Der Rechtsanspruch nach § 38 SGB I

Die Rechtsvorschrift des § 38 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) definiert den Rechtsanspruch. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift besteht ein Anspruch – ein Rechtsanspruch – auf Sozialleistungen, soweit nicht nach den besonderen Teilen des SGB I die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistungen nach ihrem Ermessen zu handeln.

Allgemeines

Der § 38 SGB I ist im dritten Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche), zweiter Titel (Grundsätze des Leistungsrechts) im Ersten Buch Sozialgesetzbuch angesiedelt. Die Rechtsvorschrift trat in den alten Bundesländern am 01.01.1976 bzw. in den neuen Bundesländern am 01.01.1991 in Kraft.

Bedeutung hat § 38 SGB I vor allem auch zur Abgrenzung zur Ermessensleistung nach § 39 SGB I, da grundsätzlich auch ohne diese explizite Regelung von einem Rechtsanspruch auf Leistungen ausgegangen werden kann.

Der Rechtsanspruch auf Leistungen

Mit § 38 SGB I wird bestimmt, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht, sofern diese Leistungen nicht als Ermessensleistungen bestimmt sind. Bei den Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden als Rechtsanspruchsleistungen bezeichnet. Auf die Rechtsanspruchsleistungen kann entweder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder aber auch aufgrund einer satzungsmäßigen Bestimmung ein Anspruch bestehen.

Besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung, wird darunter das volle subjektive öffentliche Recht des Versicherten bzw. des Leistungsberechtigten verstanden. Der Versicherte bzw. Leistungsberechtigte kann daher vom Leistungsträger ein Tun oder Unterlassen einfordern. Damit geht einher, dass dieser Anspruch auch eingeklagt werden kann. Von Bedeutung für den Rechtsanspruch ist, dass dieser ausreichend bestimmt ist. Das heißt, dass der Berechtigte (der den Rechtsanspruch hat), der Verpflichtete (der den Rechtsanspruch gegen sich gelten lassen muss) und der Inhalt bestimmt werden kann.

Damit die Rechtsanspruchsleistung geltend gemacht werden kann, muss diese durch einen Verwaltungsakt konkretisiert werden.

Der Rechtsanspruch, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen einzufordern, bedeutet, dass Forderungs- und Abwehrrechte bestehen.

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