Die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI im Jahr 2018

Erhalten Versicherte von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente), müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Die gesetzliche Grundlage, welche die Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten regelt, ist § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Im Rahmen des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Flexirentengesetz) wurden auch die Hinzuverdienstregelungen geändert. Diese Änderungen traten zum 01.07.2017 in Kraft, sodass nun erstmalig für das komplette Kalenderjahr 2018 die neuen gesetzlichen Regelungen zu beachten sind.

Von den Hinzuverdienstregelungen sind sowohl die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit betroffen.

Zudem werden auch die Renten, welche nach dem Rentenrecht bis 31.12.2000 bewilligt wurden, von den neuen Hinzuverdienstregelungen erfasst; dies sind die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Berufsunfähigkeitsrente. In bestimmten Fällen können bei Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrentnern Sonderregelungen greifen, damit für die Bestandsrentner Verschlechterungen, die sich durch das neue, ab 01.07.2017 geltende Recht ergeben könnten, vermieden werden (§ 313 Abs. 1 SGB VI).

Eine wesentliche Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen war, dass die bislang monatlichen Hinzuverdienstgrenzen durch eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze ersetzt wurden. Die betroffenen Rentner können daher flexibler unterjährige Verdienstschwankungen ausgleichen.

Hinzuverdienstgrenze volle Erwerbsminderungsrente

Als Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente gilt eine kalenderjährliche Grenze von 6.300,00 Euro.

Sollte der Hinzuverdienst die Grenze von 6.300,00 Euro überschreiten, wird der überschreitende Betrag zu 40 Prozent auf die Rentenzahlung stufenlos angerechnet.

Bei der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro handelt es sich um eine Entgeltgrenze, welche für alle Rentenbezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung einheitlich ist. Auch die bisherige Unterscheidung, ob der Rentenbezieher in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) oder in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) wohnt, wird nicht mehr vorgenommen.

Bei den Erwerbsunfähigkeitsrenten (diese wurden nach dem Recht bis 31.12.2000 bewilligt) gelten die gleichen Regelungen wie bei den vollen Erwerbsminderungsrenten.

Nach § 96a Abs. 1a Satz 4 SGB VI muss noch der sogenannte Hinzuverdienstdeckel überprüft werden, welcher zu einer weiteren Rentenkürzung führen kann. Überschreitet die gekürzte Rente mit dem Hinzuverdienst den Hinzuverdienstdeckel, wird der übersteigende Betrag nochmals von der (gekürzte) Rente in Abzug gebracht. Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Jahren multipliziert wird.

Hinzuverdienstgrenze teilweise Erwerbsminderungsrente

Die Hinzuverdienstgrenze bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente und auch bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird individuell errechnet.

Zur Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenze wird nach § 96a Abs. 1c SGB VI die jährliche Bezugsgröße mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre vor der Rente und mit dem Faktor 0,81 multipliziert. Durch diese Berechnung wird erreicht, dass die Hinzuverdienstgrenze höher liegt, wenn der bisherige Verdienst entsprechend höher war.

Bei den Entgeltpunkten kommen in der Berechnungsformel immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte zum Ansatz. Sollte also ein Versicherter in jedem Kalenderjahr in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn niemals 0,5 Entgeltpunkte erreicht haben, werden dennoch 0,5 Entgeltpunkte bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze herangezogen. Dies hat zur Folge, dass eine sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenze berechnet werden kann. Diese Mindest-Hinzuverdienstgrenze liegt im Kalenderjahr 2018 bei (36.540,00 Euro x 0,81 x 0,5 Entgeltpunkte) 14.798,70 Euro, da die jährliche Bezugsgröße im Kalenderjahr 2018 36.540,00 Euro beträgt.

Auch bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten ist zu prüfen, ob die gekürzte Rente und der Hinzuverdienst den Hinzuverdienstdeckel überschreiten. Es kann sich daher auch bei diesen Renten bei Überschreiten der individuellen Hinzuverdienstgrenze eine weitere Rentenkürzung durch den Hinzuverdienstdeckel ergeben.

Bei den Berufsunfähigkeitsrenten (diese wurden nach dem Recht bis 31.12.2000 bewilligt) gelten die gleichen Regelungen wie bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten.

Durch § 96 Abs. 1c Satz 2 SGB VI wird bestimmt, dass die Höhe der Hinzuverdienstgrenze für die teilweise Erwerbsminderungsrente anhand der aktuellen Rechengrößen immer nur zum 01.07. eines Jahres neu berechnet werden. Im Kalenderjahr 2018 kommt es damit zum 01.07.2018 zu einer Neuberechnung durch die Rentenversicherungsträger.

Zu berücksichtigender Hinzuverdienst

Bei den Erwerbsminderungsrenten wird als Hinzuverdienst das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, aber auch das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit berücksichtigt. Daneben wird auch ein entsprechend vergleichbares Einkommen – z. B. Abgeordnetenentschädigungen und Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis – als Hinzuverdienst berücksichtigt. Auch Entgeltersatzleistungen – z. B. Krankengeld, Übergangsgeld – werden als Hinzuverdienst bei den Erwerbsminderungsrenten berücksichtigt.

Hinweis

Durch die mit dem Flexirentengesetz umgesetzten Neuregelung haben Erwerbsminderungsrentnern die Möglichkeit, den Hinzuverdienst flexibler zu gestalten und damit unterjährigen Schwankungen im Hinzuverdienst bessern auszugleichen. Dennoch wird eine Erwerbsminderungsrente nur dann geleistet, wenn weiterhin die rentenrechtliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt. Der Hinzuverdienst muss daher grundsätzlich – unabhängig von den Hinzuverdienstgrenzen – innerhalb des verbliebenen Restleistungsvermögen erzielt werden. Das heißt, dass der Hinzuverdienst bei der vollen Erwerbsminderungsrente in einer Beschäftigung/Tätigkeit von unter drei Stunden und bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrenten in einer Beschäftigung/Tätigkeit von unter sechs Stunden erzielt werden muss. Bei diesen täglichen Zeitgrenzen wird stets eine Fünf-Tage-Woche unterstellt.

Werden die genannten Zeitgrenzen überschritten, kann dies zum Entfall des Rentenanspruchs führen.

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