Persönliches Erscheinen

Die Mitwirkungspflicht nach § 61 SGB I

Im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sind unter anderem die Mitwirkungspflichten geregelt, welche Versicherte haben, wenn eine Sozialleistung beantragt wurde oder bereits eine Sozialleistung bezogen wird.

Die Rechtsvorschrift des § 61 SGB I beschreibt und regelt das persönliche Erscheinen als konkrete Mitwirkungspflicht.

Nach § 61 SGB I soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers derjenige persönlich erscheinen, der eine Sozialleistung beantragt oder eine Sozialleistung erhält. Das persönliche Erscheinen muss zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notweniger Maßnahmen erforderlich sein.

Der zuständige Leistungsträger, der vom Antragsteller bzw. vom Leistungsbezieher im Rahmen der Mitwirkungspflichten das persönliche Erscheinen anordnet, muss genau prüfen, ob das persönliche Erscheinen auch tatsächlich möglich ist. Das heißt, dass das Verlangen nach § 61 SGB I nicht unverhältnismäßig sein darf und nur dann gefordert werden, wenn nur dadurch eine sachgerechte Entscheidung möglich ist.

Erörterung des Antrags

Die erste Konstellation, welche § 61 SGB I beschreibt, wann ein persönliches Erscheinen vom zuständigen Leistungsträger gefordert werden kann, ist die Erörterung des bzw. eines Antrags.

Kann der zuständige Leistungsträger – z. B. eine gesetzliche Krankenkasse oder ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger – nicht über einen Antrag entscheiden und alle mit der beantragten Leistung zusammenhängenden Fragen schriftlich klären, kann der Antragsteller bzw. Leistungsbezieher zur Erörterung der Angelegenheit vorgeladen werden.

Macht ein Leistungsträger von dem Recht der Vorladung nach § 61 SGB I Gebrauch, muss das Verlangen, den Versicherten vorzuladen, klar und unmissverständlich formuliert werden. Zugleich sind die Gründe darzulegen, weshalb es zu der Vorladung – zur Forderung des persönlichen Erscheinens – kommt.

Dass der Antragsteller bzw. Leistungsbezieher persönlich erscheinen muss, bedeutet, dass dieser auch tatsächlich selbst erscheinen muss und sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Allerdings ist es möglich, dass eine dritte Person den Antragsteller bzw. Leistungsbezieher beim persönlichen Erörterungstermin begleitet.

Vornahme anderer Maßnahmen

Die zweite Konstellation, in der ein persönliches Erscheinen nach § 61 SGB I im Rahmen der Mitwirkungspflichten vom Leistungsträger gefordert werden kann, ist zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen.

Als „Vornahme anderer Maßnahmen“ zählen beispielsweise, wenn der Gesundheitszustand des Versicherten beachtetet wird bzw. werden muss oder wenn eine Inaugenscheinnahme angezeigt ist.

Folge, wenn dem persönlichen Erscheinen nicht nachgekommen wird

Wurde das persönliche Erscheinen von einem Leistungsträger angeordnet, beschreibt § 65 SGB I die Folge, wenn diesem Verlangen nicht nachgekommen wird. Erscheint der Antragsteller oder der Leistungsbezieher nicht bei der Behörde, kann die Leistung versagt oder entzogen werden. Das Versagen oder das Entziehen einer Leistung ist nur solange möglich, bis der Mitwirkungspflicht – hier der Mitwirkungspflicht des persönlichen Erscheinens – nachgekommen wird.

Bevor es zum Versagen oder zum Entzug der Leistung kommt, muss der Berechtigte über die konkreten Folgen einer fehlenden Mitwirkung schriftlich hingewiesen werden. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen, die unterbliebene Mitwirkung nachzuholen. Wenn es dann im Anschluss zu einem Versagen oder zum Entzug der Leistung kommt, muss eine Ermessensentscheidung (§ 39 Abs. 1 SGB I) ausgeübt werden.

Bildnachweis: © Ivanko80 | Bigstock

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