Die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI im Jahr 2017

Versicherte, die einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung haben, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Diese Hinzuverdienstgrenzen sind in § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) beschrieben.

Aufgrund der Anpassung der Bezugsgröße kam es zu einer Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen zum 01.01.2017. Für die Zeit von Januar bis Juni 2017 gilt noch das bisherige Recht. Für die Zeit ab 01.07.2017 kommt es aufgrund der Änderungen durch das Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) zu einer vollständigen Neuregelung bei den Hinzuverdienstgrenzen.

Als Renten wegen Erwerbsminderung, bei denen die Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden müssen, gelten die

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Die drei Renten sind Renten wegen Erwerbsminderung, die für die Zeit ab Januar 2001 bewilligt wurden.

Eine Besonderheit gilt noch bei den Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrenten. Diese Renten wurden vor dem Jahr 2001 bewilligt.

Als Hinzuverdienst gelten bei den Erwerbsminderungsrenten das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und ein vergleichbares Einkommen.

Hinzuverdienstgrenzen Januar bis Juni 2017

Bis einschließlich Juni 2017 hat ein Hinzuverdienst zu einer Erwerbsminderungsrente keine negative Auswirkung auf die Zahlung, wenn dieser monatlich 450,00 Euro nicht überschreitet. Bei dieser 450,00-Euro-Grenze handelt es sich um eine Hinzuverdienstgrenze, welche bundesweit einheitlich ist und damit für alle Versicherten gilt.

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich überschritten, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden, welche individuell anhand der Beitragszahlungen in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn berechnet werden. In Abhängigkeit von der Höhe des Hinzuverdienstes kann die Erwerbsminderungsrente dann nur noch in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe von einem Viertel geleistet werden. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann es zum vollständigen Entfall der Rentenzahlung kommen.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße (im Kalenderjahr 2017: 2.975,00 Euro) mit den Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn multipliziert wird. Dieses Produkt wird bei der Rente in Höhe von drei Vierteln mit dem Faktor 0,17, bei der Rente in halber Höhe mit dem Faktor 0,23 und bei der Rente von einem Viertel mit dem Faktor 0,28 multipliziert.

Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen im Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) ist noch die Besonderheit des § 228a Abs. 2 SGB VI zu beachten. Nach dieser Rechtsvorschrift wird in der o. g. Berechnungsformel die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert (West) dividiert.

Als Entgeltpunkte werden immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte in der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass auch entsprechende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen berechnet bzw. ausgewiesen werden können.

Im ersten Halbjahr 2017 betragen die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einer Rente:

  • in voller Höhe: 450,00 Euro (bundeseinheitlicher Wert)
  • in Höhe von 3/4 der Vollrente: 758,63 Euro (West); 714,03 Euro (Ost)
  • in Höhe von 1/2 der Vollrente: 1.026,38 Euro (West); 966,04 Euro (Ost)
  • in Höhe von 1/4 der Vollrente: 1.249,50 Euro (West); 1.176,05 Euro (Ost).

Im ersten Halbjahr 2017 betragen die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (bei diesen Renten handelt es sich um die halbe Rente im Vergleich zur vollen Erwerbsminderungsrente) bei einer Rente:

  • in voller Höhe: 1.026,38 Euro (West); 966,04 Euro (Ost)
  • in halber Höhe: 1.249,50 Euro (West); 1.176,05 Euro (Ost).

Die o. g. Hinzuverdienstgrenzen dürfen zwei Mal jährlich bis zum Doppelten überschritten werden, ohne dass es zu einer (weiteren) Rentenkürzung kommt.

Die Hinzuverdienstgrenzen ab Juli 2017

Die Hinzuverdienstgrenzen wurden durch das Flexirentengesetz komplett neu definiert. Dies betrifft nicht nur die Altersrenten, sondern auch die Renten wegen Erwerbsminderung. Wie auch bei den Altersfrührenten kommt es bei Überschreiten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze zu einer stufenlosen Anrechnung des Hinzuverdienstes. Die Zahlung der Erwerbsminderungsrenten in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel entfällt damit vollständig. Zudem gibt es aufgrund der Neuregelungen keine Unterscheidung bei den Hinzuverdienstgrenzen für das Rechtsgebiet West und Ost mehr.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung darf ab Juli 2017 ein Hinzuverdienst von 6.300,00 Euro kalenderjährlich erzielt werden. Die rentenunschädliche monatliche Hinzuverdienstgrenze wurde damit durch eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze ersetzt.

Sofern der Hinzuverdienst bei einer vollen Erwerbsminderungsrente die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschreitet, wird der übersteigende Betrag (ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes) zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beträgt ab 01.07.2017 die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 1c SGB VI das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Mindestens werden in dieser Berechnungsformel 0,5 Entgeltpunkte herangezogen.

Das mindestens 0,5 Entgeltpunkte herangezogen werden, beträgt die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2017 (ab Juli 2017) (35.700,00 Euro x 0,81 x 0,5 Entgeltpunkte) 14.458,50 Euro.

Verbesserungen ergeben sich durch das Flexirentengesetz für die Versicherten ab Juli 2017 dahingehend, dass durch die Einführung einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze unterjährige Verdienstschwankungen besser ausgeglichen werden können.

Anzumerken ist allerdings, dass ein Hinzuverdienst nur in dem Maße erfolgen kann, wenn weiterhin die Leistungsfähigkeit rentenrechtlich eingeschränkt ist. Das heißt, dass der Hinzuverdienst in einer Beschäftigung von unter drei Stunden täglich bei Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung bzw. von unter sechs Stunden täglich bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung erzielt werden darf. Sollten diese Zeitgrenzen überschritten werden, kann dies zum Entfall des Rentenanspruchs führen.

Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten

Bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit und bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit handelt es sich jeweils um eine Rente, welche nach dem Rentenrecht bewilligt wurde, das bis 31.12.2000 galt. Auch bei diesen Renten müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden.

Wie diese Hinzuverdienstgrenzen berechnet werden, ist nun auch in § 96a SGB VI (bis 30.06.2017: § 313 SGB VI) geregelt. Auch bei diesen zwei Renten gelten ab Juli 2017 geänderte Hinzuverdienstgrenzen aufgrund der Neuregelungen durch das Flexirentengesetz.

Hinzuverdienstgrenzen Januar bis Juni 2017

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Zu einer Leistung der Erwerbsunfähigkeitsrente kommt es nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich nicht überschritten wird. Sollte es zu einer Überschreitung dieser Hinzuverdienstgrenze kommen, wird die Rente nur noch in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente geleistet.

Bei dieser Rente gilt zudem die Besonderheit, dass der Rentenanspruch bei Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit komplett entfällt. Und zwar auch dann, wenn mit der selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen von weniger als 450,00 Euro erzielt wird.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit kann – je nach Höhe des Hinzuverdienstes – entweder in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel gezahlt werden.

Die Hinzuverdienstgrenze wird errechnet, indem die vom Versicherten erzielten Entgeltpunkte im letzten Jahr vor Rentenbeginn mit der monatlichen Bezugsgröße und dem Faktor 0,57 für die volle Rente, dem Faktor 0,76 für die Rente in Höhe von zwei Dritteln und dem Faktor 0,94 für die Rente in Höhe von einem Drittel multipliziert wird.

Als Mindest-Entgeltpunkte kommen immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte in der Berechnungsformel zum Ansatz, sodass auch hier Mindest-Hinzuverdienstgrenze errechnet werden können. Diese betragen von Januar bis Juni 2017 bei der Rente in

Rente:

  • in voller Höhe: 847,88 Euro (West); 798,03 Euro (Ost),
  • in Höhe von 2/3 der Vollrente: 1.130,50 Euro (West); 1.064,04 Euro (Ost),
  • in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.398,25 Euro (West); 1.316,05 Euro (Ost).

Hinzuverdienstgrenzen ab Juli 2017

Aufgrund des Flexirentengesetzes gelten die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, als „Rente wegen voller Erwerbsminderung“. Die Renten wegen Berufsunfähigkeit, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, gelten dann als „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ (§ 302b SGB VI).

Demzufolge sind auch bei der bisherigen Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.07.2017 die o. g. Hinzuverdienstgrenzen maßgebend, welche für die Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab Juli 2017 gelten.

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