Erhöhung der Entgeltgrenzen erfolgt zum 01.10.2022
Durch die Änderungen im Rahmen des „Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ werden die maßgebenden Entgeltgrenzen bei den Minijobs (geringfügigen Beschäftigungen) und Beschäftigungen im Übergangsbereich zum 01.10.2022 erhöht. Zeitgleich erfolgt eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns. Mit den Änderungen setzt die aktuelle Regierungskoalition aus SPD, Grünen und FDP einige Punkte um, welche bereits im Koalitionsvertrag festgeschrieben wurden.
Änderungen beim Mindestlohn
Im Jahr 2022 kommt es zu einer zweimaligen Erhöhung des Mindestlohns, einmal zum 01.07.2022 und einmal zum 01.10.2022.
Zum 01.07.2022 erfolgt zunächst eine Erhöhung des Mindestlohns von bislang 9,82 Euro auf 10,45 Euro je Zeitstunde. Zum 01.10.2022 erfolgt dann die zweite Erhöhung im Jahr 2022 auf 12,00 Euro.
Die Erhöhung des Mindestlohns zum 01.07.2022 erfolgt auf Empfehlung der Mindestlohnkommission, die Erhöhung zum 01.10.2022 ist gesetzlich normiert.
Mit der Anhebung des Mindestlohns wird das Ziel verfolgt, für die Beschäftigten einen angemessenen Mindestschutz sicherzustellen und bestehende Entwicklungspotentiale zu nutzen.
Änderungen bei geringfügigen Beschäftigungen
Bei den geringfügigen Beschäftigungen, den sogenannten Minijobs, kommt es zum 01.10.2022 zu zwei relevanten Änderungen. Einerseits wird die Entgeltgrenze angehoben, andererseits wird die Entgeltgrenze dynamisch gestaltet und orientiert sich künftig am gesetzlichen Mindestlohn.
Zum 01.10.2022 kommt es zu einer Erhöhung der Minijobgrenze von bisher 450,00 Euro auf monatlich 520,00 Euro. Das bedeutet, dass ab Oktober 2022 Beschäftigungen als geringfügig anzusehen und damit versicherungsfrei in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Grenze von 520,00 Euro nicht überschreitet.
Die Minijobgrenze wird ab Oktober 2022 auch abhängig vom Mindestlohn berechnet. Wird es künftig zu einer Erhöhung des Mindestlohns kommen, wird in diesem Zuge auch die Minijobgrenze angehoben. Für die Berechnung der Minijobgrenze wird von einer Zehn-Stunden-Woche ausgegangen. Dies entspricht auf einen Monat hochgerechnet einer Stundenzahl von gerundet (10 Stunden x 13 Wochen / 3 Monate) 43 Stunden. Diese Stundenzahl wird dann mit dem jeweils geltenden Mindestlohn multipliziert.
Da der aktuelle Mindestlohn ab Oktober 2022 bei 12,00 Euro liegt, ergibt sich die neue Minijobgrenze von – ebenfalls gerundet – (43 Stunden x 12,00 Euro) 520,00 Euro.
Änderungen bei Beschäftigungen im Übergangsbereich
Die Entgeltgrenze des Übergangsbereichs wird ebenfalls zum 01.10.2022 angehoben. Es liegt ab Oktober 2022 (bis Dezember 2022) eine Beschäftigung im Übergangsbereich vor, wenn sich das Entgelt zwischen einem Betrag von 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro (bislang bis 1.300,00 Euro) bewegt. Ab dem 01.01.2023 liegt eine Beschäftigung im Übergangsbereich vor, wenn das Entgelt zwischen 520,01 Euro und 2.000,00 Euro liegt. Mit der Anhebung der Entgeltgrenze wird dem Anstieg der Löhne und Gehälter Rechnung getragen. Außerdem werden die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich stärker finanziell entlastet.
Bei dem Übergangsbereich handelt es sich um einen Bereich, in dem die Beiträge nicht vollständig jeweils zur Hälfte von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden. Hier kommt es zu einer rechnerischen bzw. fiktiven Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, aus dem die Beiträge für den Beschäftigten berechnet werden. Mit steigendem Arbeitsentgelt steigt der Anteil des Beschäftigten an, sodass dann (ab 01.01.2023) ab einem Entgelt von mehr als 2.000,00 die vollständige solidarische Finanzierung der Beiträge gegeben ist.
Aufgrund dessen, dass die Entgeltgrenze des Übergangsbereichs auf 1.600,00 Euro angehoben wird, musste auch die Berechnungsformel für das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (des Beschäftigten) angepasst werden. Die Formel lautet ab dem 01.10.2022 wie folgt:
Faktor F x 520 + ([1.600/(1.600 – 520]) – [520/(1.600 – 529] x Faktor F) x (Arbeitsentgelt – 520)
Der Faktor F beträgt ab dem 01.10.2022: 0,7009 (bis 30.09.2022: 0,7509)
Durch die Änderungen zum 01.10.2022 (Erhöhung der Entgeltgrenzen) mussten auch Übergangsregelungen geschaffen werden. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten bis 30.09.2022 bis zu 520,00 Euro (mehr als 450,00 Euro), liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Durch die Anhebung der Minijobgrenze würde es sich bei einem Arbeitsentgelt bis zu 520,00 Euro ab dem 01.10.2022 um eine geringfügige Beschäftigung handeln. Diese Beschäftigungen, die am 30.09.2022 bestanden und sozialversicherungspflichtig waren, bleiben aufgrund der Übergangsregelungen weiterhin bis längstens 31.12.2023 sozialversicherungspflichtig. Bis dahin haben die Betroffenen die Möglichkeit, die Beschäftigung an die neue Geringfügigkeitsgrenze anzupassen.