Hinzuverdienstgrenzen § 34 SGB VI im Jahr 2016

Hat ein Bezieher einer Altersrente noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht, sind entsprechend § 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Werden die Hinzuverdienstgrenzen mit einem Hinzuverdienst überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann es sogar zu kompletten Einstellung der Rentenzahlung, zu einer sogenannten Null-Rentenzahlung kommen.

Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze ist seit dem Jahr 2012 vom Geburtsjahrgang des Versicherten abhängig. Seit diesem Jahr erfolgt die schrittweise Erhöhung dieser Altersgrenze vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr. Welche konkrete Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Altersvollrente

Damit Versicherte, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrente beziehen, in den Genuss der vollen Rentenzahlung kommen, ist die bundeseinheitliche Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro zu beachten. Diese Grenze ist identisch mit der Entgeltgrenze von geringfügigen Beschäftigungen (sogenannte Minijobs).

Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich kann sogar zwei Mal jährlich bis zum Doppelten überschritten werden. Damit ist zwei Mal jährlich ein Verdienst von bis zu 900,00 Euro möglich, ohne dass sich hierdurch negative Auswirkungen auf die Rentenzahlung ergeben. Diese Regelung ermöglicht geringfügig Beschäftigten, dass beispielsweise ein Urlaubsgeld, eine Weihnachtsgratifikation zu erhalten oder Überstunden ausgezahlt zu bekommen.

Altersteilrente

Wird die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich überschritten, kann die Altersrente nur noch als Teilrente geleistet werden. Die Rente wird dann in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder in Höhe von einem Drittel gewährt. Bei den Hinzuverdienstgrenzen für die Altersteilrenten handelt es sich um individuell errechnete Hinzuverdienstgrenzen. Dies deshalb, weil für die Berechnung der Grenzen die erzielten Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn maßgebend sind. Da als Entgeltpunkte allerdings für die letzten drei Jahre vor Rentenbeginn immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz kommen, können sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ausgewiesen werden.

Berechnet werden die (individuellen) Hinzuverdienstgrenzen, indem die Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn mit der Bezugsgröße und

  • bei der Altersteilrente in Höhe von 2/3 mit dem Faktor 0,13
  • bei der Altersteilrente in Höhe von 1/2 mit dem Faktor 0,19
  • bei der Altersteilrente in Höhe von 1/3 mit dem Faktor 0,25

multipliziert werden.

In den alten Bundesländern (Rechtskreis West) ergeben sich für das Jahr 2016 folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • Teilrente in Höhe von 2/3: 566,48 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2: 827,93 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3: 1.089,38 Euro

Nach § 228a Abs. 2 SGB VI werden die Hinzuverdienstgrenzen für die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) wie oben beschrieben mit der Maßgabe berechnet, dass zusätzlich die Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert der neuen Bundesländer multipliziert und mit dem aktuellen Rentenwert der alten Bundesländer dividiert wird.

In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) ergeben sich für das Jahr 2016 folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • Teilrente in Höhe von 2/3: 524,59 Euro, ab 01.07.2016: 533,17 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2: 766,70 Euro, ab 01.07.2016: 779,26 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3: 1.008,82 Euro, ab 01.07.2016: 1.025,34 Euro

Die oben genannten Werte für die alten Bundesländer gelten für das gesamte Kalenderjahr 2016. In den neuen Bundesländern haben sich die Werte ab Juli 2016 geändert, da sich die aktuellen Rentenwerte jährlich immer zur Jahresmitte – also zum 01.07. – ändern.

Auch bei einer Altersteilrente kann die jeweilige individuelle Hinzuverdienstgrenze zwei Mal jährlich bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass es zu einer weiteren Rentenkürzung kommt.

Hinzuverdienst muss gemeldet werden

Erzielen Versicherte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, neben ihrer Altersrente einen Hinzuverdienst, muss dieser zwingend dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Dieser prüft dann, ob es zu einer Rentenkürzung kommt bzw. in welcher Höhe die Rente noch geleistet werden kann. Auf die Meldepflicht wird bereits in den Rentenbescheiden ausdrücklich hingewiesen.

Unterbleibt die Meldung des Hinzuverdienstes, kann es zu rückwirkenden Rentenrückforderungen durch den Rentenversicherungsträger kommen.

Ausblick

Bereits im November 2015 haben die Fraktionen von SPD und CDU/CSU einen Entschließungsantrag auf den Weg gebracht, welcher einen flexibleren Übergang vom Erwerbsleben in die Rente ermöglichen soll.

Kernpunkt der Flexibilisierung ist, dass es möglich sein soll, die Teilrente stufenlos zu wählen. Die bisherige (starre) Möglichkeit einer 2/3-, halben oder 1/3-Rente wird dann aufgegeben. Damit kann jeder Rentner selbst bestimmten, zu welchem Anteil der Teilrentenbezug gewünscht ist und damit zu welchem Anteil noch die berufliche Tätigkeit weitergeführt wird. Künftig soll es möglich sein, dass der Mehrverdienst über der 450 Euro-Grenze bis zur Obergrenze des bisherigen Bruttogehalts zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet wird. Die Obergrenze wird nach dem höchsten Einkommen der letzten fünfzehn Kalenderjahre vor Rentenbeginn berechnet. Ein Einkommen oberhalb der Obergrenze wird auf die Altersrente vollständig angerechnet.

Mit einer Flexibilisierung der Hinzuverdienstgrenzen wird sich das Recht der Hinzuverdienstgrenzen grundlegend ändern.

Bildnachweis: © Tatjana Balzer - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: