Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner nach § 34 SGB VI

Bezieher einer Altersfrührente müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Dies ergibt sich aus § 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Während bis zum 30.06.2017 noch das bisherige Recht hinsichtlich der Einkommensanrechnung bei Altersfrührenten gilt, gelten ab dem 01.07.2017 durch die Änderungen aufgrund des Flexirentengesetzes (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) komplett neue Regelungen.

Um eine Altersfrührente handelt es sich, wenn diese vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird. Die Regelaltersgrenze wird derzeit vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben und ist damit für die einzelnen Geburtsjahrgänge unterschiedlich. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter: Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Hinzuverdienstgrenzen Januar bis Juni 2017

Volle Altersrente

Ein Verdienst bis zu monatlich 450,00 Euro ist vor Erreichen der Regelaltersgrenze unschädlich. Bei dieser 450,00-Euro-Grenze handelt es sich um eine bundesweit einheitliche Grenze, welche identisch mit der Grenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) ist.

Die Grenze von 450,00 Euro kann jährlich zwei Mal bis zum Doppelten – also bis zu 900,00 Euro – überschritten werden, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Rentenzahlung hat. Damit möchte der Gesetzgeber ermöglichen, dass die Betroffenen Einmalzahlungen wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten können, ohne dass dies sofort zu einer Rentenkürzung führt. Auch führt z. B. ein Mehrverdienst aufgrund einer zusätzlichen Urlaubsvertretung damit nicht zu einer sofortigen Minderung der Rentenzahlung.

Teilweise Altersrente

Sofern der Hinzuverdienst von 450,00 Euro monatlich überschritten wird, kommt es zu einer Kürzung der Altersrente. In Betracht kommt dann die Zahlung in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Altersvollrente.

Die Hinzuverdienstgrenzen für die Teilrente werden für die Betroffenen individuell errechnet. Es handelt sich bei den Hinzuverdienstgrenzen für die Altersteilrenten um keine einheitlichen Werte. Errechnet werden die Hinzuverdienstgrenzen durch die Multiplikation der Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn mit der Bezugsgröße und

  • dem Faktor 0,13 bei der Altersteilrente in Höhe von zwei Dritteln,
  • dem Faktor 0,19 bei der Altersteilrente in Höhe der halben Rente und
  • dem Faktor 0,25 bei der Altersteilrente in Höhe von einem Drittel

der jeweiligen Altersvollrente.

Da als Entgeltpunkte der letzten drei Jahre immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte in der o. g. Berechnungsformel angesetzt werden müssen, können sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden.

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen betragen damit von Januar bis Juni 2017 im Rechtskreis West (alte Bundesländer) bei einer

  • Teilrente in Höhe von 2/3: 580,13 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2: 847,88 Euro und bei einer
  • Teilrente in Höhe von 1/3: 1.115,36 Euro.

Für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen für den Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) gilt nach § 228a Abs. 2 SGB VI die Besonderheit, dass in der o. g. Berechnungsformel zusätzlich die Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert für den Rechtskreis Ost multipliziert und mit dem aktuellen Rentenwert für den Rechtskreis West dividiert wird.

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen betragen damit von Januar bis Juni 2017 im Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) bei einer

  • Teilrente in Höhe von 2/3: 546,02 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2: 798,03 Euro und bei einer
  • Teilrente in Höhe von 1/3: 1.050,04 Euro.

Hinzuverdienstgrenzen ab Juli 2017

Ab dem 01.07.2017 kommt es zu einer vollständig neuen Regelung, was die Hinzuverdienstgrenzen bei Altersfrührenten betrifft. Ab diesem Zeitpunkt wird das Einkommen stufenlos auf die Altersrente angerechnet, sofern die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten wird. Das bedeutet, dass die bislang auf die einzelnen Kalendermonate ausgelegte Hinzuverdienstgrenze durch eine jährliche Hinzuverdienstgrenze ersetzt wird. Darüber hinaus entfällt durch die jährliche Hinzuverdienstgrenze die Regelung, dass die (bisherige) monatliche Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze bis zu Doppelten ohne (weitere) Rentenkürzung möglich ist. Zudem entfällt die Kürzung auf eine konkrete Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte bzw. einem Drittel der Vollrente.

Wird die neue kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten, wird der kalendermonatliche Hinzuverdienst (ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes) zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Es kommt hier also zu einer Rentenkürzung in Höhe dieses Betrags.

Als dritter Berechnungsschritt, sollte es zu einer Einkommensanrechnung kommen, muss noch der sogenannten Hinzuverdienstdeckel überprüft werden. Der Hinzuverdienstdeckel besagt, dass die errechnete Altersrente nach Einkommensanrechnung mit Berücksichtigung des Hinzuverdienstes nicht den höchsten Hinzuverdienst der letzten 15 Jahre überschreiten darf. Hierzu wird der Hinzuverdienstdeckel berechnet, indem die höchste erreichte Entgeltpunktzahl der letzten 15 Jahre mit der jährlichen Bezugsgröße multipliziert wird. Sollte mit der errechneten (gekürzten) Altersrente der Hinzuverdienstdeckel überschritten werden, kommt es nochmals zu einer Rentenkürzung.

Ein Beispiel:

Eine Altersvollrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) beträgt monatlich 1.300,00 Euro. Der Hinzuverdienstdeckel beträgt 3.080,00 Euro. Der Altersrentner erzielt – vor Erreichen der Regelaltersgrenze – einen Hinzuverdienst von jährlich 18.100,00 Euro.

Berechnung:

Der Hinzuverdienst in Höhe von 18.100,00 Euro überschreitet die zulässige Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro. Damit werden 40 Prozent des monatlich übersteigenden Anteils, dies sind ([18.100,00 Euro abzgl. 6.300,00 Euro] x 40 Prozent / 12 Monate) 393,33 Euro auf die Rente angerechnet. Die kalendermonatliche Rente beträgt damit grundsätzlich (1.300,00 Euro abzgl. 393,33 Euro) 906,67 Euro.

Die Rente in Höhe von monatlich 906,67 Euro und der monatliche Hinzuverdienst (18.100,00 Euro / 12 Monate) 1.508,33 Euro, gesamt 2.415,00 Euro, überschreiten den Hinzuverdienstdeckel von 3.080,00 Euro nicht, sodass es zu keiner weiteren Rentenkürzung kommt.

Aufgrund der Einkommensanrechnung besteht damit in diesem konkreten Beispiel ein monatlicher Rentenanspruch von (brutto) 906,67 Euro.

Hinzuverdienste der Rentenkasse melden

Die Hinzuverdienste oder auch die Änderung in der Höhe der Hinzuverdienste müssen der zuständigen Rentenkasse gemeldet werden. Die Rentenkassen weisen die Betroffenen auf diese Meldepflicht bereits in den Rentenbescheiden hin, mit denen die Altersrente bewilligt wird.

Sollte ein Hinzuverdienst nicht gemeldet werden und ergeben sich hierdurch zu hohe Rentenzahlungen, kann es zu rückwirkenden Rückforderungen seitens der Rentenkasse kommen.

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