SV-Pflicht | Grundsicherungsgeld-Empfänger

Ehepaar erhält Grundsicherung
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Die Sozialversicherungspflicht bei Grundsicherung

Zum 01.07.2026 wurde durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz die neue Grundsicherung eingeführt, mit der das bisherige Bürgergeld abgelöst wurde. Durch die Änderung und Einführung der Grundsicherung mit der Leistung von Grundsicherungsgeld soll der Druck auf Leistungsbeziehende erhöht werden, dass diese schneller eine Beschäftigung aufnehmen und damit dauerhaft in Arbeit gebracht werden. Nach den Ausführungen des Gesetzgebers wurde mit der neuen Grundsicherung das Verhältnis zwischen Eigenverantwortung und Solidarität neu ausbalanciert.

Allgemeines zur neuen Grundsicherung

Mit der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen Menschen schneller in Arbeit gebracht werden, wobei nun verstärkt auf das Prinzip „Fördern und Fordern“ gesetzt wird.

Anspruch haben weiterhin erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Zuständig bleiben die Jobcenter. Die Leistungen für den Regelbedarf sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bestehen grundsätzlich fort.

Zu den wichtigsten Änderungen gehören der Vermittlungsvorrang, strengere Mitwirkungspflichten und neue Regeln beim Schonvermögen. Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt oder Termine versäumt, muss mit stärkeren Sanktionen rechnen. Auch die Angemessenheit der Wohnkosten wird früher geprüft.

Für bisherige Bürgergeld-Empfänger erfolgte die Umstellung zur Jahresmitte 2026 in der Regel automatisch; ein neuer Antrag war meist nicht erforderlich.

Exkurs

Bis zum Jahr 2022 war das heutige Grundsicherungsgeld das „Arbeitslosengeld II“. Diese Leistung wurde ab dem Jahr 2023 in das „Bürgergeld“ überführt und hat (inhaltlich reformiert) ab dem 01.07.2026 die Bezeichnung „Grundsicherung für Arbeitssuchende, wobei die Geldleistung „Grundsicherungsgeld“ bezeichnet wird.

Damit ist die neue Grundsicherung eine Weiterentwicklung des früheren Arbeitslosengeldes II bzw. des Bürgergeldes!

Sozialversicherungspflicht bei Grundsicherung

Folgend ist beschrieben, wie Empfänger von Grundsicherungsgeld von der Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen erfasst werden.

Gesetzliche Krankenversicherung

Empfänger von Grundsicherungsgeld sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht von Empfängern von Grundsicherungsgeld ist § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Nach dieser Rechtsvorschrift sind Personen in der Zeit, für die sie Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II beziehen, versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht kommt auch dann zustande, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Grundsicherungsgeld nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen werden.

Sollte ein Bezieher von Grundsicherungsgeld zuletzt privat krankenversichert gewesen sein, tritt nach § 5 Abs. 5a SGB V keine Krankenversicherungspflicht im System der Gesetzlichen Krankenversicherung ein. Das heißt, es ist die letzte Absicherung vor dem Bezug des Grundsicherungsgeldes von Bedeutung, ob eine Zuordnung zum System der Gesetzlichen erfolgt. Die letzte Absicherung ist auch dann maßgebend, wenn zwischen dem letzten Krankenversicherungsschutz und dem Bürgergeldbezug ein längerer Zeitraum ohne jeglichen Versicherungsschutz bestand.

Bestand zuletzt ein Versicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung, erfolgt der weitere Krankenversicherungsschutz im Basistarif der PKV, wofür der Träger die Kosten übernimmt.

Die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V kommt für Grundsicherungsgeldempfänger auch dann nicht zustande, wenn diese vor dem Bezug zuletzt weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und entweder zu den in § 5 Abs. 5 SGB V (hauptberuflich selbstständig Tätige) oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB V (Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, …) genannten Personen gehören.

Sollte Grundsicherung durch zwei unterschiedliche Leistungsträger gewährt werden, kann es zu einer Doppelversicherung kommen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn von zwei unterschiedlichen Leistungsträgern während eines Umzugs Grundsicherungsgeld gewährt wird.

Die Beitragspflicht

Die Beiträge zur Krankenversicherung werden nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V aus einer Bemessungsgrundlage berechnet, welche das 0,2155-fache er monatlichen Bezugsgröße beträgt. Im Rahmen der Änderungen durch das GKV-Beitrags­satz­stabilisierungs­gesetz wird in den Jahren ab 2027 die Bemessungsgrundlage jährlich wie folgt gesteigert:

  • Jahr 2027: auf das 0,2472-fache der monatliche Bezugsgröße
  • Jahr 2028: auf das 0,2546-fache der monatliche Bezugsgröße
  • Jahr 2029: auf das 0,2697-fache der monatliche Bezugsgröße
  • Jahr 2030: auf das 0,2849-fache der monatliche Bezugsgröße

Ab dem Jahr 2032 beträgt die dann die Bemessungsgrundlage das 0,2995-fache der monatlichen Bezugsgröße.

Durch die sukzessive Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Empfänger von Grundsicherungsgeld, soll die finanzielle Beteiligung des Bundes an der gesundheitlichen Versorgung dieses Personenkreises erhöht werden.

Aufgrund der Erhöhung der Bemessungsgrundlage ergeben sich im Jahr 2027 für die GKV höhere Beitragseinnahmen im Umfang von 750 Millionen Euro und im Jahr 2028 im Umfang von 250 Millionen Euro. In den Jahren 2029 bis 2031 wird mit jeweils 500 Millionen Euro zusätzlichen Beitragseinnahmen gerechnet, sodass sich – wenn die Erhöhung vollständig umgesetzt ist – eine Einnahmensteigerung für die GKV im Umfang von etwa 2,5 Milliarden Euro ergibt.

Soziale Pflegeversicherung

Die Regelungen zur Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung folgen grundsätzlich den Regelungen zur Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI sind daher auch Personen, die Grundsicherungsgeld (nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) beziehen, in der Sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Auch hier gilt die Versicherungspflicht, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Sollte das Grundsicherungsgeld nur darlehensweise gezahlt werden, kommt keine Versicherungspflicht zustande.

Eine Besonderheit gilt für Personen, die in der Sozialen Pflegeversicherung aufgrund des Bezugs von Grundsicherungsgeld versicherungspflichtig werden. Müssten die Versicherten grundsätzlich den Kinderlosenzuschlag leisten, weil sie kinderlos sind, sind diese von der Zahlung die Beitragszuschlags ausgenommen.

Gesetzliche Rentenversicherung

Wer Grundsicherungsgeld bezieht, ist allein durch den Leistungsbezug nicht rentenversicherungspflichtig. Das Jobcenter zahlt also keine Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung.

Allerdings meldet das Jobcenter der Deutschen Rentenversicherung die Zeit des Bezugs von Grundsicherungsgeld. Diese Zeiten können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und beispielsweise für bestimmte Wartezeiten bei der gesetzlichen Rente relevant sein. Sie erhöhen die spätere Rente aber nicht durch eigene Rentenbeiträge.

Damit gelten weiterhin die gleichen Regelungen für die neue Grundsicherung, welche auch für das Bürgergeld gegolten haben, das es bis 30.06.2026 gegeben hat.

Arbeitslosenversicherung

Auch in der Arbeitslosenversicherung führt der Bezug von Grundsicherungsgeld zu keiner Versicherungspflicht.

Das Jobcenter zahlt während des Grundsicherungsbezugs keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. In der Folge begründet der reine Bezug von Grundsicherungsgeld auch keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I).

Wer jedoch während des Leistungsbezugs eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, kann bzw. muss dagegen über diese Beschäftigung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zeit des Grundsicherungsbezugs nicht mit einer Beschäftigungszeit gleichgesetzt werden kann, die in der Folge auch keinen Anspruch auf ALG I begründet.

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