Die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI im Jahr 2016

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Renten wegen Erwerbsminderung erfüllt sind, muss noch geprüft werden, ob die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) überschritten werden. Kommt es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen, wird eine Rente wegen Erwerbsminderung nur noch teilweise, bei einem sehr hohen Hinzuverdienst gar nicht mehr gezahlt.

Zu den Renten wegen Erwerbsminderung gehören die

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Bei diesen drei Erwerbsminderungsrenten handelt es sich um Renten, welche für die Zeit ab 01.01.2001 bewilligt wurden.

Die nach dem Recht bis 31.12.2000 bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrenten und Berufsunfähigkeitsrenten haben eigene Regelungen hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenzen, welche unten gesondert beschrieben sind.

Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro

Wird zu einer Erwerbsminderungsrente ein Hinzuverdienst von monatlich bis zu 450,00 Euro erzielt, kommt es zu keiner gekürzten Rentenzahlung. Bei dieser Grenze handelt es sich um eine bundesweit einheitliche Hinzuverdienstgrenze, welche identisch mit der Grenze der geringfügigen Beschäftigungen (sogenannte Minijobs) ist. Das bedeutet, dass neben dem Bezug einer Erwerbsminderung eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden kann, ohne dass sich negative Auswirkungen auf die Rentenzahlung ergeben.

Die bundesweit einheitliche, rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro galt bereits in den Vorjahren.

Individuelle Hinzuverdienstgrenzen, Mindest-Hinzuverdienstgrenzen

Sollte mit dem Hinzuverdienst die Grenze von monatlich 450,00 Euro überschritten werden, werden die Hinzuverdienstgrenzen entsprechend § 96a SGB VI individuell errechnet. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes kommt dann die Zahlung der Rente in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe von einem Viertel der vollen Erwerbsminderungsrente in Betracht.

Zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen wird die monatliche Bezugsgröße (im Kalenderjahr 2016: 2.905,00 Euro) mit den Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn multipliziert. Dieses Produkt wird bei der Rente in Höhe von drei Vierteln mit dem Faktor 0,17, bei der Rente in halber Höhe mit dem Faktor 0,23 und bei der Rente von einem Viertel mit dem Faktor 0,28 multipliziert.

Zu Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) ist noch die Besonderheit zu beachten, dass entsprechend § 228a Abs. 2 SGB VI die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert (West) dividiert wird. Da sich der aktuelle Rentenwert immer zum 01.07. eines Jahres ändert, kommt es auch immer zur Jahresmitte zu einer Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern.

Da als Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte berücksichtigt werden, können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ausgewiesen werden.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Im Jahr 2016 betragen die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einer Rente:

  • in voller Höhe: 450,00 Euro (bundeseinheitlicher Wert)
  • in Höhe von 3/4 der Vollrente: 740,78 Euro (West); 686,00 Euro (Ost), ab 01.07.2016: 697,23 Euro (Ost)
  • in Höhe von 1/2 der Vollrente : 1.002,23 Euro (West); 928,11 Euro (Ost), ab 01.07.2016: 943,31 Euro (Ost)
  • in Höhe von 1/4 der Vollrente: 1.220,10 Euro (West); 1.129,88 Euro (Ost), ab 01.07.2016: 1.148,38 Euro (Ost).

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Im Jahr 2016 betragen die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit:

  • in voller Höhe: 1.002,23 Euro (West); 928,11 Euro (Ost), ab 01.07.2016: 943,31 Euro (Ost)
  • in halber Höhe: 1.220,10 Euro (West); 1.129,88 Euro (Ost), ab 01.07.2016: 1.148,38 Euro (Ost).

Zu beachten ist, dass es sich bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente um die halbe Rente im Vergleich zur Rente wegen voller Erwerbsminderung handelt!

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit

Bis zum 31.12.2000 sah das gesetzliche Rentenrecht die Gewährung von Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrenten vor. Auch bei Bezug von diesen Renten müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Die Berechnung dieser Hinzuverdienstgrenzen ist in § 313 SGB VI beschrieben.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann nur dann geleistet werden, wenn die bundeseinheitliche Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro nicht überschritten wird. Kommt es zu einer Überschreitung der 450,00-Euro-Grenze, wird die Rente nur noch in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente geleitet. Eine teilweise Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente, wie dies bei den Erwerbsminderungsrenten der Fall ist, kommt bei dieser Rente nicht in Betracht.

Bei den Erwerbsunfähigkeitsrenten ist außerdem die Besonderheit zu beachten, dass der Anspruch auf die Rente sofort entfällt, wenn eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Der Rentenanspruch entfällt in diesem Fall unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes, auch wenn der Hinzuverdienst aus der selbstständigen Tätigkeit unter 450,00 Euro monatlich liegt.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit kann in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel gezahlt werden.

Die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen werden errechnet, indem die aktuelle Bezugsgröße mit den „erwirtschafteten“ Entgeltpunkten des letzten Jahres vor Rentenbeginn multipliziert wird. Das Produkt für die Berechnung der vollen Berufsunfähigkeitsrente wird mit dem Faktor 0,57, für die Rente in Höhe von zwei Dritteln mit dem Faktor 0,76 und für die Rente in Höhe von einem Drittel mit dem Faktor 0,94 multipliziert.

Als Entgeltpunkte, welche im letzten Jahr vor Rentenbeginn erzielt wurden, kommen mindestens 0,5 Entgeltpunkte zum Ansatz. Dies bedeutet, dass auch hier Mindest-Hinzuverdienstgrenzen berechnet werden könne.

Rente:

  • in voller Höhe: 827,93 Euro (West); 766,70 Euro (Ost), ab 01.07.2016: 779,23 Euro (Ost)
  • in Höhe von 2/3 der Vollrente: 1.103,90 Euro (West); 1.022,27 Euro (Ost), ab 01.07.2016: 1.039,01 Euro (Ost)
  • in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.365,35 Euro (West); 1.264,39 Euro (Ost), ab 01.07.2016: 1.285,09 Euro (Ost)

Zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen

Sämtliche oben genannten Hinzuverdienstgrenzen können jährlich bis zu zwei Mal bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass es zu einer Rentenkürzung bzw. weiteren Rentenkürzung kommt. Diese Regelung ermöglicht, dass z. B. von den Rentnern Einmalzahlungen wie ein Urlaubsgeld oder eine Weihnachtsgratifikation bezogen werden können, ohne dass sich hierdurch sofort negative Auswirkungen auf die Rentenzahlung ergeben.

Meldung des Hinzuverdienstes

Ein Hinzuverdienst zu einer Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente ist dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Dies gilt auch für jede Änderung in der Höhe des Hinzuverdienstes. Auf diese Meldepflicht wird bereits in den Rentenbescheiden ausdrücklich hingewiesen, mit denen die Rente bewilligt wird.

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