Werkstudenten | Sozialversicherungspflicht

Werkstudent bei Arbeit am Laptop

Die Sozialversicherungspflicht und -freiheit von Werkstudenten

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt – und mehr als geringfügig – beschäftigt sind, in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Bei Werkstudenten gibt es jedoch Besonderheiten bei der Beurteilung der Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen zu beachten.

Die Definition „Werkstudent“

Werkstudenten sind Studierende, die während der Dauer des Studiums an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (Fachschule) eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben.

Das Studium muss als Vollzeitstudium absolviert werden, wobei dieses den Zeitraum zwischen der Einschreibung (Immatrikulation) und der Ausschreibung (Exmatrikulation) umfasst. An die Stelle der Exmatrikulation kann auch die letzte Prüfungsleistung treten, welche nach den Prüfungsbestimmungen des Studiengangs von der Hochschule vorgesehen ist. Hierbei kann es sich beispielsweise um die Bachelor- oder Masterarbeit, die Magisterprüfung, die Diplomprüfung oder das Staatsexamen handeln. Ohne Bedeutung ist hierbei, wann das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird. Das heißt, dass Personen, die nach dem Hochschulabschluss weiterhin eingeschrieben sind, nicht mehr als ordentlich Studierende im Sinne der Sozialversicherung gelten.

Zu den Hochschulen zählen unter anderem die Universitäten, die Fachhochschulen, Bergakademien, Wirtschaftshochschulen und die Kunst- und Musikhochschulen.

Zu den Schulen, die der fachlichen Ausbildung dienen, gehören neben den Fachschulen auch die Höheren Fachschulen, die Berufsfachschulen und die Höheren Berufsfachschulen.

Für die Studierenden bietet sich durch eine Beschäftigung neben dem Studium der Vorteil, dass mit dem erzielten Arbeitsentgelt das Studium mitfinanziert und zudem auch Berufserfahrung gesammelt werden kann.

Gesetzliche Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Grundsätzlich sind Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versicherungspflichtig.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Da die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Pflegeversicherung grundsätzlich der Beurteilung in der Krankenversicherung folgt, enthält das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) entsprechende Parallelvorschriften. Die Versicherungspflicht besteht für Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI. Aufgrund der Befreiung von Werkstudenten in der Krankenversicherung gilt diese damit auch in der Sozialen Pflegeversicherung.

In der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) versicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht wird nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für Werkstudenten versicherungsfrei gestellt.

Damit die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht, muss es sich um einen Werkstudenten handeln und es darf nicht die Arbeitnehmereigenschaft im Vordergrund stehen. Hierzu hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung bereits zahlreiche Urteile gesprochen (insbesondere sind die Urteile vom 20.06.1975; 10.09.1975 und vom 30.11.1978 zu erwähnen, Aktenzeichen unter anderem: 3/12 RK 14/73; 3 RK 42/75; 3/12 RK 15/74 und 12 RK 45/77.

Beschäftigungen während Vorlesungszeit

Der Beschäftigte ist dann nicht mehr als Werkstudent anzusehen, wenn während der Vorlesungszeit eine Beschäftigung von mehr als 20 Wochenarbeitsstunden ausgeübt wird. In diesem Fällen kommen die Regelungen der Versicherungsfreiheit nicht zum Tragen und die Versicherungspflicht tritt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein.

Die 20 Stunden-Grenze wird auch dann überschritten, wenn nebeneinander mehrere Beschäftigungen ausgeübt werden, welche zusammen eine Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausmachen.

Eine Ausnahme gibt es, wenn die Arbeitszeit vornehmlich in Beschäftigungen am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden eingebracht wird und daher die 20-Stunden-Grenze überschritten wird. Sofern das Studium die Zeit und die Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt, ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.02.1980; Az. 12 RK 34/79 auch in diesen Fällen die Versicherungsfreiheit in den drei genannten Sozialversicherungszweigen gegeben.

Beschäftigungen während der Semesterferien

Sollte die Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden nur in den vorlesungsfreien Zeiten – also in den Semesterferien – überschritten werden, ist ebenfalls Versicherungsfreiheit gegeben.

Auch wenn die 20 Stunden-Grenze in den Semesterferien überschritten wird, muss davon ausgegangen werden, dass die Zeit und die Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium beansprucht wird.

Sofern eine während der Semesterferien ausgeübte Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich über die Semesterferien hinaus fortbesteht, liegt keine Versicherungsfreiheit mehr vor. Die Versicherungspflicht tritt ab dem Zeitpunkt ein, zu dem absehbar ist, dass die Beschäftigung mit über 20 Stunden über die Semesterferien hinausgeht.

Allerdings gibt es eine „Toleranzgrenze“ von zwei Wochen. Dauert die Beschäftigung über 20 Stunden noch maximal zwei Wochen über das Ende der Semesterferien, ist dies für das Erscheinungsbilde als Student unschädlich, sodass auch in diesen Fällen weiterhin Versicherungsfreiheit besteht.

Hinweis: Sofern aufgrund der wöchentlichen Arbeitszeit (von mehr als 20 Stunden) die Werkstudenteneigenschaft zu verneinen und damit die Versicherungsfreiheit als Werkstudent auszuschließen ist, muss noch beachtet werden, ob die Beschäftigung aufgrund der Kurzfristigkeit oder Geringfügigkeit versicherungsfrei ist. Kurzfristig ist eine Beschäftigung, wenn sie von Vorneherein auf nicht mehr als zwei Monate angelegt ist. Geringfügig ist eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt, das ein Siebtes der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet.

Nicht zu verwechseln sind die Semesterferien mit einem Urlaubssemester. Hierbei handelt es sich um einen Urlaub, der sich über ein oder auch mehrere Semester erstreckt. Während einer solcher Urlaubszeit nimmt der Student am Studienbetrieb nicht mehr teil, ist allerdings weiterhin eingeschrieben. Wird während eines Urlaubssemesters eine Beschäftigung ausgeübt, ist diese nicht aufgrund der Werkstudentenregelung versicherungsfrei. In diesen Fällen liegt das Erscheinungsbild als Student nicht mehr vor.

Ausschluss der Regelung für Werkstudenten

Von dem Privileg der Werkstudentenregelung sind einige Personenkreise ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich um Personen, die zwar studieren, jedoch nicht zu den ordentlich Studierenden zählen.

Dies sind folgende Personen:

  • Gasthörer, die lediglich an einzelnen Lehrveranstaltungen teilnehmen.
  • Teilnehmer an Studienkollegs, die dem Erwerb von fachlichen und sprachlichen Kenntnissen erworben werden, welche für eine Studienzulassung erforderlich sind.
  • Teilnehmer an Sprachkursen, mit denen ausländische Studienbewerber auf ein Studium in Deutschland vorbereitet werden.
  • Promovierende Absolventen, die ein Zusatz- oder Ergänzungsstudium aufnehmen.
  • Teilnehmer an Propädeutika. Hierbei handelt es sich um vorbereitungs- und Einführungsseminare, welche für den Studienstart Grundlagenwissen vermitteln.

Gesetzliche Rentenversicherung

In der Gesetzlichen Rentenversicherung gibt es keine Besonderheit bzw. Ausnahme, was die Versicherungspflicht von beschäftigten Studenten bzw. Werkstudenten betrifft.

Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, rentenversicherungspflichtig. Eine Rechtsvorschrift, nach der die Versicherungsfreiheit für Werkstudenten eintritt, gibt es nicht.

Das bedeutet, dass für Werkstudenten in einer Beschäftigung, sofern diese mehr als geringfügig ausgeübt wird, Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung eintritt.

Aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung müssen in der Folge Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und dem Beschäftigten bzw. Werkstudenten geleistet werden. Diese werden im Rentenversicherungskonto aufgenommen, woraus bei der Rentenberechnung dann auch Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten errechnet werden.

Hinweis: Eine Sonderregelung gibt es für ein Praktikum, das der Student absolviert. Wird während der Dauer des Studiums an einer Fachschulde oder Hochschule ein Praktikum absolviert, welches in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist dieses nach § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei.

Fazit

Werkstudenten sind in einer mehr als geringfügigen entlohnten bzw. kurzfristigen Beschäftigung in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Im Zweig der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.

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