Beschäftigte Erwerbsminderungsrentner

Beschäftigte Erwerbsminderungsrentner

Besonderheiten bei Beschäftigung von EM-Rentnern

Bezieht ein Beschäftigter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, sind seitens des Arbeitgebers bei der Beurteilung der Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen Besonderheiten zu beachten. Aber auch die Rentner selbst müssen darauf achten, dass die geltende Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird, damit es zu keiner Rentenkürzung kommt.

Der Leistungskatalog unterscheidet zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zu den teilweisen Erwerbsminderungsrenten ist auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, auf die noch für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, ein Anspruch bestehen kann, zu zählen. Zu den vollen Erwerbsminderungsrenten zählt auch die sogenannte Arbeitsmarktrente.

Hinzuverdienstgrenze muss immer beachtet werden

In erster Linie müssen die Rentenbezieher einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Da die Erwerbsminderungsrenten nur dann geleistet werden, wenn nur noch ein gewisses Restleistungsvermögen vorhanden ist und damit eine Einkommenserzielung eingeschränkt ist, kann ein hoher bzw. sehr hoher Verdienst zur Kürzung oder sogar zum Entfall der Rentenzahlung kommen.

Dass die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden, liegt originär im Verantwortungsbereich der Rentenbezieher.

Die Hinzuverdienstgrenze bei den vollen Erwerbsminderungsrenten beträgt drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies ist eine Grenze, welche für alle Rentner, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, einheitlich ist. Da die Bezugsgröße jährlich zu Jahresbeginn der Einkommensentwicklung angepasst wird, wird auch die Hinzuverdienstgrenze jährlich erhöht bzw. geändert.

Bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten wird die Hinzuverdienstgrenze hingegen individuell errechnet. Dabei gilt: Je höher das Einkommen vor Rentenbeginn war, desto höher liegt die Hinzuverdienstgrenze. Allerdings gibt es bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze in Höhe von sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Das heißt, dass auch diese Mindest-Hinzuverdienstgrenze jährlich zu Jahresbeginn angepasst wird.

Die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen und auch die Hinzuverdienstgrenzen vergangener Jahre können unter Hinzuverdienstgrenzen bei EM-Renten nachgelesen werden.

Sollte es zu einer Überschreitung der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze kommen, wird der übersteigende Betrag (Betrag oberhalb der Hinzuverdienstgrenze) zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst und einer deutlichen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze kann es sogar zu einer Null-Rentenzahlung, also zu einem kompletten Entfall der Rentenzahlung, kommen.

Seit dem Jahr 2024 können Erwerbsminderungsrentner ihre wöchentlichen Arbeitsstunden erhöhen und damit einen Eingliederungsversuch bzw. eine Arbeitserprobung starten. Dieser Eingliederungsversuch ist grundsätzlich auf die Dauer von sechs Monaten befristet und gefährdet den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente nicht (s. hierzu auch: Erwerbsminderungsrenten | Eingliederungsversuch). Der Eingliederungsversuch muss jedoch zwingend beim Rentenversicherungsträger angezeigt werden. Einen Einfluss auf die Hinzuverdienstgrenzen, dass diese z. B. ausgesetzt werden, hat ein Eingliederungsversuch nicht. Das heißt, dass das höhere Arbeitsentgelt zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen und damit zu einer (ggf. stärkeren) Rentenkürzung führen kann.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Wird von einem Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine versicherungspflichtige Beschäftigung (Beschäftigung oberhalb der Minijobgrenze) ausgeübt, ist diese in der Gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten daher mit der Beitragsgruppe „1111“ und der Personengruppe „101“ anzumelden.

Sollte die Bundesagentur für Arbeit festgestellt haben, dass ein Versicherter nicht der Vermittlung zur Verfügung steht, tritt bei einem beschäftigten Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente keine Arbeitslosenversicherungsfreiheit ein.

Die Krankenversicherungspflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die Rentenversicherungspflicht aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die Arbeitslosenversicherungspflicht aus § 25 Abs. 1 SGB III (die Versicherungsfreiheit nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist nur bei einer vollen Erwerbsminderungsrente anwendbar) und die Pflegeversicherungspflicht aus § 20 Abs. 1 SGB XI.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Auch für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (oberhalb der Minijobgrenze) besteht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung Versicherungspflicht.

Eine Besonderheit gilt für den Krankengeldanspruch von Beziehern einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für diese Versicherten ist der Anspruch auf Krankengeld nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen. Das bedeutet, dass in diesen Fällen der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V zur Anwendung kommt.

Das heißt, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten mit der Beitragsgruppe „3111“ und der Personengruppe „101“ anzumelden hat.

Eine Ausnahme kann sich in der Arbeitslosenversicherung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ergeben. Diese Rechtsvorschrift regelt, dass Personen in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, wenn sie wegen Minderung der Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind. Die Versicherungsfreiheit gilt von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben. Sollte dies der Fall sein, muss der Beschäftigte mit der Beitragsgruppe „3101“ angemeldet werden.

Der Feststellungsbescheid der Agentur für Arbeit und der Bescheid der Gesetzlichen Rentenversicherung über die Bestätigung der vollen Erwerbsminderungsrente dient dem Arbeitgeber als Nachweis bei einer Betriebsprüfung.

Rente wegen Erwerbsminderung und Minijob

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente können auch eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben. Für diese geringfügige Beschäftigung gelten dann die gewöhnlichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

Der Arbeitgeber muss auch für die Beschäftigten, die im Bezug einer Erwerbsminderungsrente stehen, mit der Personengruppe „109“ bei der Minijobzentrale anmelden und die Pauschbeträge zur Krankenversicherung (13 Prozent) und zur Rentenversicherung (15 Prozent) abführen, sofern nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet wurde.

Sollte der Beschäftigte hingegen nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichten (opt-out), muss der Arbeitgeber auch in diesem Fall 15 Prozent des Rentenversicherungsbeitrags (derzeit 18,6 Prozent) und der Beschäftigte die Differenz zum normalen Rentenversicherungsbeitrag (aktuell also 3,6 Prozent) aufbringen.

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