Ab 2009 wird der Sozialversicherungsausweis durch Ausweispapiere ersetzt

Nach der aktuell geltenden Rechtsvorschrift des § 18h Abs. 6 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – müssen Beschäftigte in folgenden Wirtschaftsbereichen bzw. Wirtschaftszweigen während der Ausübung ihrer Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis mitführen:

  • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • im Gebäudereinigungsgewerbe,
  • im Schaustellergewerbe,
  • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • im Personen- und Güterbeförderungsunternehmen,
  • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe und
  • im Baugewerbe.

Mitführungspflicht Sozialversicherungsausweis entfällt

Ab dem 01.01.2009 entfällt die Mitführungspflicht in den o. g. Branchen. Stattdessen wird eine Mitführungspflicht von Ausweispapieren eingeführt. Da durch Ausweispapiere eine schnellere und zweifelsfreiere Identifikation ermöglicht wird, ersetzen diese ab dem neuen Jahr den Sozialversicherungsausweis. Als Ausweispapiere gelten:

  • Personalausweis,
  • Pass oder
  • Ausweis-/Passersatz.

Die Änderung, dass die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises durch Ausweispapiere ersetzt wird, erfolgt im Rahmen des von der Bundesregierung initiierten Aktionsprogramms „Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt“. Da die Feststellung der Personalien bei Überprüfungen der Kontrollbehörden größtenteils Schwierigkeiten bereiteten, wurde die Änderung erforderlich. Betroffen sind weiterhin die Branchen, die besonders von Schwarzarbeit betroffen sind. Explizit sind dies folgende Branchen bzw. Bereiche:

  • Unternehmer der Forstwirtschaft,
  • Fleischwirtschaft,
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe,
  • Gebäudereinigergewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Messebau,
  • Baugewerbe.

Belehrung muss durch Arbeitgeber erfolgen

Von der Mitführungs- und Vorlagepflicht der Ausweispapiere müssen die betroffenen Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber belehrt werden. Die Belehrung muss schriftlich und nachweislich erfolgen und für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber aufbewahrt werden. Die schriftliche Belehrung muss bei Prüfungen auf Verlangen vorgelegt werden.

Hinweis

Das Aktionsprogramm „Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt“ sieht die Wiedereinführung der Sofortmeldungen ab dem Jahr 2009 vor. Näheres können Sie unter: Sofortmeldungen werden wieder eingeführt nachlesen.

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