Ab 2009 wurde der Sozialversicherungsausweis durch Ausweispapiere ersetzt

Nach der aktuell geltenden Rechtsvorschrift des § 18h Abs. 6 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – mussten Beschäftigte in folgenden Wirtschaftsbereichen bzw. Wirtschaftszweigen während der Ausübung ihrer Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis mitführen:

  • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • im Gebäudereinigungsgewerbe,
  • im Schaustellergewerbe,
  • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • im Personen- und Güterbeförderungsunternehmen,
  • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe und
  • im Baugewerbe.

Mitführungspflicht Sozialversicherungsausweis entfällt

Ab dem 01.01.2009 entfiel die Mitführungspflicht in den o. g. Branchen. Stattdessen wird eine Mitführungspflicht von Ausweispapieren eingeführt. Da durch Ausweispapiere eine schnellere und zweifelsfreiere Identifikation ermöglicht wird, ersetzten diese ab dem Jahr 2009 den Sozialversicherungsausweis. Als Ausweispapiere gelten:

  • Personalausweis,
  • Pass oder
  • Ausweis-/Passersatz.

Die Änderung, dass die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises durch Ausweispapiere ersetzt wird, erfolgt im Rahmen des von der Bundesregierung initiierten Aktionsprogramms „Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt“. Da die Feststellung der Personalien bei Überprüfungen der Kontrollbehörden größtenteils Schwierigkeiten bereiteten, wurde die Änderung erforderlich. Betroffen sind weiterhin die Branchen, die besonders von Schwarzarbeit betroffen sind. Explizit sind dies folgende Branchen bzw. Bereiche:

  • Unternehmer der Forstwirtschaft,
  • Fleischwirtschaft,
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe,
  • Gebäudereinigergewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Messebau,
  • Baugewerbe.

Belehrung muss durch Arbeitgeber erfolgen

Von der Mitführungs- und Vorlagepflicht der Ausweispapiere mussten die betroffenen Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber belehrt werden. Die Belehrung musste schriftlich und nachweislich erfolgen und für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber aufbewahrt werden. Die schriftliche Belehrung musste bei Prüfungen auf Verlangen vorgelegt werden.

Hinweis

Das Aktionsprogramm „Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt“ sieht die Wiedereinführung der Sofortmeldungen ab dem Jahr 2009 vor. Näheres können Sie unter: Sofortmeldungen werden wieder eingeführt nachlesen.

Sozialversicherungsnachweis wurde abgeschafft

Der Sozialversicherungsausweis verlor im Laufe der Jahre immer mehr an Bedeutung. Nachdem die Mitführungs- und Vorlagepflicht ab dem Jahr 2009 entfallen ist, wurde der Ausweis zum 31.12.2022 komplett eingestellt bzw. abgeschafft. Hierfür wurde die Rechtsvorschrift des § 18h Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) aufgehoben.

Ersetzt wird der Sozialversicherungsausweis seit dem 01.01.2023 durch den sogenannten Versicherungsnummernachweis, der in der Rechtsvorschrift des § 147 Abs. 4 bis 6 SGB VI geregelt ist. Der Versicherungsnummernachweis wird für jede Person, für die eine Rentenversicherungsnummer vergeben wird, ausgestellt. Zuständig hierfür ist die Datenstelle der Rentenversicherung.

Für die Vorlage des Versicherungsnummernachweises beim Arbeitgeber besteht – anders als dies noch beim Sozialversicherungsausweis der Fall war – keine Pflicht mehr.

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