Beitragssatz weiterhin bei 18,6 Prozent

Im Kalenderjahr 2019 liegt der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin – wie bereits im Kalenderjahr 2018 – bei 18,6 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird der Beitragssatz weiterhin 24,7 Prozent betragen.

Hintergrund

Die Rechtsgrundlage für den Beitragssatz in der Gesetzlichen Rentenversicherung ist § 158 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach werden die Beitragssätze durch Verordnung festgesetzt, welche nach den Bestimmungen des § 160 SGB VI durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erfolgen soll.

Für das Jahr 2019 gilt noch die Besonderheit, dass der Gesetzgeber das „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ umsetzen möchte. Dieses Gesetz sieht eine „Haltelinie“ vor, dass der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 nicht über 20 Prozent steigen soll.

Um Rechtssicherheit zu erlangen, wurde mit dem Gesetzentwurf zum RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes bereits festgelegt, dass der Beitragssatz im Kalenderjahr in der allgemeinen Rentenversicherung bei 18,6 Prozent gehalten wird. Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird der Beitragssatz auf 24,7 Prozent festgesetzt.

Beitragssenkung wäre sogar möglich gewesen

Die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung, Frau Gundula Roßbach, hatte geäußert, dass der Beitragssatz ohne die Leistungsverbesserungen im Jahr 2019 sogar um bis zu 0,3 Prozentpunkte hätte gesenkt werden können. Der Beitragssatz kann nun aufgrund der Leistungsverbesserungen mit der damit einhergehenden Ausgabensteigerung nicht gesenkt werden.

Näheres zu den Leistungsverbesserungen kann unter: RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz nachgelesen werden.

Höherer Beitrag für Besserverdiener

Auch wenn der Beitragssatz in der Gesetzlichen Rentenversicherung im Vergleich zu 2018 unverändert bei 18,6 Prozent liegt, kommt es für Besserverdiener ab dem 01.01.2019 zu einer höheren Beitragslast. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird nämlich von bislang monatlich 6.500,00 Euro in den alten Bundesländern bzw. 5.800,00 Euro in den neuen Bundesländern auf 6.700,00 Euro in den alten Bundesländern bzw. 6.150,00 Euro in den neuen Bundesländern erhöht.

Die Beitragsbemessungsgrenze stellt die Entgeltgrenze dar, aus der maximal Beiträge zum jeweiligen Sozialversicherungszweig zu entrichten sind.

Ein Besserverdiener in den alten Bundesländern hat damit ab dem 01.01.2019 beispielsweise eine höhere Beitragslast im Umfang von (200,00 Euro x 18,6 Prozent =) 37,20 Euro. Sollte es sich bei dem Besserverdiener um einen Beschäftigten handeln, wird die höhere Beitragslast jeweils zur Hälfte vom Beschäftigten und dem Arbeitgeber getragen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze von bislang monatlich 8.000,00 Euro in den alten Bundesländern bzw. 7.150,00 Euro in den neuen Bundesländern auf 8.200,00 Euro in den alten Bundesländern bzw. 7.600,00 Euro in den neuen Bundesländern.

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