Die Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner nach § 34 SGB VI
Die Hinzuverdienstgrenzen bei Altersfrührentnern wurden mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (kurz: Flexirentengesetz) ab dem 01.07.2017 vollständig neu geregelt. Damit gelten erstmals für das komplette Kalenderjahr 2018 die neuen Hinzuverdienstregelungen.
Nur für Altersfrührenten relevant
Die Hinzuverdienstgrenzen, welche in § 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt sind, sind nur für Altersfrührentner relevant. Um einen Altersfrührentner handelt es sich, wenn eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr 2012 schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben, sodass je Geburtsjahrgang derzeit unterschiedliche Regelaltersgrenzen maßgebend sind. Unter: Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze ist ersichtlich, für welchen Geburtsjahrgang welche Regelaltersgrenze gilt.
Sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist, müssen vom Rentenbezieher – egal, welche Altersrente bezogen wird – keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden. Das heißt, dass die Altersrente immer in voller Höhe zur Auszahlung kommt, egal wie hoch der Hinzuverdienst ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn vom Rentenbezieher die Auszahlung einer Teilrente explizit beantragt wurde.
Kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze
Für das Kalenderjahr 2018 – wie bereits für die Zeit ab 01.07.2017 – gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro. Bei dieser Grenze handelt es sich um eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze, welche für alle Altersfrührentner gilt. Ohne Bedeutung ist damit auch, ob der Rentenbezieher in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) oder in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) wohnt.
Durch die Änderung von der damals gültigen monatlichen Hinzuverdienstgrenze auf die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird es den Rentenbeziehern ermöglicht, den Hinzuverdienst über das Jahr hinweg nach den individuellen Erfordernissen besser verteilen zu können.
Was bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze geschieht
Wenn die Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6.300,00 Euro mit dem Hinzuverdienst überschritten wird, kommt es zu einer Rentenkürzung.
Der Betrag, der die Grenze von 6.300,00 Euro überschreitet, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Es kommt damit zu einer Reduzierung der Rentenzahlung.
Besonderheit Hinzuverdienstdeckel
Eine Besonderheit, sollte der Betrag von 6.300,00 Euro mit dem Hinzuverdienst überschritten werden, stellt der sogenannte „Hinzuverdienstdeckel“ dar. Mit dem Hinzuverdienstdeckel möchte der Gesetzgeber erreichen, dass Altersfrührentner mit ihrer Rente und dem Hinzuverdienst kein höheres Einkommen beziehen, als dies in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn der Fall war.
Der Betrag des Hinzuverdienstdeckels wird errechnet, indem die höchsten Entgeltpunkte, welche in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn (individuell) von dem Rentenbezieher erzielt wurden, mit der jährlichen Bezugsgröße multipliziert werden. Dadurch, dass der Hinzuverdienstdeckel immer in Bezug auf die jährliche Bezugsgröße (diese beträgt im Kalenderjahr 2018 36.540,00 Euro) berechnet wird, handelt es sich um einen dynamischen Wert, da die Bezugsgröße stets zum 01.01. eines Jahres der Einkommensentwicklung angepasst wird.
Durch § 34 Abs. 3a Satz 3 SGB VI wird festgelegt, dass die Höhe des Hinzuverdienstdeckels ausschließlich zum 01.07. eines Jahres mit den dann aktuellen Rechengrößen neu berechnet wird.
Beispiel:
Ein Rentenbezieher erhält – vor Erreichen der Regelaltersgrenze – eine monatliche Rente von grundsätzlich 1.500,00 Euro monatlich.
Neben dem Rentenbezug wird noch eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ausgeübt. Hierfür wird ein Arbeitsentgelt von monatlich 600,00 Euro sowie ein Urlaubs- und ein Weihnachtsgeld von jeweils 500,00 Euro geleistet.
Als Hinzuverdienstdeckel wurde für den Rentner ein Betrag von 2.075,00 Euro berechnet.
Berechnung:
Der Jahresarbeitsverdienst beträgt (12 x 600,00 Euro + 2 x 500,00 Euro) 8.200,00 Euro. Damit wird die Hinzuverdienstgrenze um (8.200,00 Euro – 6.300,00 Euro) 1.900,00 Euro überschritten.
Die Rente muss daher monatlich um (1.900,00 Euro / 12 Monate x 40 Prozent) 63,33 Euro und somit auf (1.500,00 Euro – 63,33 Euro) 1.436,67 Euro gekürzt werden.
Die (gekürzte) Rente von 1.436,67 Euro mit den Hinzuverdienst von (8.200,00 Euro / 12 Monate) 683,33 Euro beträgt 2.120,00 Euro. Damit wird der berechnete Hinzuverdienstdeckel von 2.075,00 Euro um 45,00 Euro überschritten. Dies hat zur Folge, dass die gekürzte Rente einer weiteren Kürzung unterzogen wird.
Der monatliche Rentenanspruch beträgt damit (1.436,67 Euro - 45,00 Euro) 1.391,67 Euro.
Was als Hinzuverdienst bei den Altersfrührenten gilt
Bei einer Altersrente wir ein Arbeitsentgelt und ein Arbeitseinkommen sowie ein vergleichbares Einkommen als Hinzuverdienst berücksichtigt. Als vergleichbares Einkommen gelten beispielsweise Entschädigungen für Abgeordnete, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis (z. B. Bezüge von Ministern oder parlamentarischen Staatssekretären) und das Vorruhestandsgeld.
Damit der Hinzuverdienst auch als solcher bei einer Altersfrührente angerechnet wird, muss eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt werden. Es kommt also bereits dann zu einer Einkommensanrechnung, wenn der Hinzuverdienst erzielt wird und das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbare Einkommen für eine Zeit nach Rentenbeginn bezogen wird.
Hinzuverdienst wird im Rahmen einer Prognose vorläufig festgelegt
Der Hinzuverdienst wird zunächst im Rahmen einer Prognose festgelegt. Dies erfolgt im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung.
Jeweils zum 01.07. eines Jahres findet dann eine rückwirkende Überprüfung des Hinzuverdienstes für das abgelaufene Kalenderjahr statt. Sollte sich aufgrund des tatsächlichen Hinzuverdienstes eine andere Rentenhöhe ergeben – weil dieser vom prognostizierten Hinzuverdienst abweicht – werden die bisherigen abweichenden Rentenbescheide aufgehoben. In der Folge kommt es entweder zu einer Nachzahlung oder auch zu einer Rentenrückforderung.
Sofern sich eine Rentenrückforderung ergibt, wird diese – sofern der Rentenbezieher damit einverstanden ist – von der laufenden Rentenzahlung einbehalten, wenn der Rückforderungsbetrag 200,00 Euro nicht übersteigt. Ansonsten erhält der Rentenbezieher eine Aufforderung, den überzahlten Rentenbetrag an die Rentenkasse zurück zu überweisen.
Ergeben sich im Laufe eines Jahres Änderungen beim (voraussichtlichen) kalenderjährlichen Hinzuverdienst und betragen diese mindestens zehn Prozent, wird die Änderung bei der Rentenberechnung auf Antrag des Versicherten berücksichtigt. Ein Hinzutritt von einem Hinzuverdienstdienst oder ein höherer Hinzuverdienst als prognostiziert wird mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.
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