Die Regelung zum Vorbehalt des Gesetzes
Die Rechtsvorschrift des § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) regelt den „Vorbehalt des Gesetzes“. Nach dieser Rechtsvorschrift dürfen die Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit dies ein Gesetz vorschreibt oder zulässt.
Die gesetzliche Regelung zum Gesetzesvorrang trat mit Inkrafttreten des Ersten Buch Sozialgesetzbuch am 01.01.1976 in Kraft. Für das Beitrittsgebiet (neue Bundesländer) ist der § 31 SGB I mit dem 01.01.1991 in Kraft getreten. Was den Bereich der Pflichten betrifft, stellt § 31 SGB I den Gesetzesvorbehalt für das Sozialgesetzbuch nur klar; der Vorbehalt des Gesetzes ergibt sich bereits aus Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG).
Der Gesetzesvorbehalt
Der Vorbehalt des Gesetzes regelt, dass die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Sozialgesetzbuch ergeben, nur dann berührt werden dürfen, wenn dies ein anderes Gesetz zulässt oder vorschreibt. Dieser Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes hat den Gedanken zur Grundlage, dass nur der Staat bzw. dessen Institutionen ausschließlich per Gesetz in die Rechtspositionen des Einzelnen eingreifen darf. Der Gesetzesvorbehalt erstreckt sich auf die Rechte und Pflichten der Einzelnen, welche sich aus dem Sozialgesetzbuch oder den ausdrücklich für anwendbar erklärten Gesetzen ergeben.
Der Vorbehalt des Gesetzes erstreckt sich aber auch nach der amtlichen Begründung zur Rechtsvorschrift des § 31 SGB I (vgl. BT-Drucksache 7/868 vom 27.06.1973) auf sämtliche Akte eines Sozialleistungsträgers, mit denen der Rechtskreis eines Einzelnen berührt wird. Dies deshalb, da die Begünstigungen nach dem Sozialgesetzbuch nicht im freien Ermessen der öffentlichen Verwaltung stehen, sondern diese dazu bestimmt sind, den sozialen Rechtsstaat zu verwirklichen.
Es darf nur ein Gesetz vorschreiben oder zulassen, die Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuchs zu begründen, festzustellen, zu ändern oder zuzulassen. Der Gesetzesvorbehalt bezieht sich also darauf, dass die Rechte und Pflichten zuzulassen sind. Das heißt, dass es sich um ein Gesetz im formellen Sinne handeln muss. Hierbei sind jedoch auch sonstige Gesetze inklusive der Haushaltsgesetze zu subsumieren. Dies kann einerseits durch formelle Gesetze, aber auch durch Rechtsverordnungen oder autonome Satzungen ergeben, welche aufgrund eines formellen Gesetzes erlassen wurden. Als Gesetze kommen in diesem Zusammenhang neben dem Sozialgesetzbuch auch andere Gesetze in Frage. Als Gesetz kann aber auch das Gewohnheitsrecht in Betracht kommen, womit die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts gleichzusetzen sind.
Richtlinien nach § 35 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Sozialleistungsträger zählen hingegen nicht als „Gesetz“, die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch vorschreiben oder zulassen können.
Ausschluss
Das schlichte Verwaltungshandeln wird nicht von der Rechtsvorschrift des § 31 SGB I erfasst. Durch das schlichte Verwaltungshandeln sind keine Rechte und Pflichten betroffen.
Auch privatrechtliche Tätigkeiten eines Sozialversicherungsträgers werden nicht von der Rechtsvorschrift des § 31 SGB I erfasst, da das Sozialgesetzbuch (SGB) nur dem öffentlichen Recht und nicht dem Privatrecht zugeordnet wird.