten keinen Beitragszuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Rentenversicherungsträger, der für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahren zuständig war, entschied mit Bescheid vom 12.02.2002, dass die nebenberuflich tätigen Piloten, die das Luftfahrtunternehmen bei Bedarf einsetzt, als Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB IV anzusehen sind.

Da das Luftfahrtunternehmen jedoch eine andere Auffassung vertrat, wurde ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Dies blieb allerdings erfolglos. Erst durch ein Klageverfahren erhielt das Unternehmen vom Sozialgericht Münster mit Urteil vom 07.11.2004 (Az. S 16 RA 87/02) Recht. Da sich der Rentenversicherungsträger allerdings mit dem Urteil des Sozialgerichts nicht einverstanden erklärte, legte dieser Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Mit Urteil vom 22.02.2007 (Az. L 16 KR 11/05) wurde das Urteil der ersten sozialgerichtlichen Instanz bestätigt. Daher musste das Bundessozialgericht über den Fall entscheiden.

Urteil Bundessozialgericht

Mit Urteil vom 28.05.2008 (Az. B 12 KR 13/07 R) entschied das Bundessozialgericht in letzter sozialgerichtlicher Instanz, dass die nebenberuflich tätigen Piloten des Luftfahrtunternehmens in dieser Tätigkeit nicht abhängig beschäftigt sind. Somit liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

In dem Urteil wurde ausgeführt, dass ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Beschäftigte sich in den Betrieb eingliedert und dabei dem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, der Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung vorgibt bzw. bestimmt.

Eine selbstständige Tätigkeit hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass der Pilot ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt. Weitere Indizien für eine selbstständige Tätigkeit sind, dass der Beschäftigte über seine eigene Arbeitskraft frei verfügen kann, eine eigene Betriebsstätte hat, und die Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei einteilen kann.

Liegen sowohl Merkmale für eine Beschäftigung wie auch für eine selbstständige Tätigkeit vor, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen.

Merkmale selbstständiger Tätigkeit überwiegen

Nach der Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts überwiegen bei den nebenberuflichen Piloten die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit.

Die Piloten sind in keinerlei Hinsicht verpflichtet, für das Luftfahrtunternehmen eine bestimmte Mindestflugzeit zu absolvieren. Zudem haben die Piloten keinerlei Anspruch auf eine Urlaubs- bzw. Weihnachtsgratifikation und erhalten weder Überstunden- bzw. Mehrarbeitszuschläge. Denn die Vergütung der Pilotentätigkeit wird pauschal abgegolten. Daher tragen die Piloten letztendlich das wirtschaftliche Risiko; das wirtschaftliche Ergebnis treffe „im Guten wie im Bösen“ die Piloten unmittelbar selbst.

Die Richter des BSG führten noch aus, dass nicht bereits aus der Tatsache, dass die Piloten bestimmte Eckpunkte eines Auftrages einhalten müssen, eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV hergeleitet werden kann. Als Eckpunkte wurden beispielsweise die Abflugzeit, das Flugziel bzw. die Vorgabe der zu transportierenden Güter genannt.

Da die Dienstpläne nicht einseitig vom Luftfahrtunternehmen aufgestellt werden, sondern stets nach Rücksprache mit den nebenberuflichen Piloten, spricht ein weiterer Punkt dafür, dass keine Beschäftigung vorliegt. Für eine selbstständige Tätigkeit spricht ebenso, dass die Piloten:

  • frei über ihre Arbeitszeit verfügen können,
  • nach Beendigung eine Auftrags keinen Folgeauftrag annehmen müssen,
  • frei entscheiden können, eine weitere einzelne Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht.

Fazit

Nebenberuflich bei einem Luftfahrtunternehmen beschäftigte Piloten üben keine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV aus. Die Tätigkeit ist als selbstständige Tätigkeit nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.05.2008 (Az. B 12 KR 13/07 R) anzusehen. Das Unternehmen muss daher keine Sozialversicherungsbeiträge übernehmen.

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