Hinzuverdienstgrenzen § 34 SGB VI im Jahr 2015

Altersrentner, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, müssen nach § 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB VI) Hinzuverdienstgrenzen beachten. Das bedeutet, dass die Altersrente nur dann geleistet werden kann, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.

Die Hinzuverdienstgrenzen müssen ab Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr beachtet werden. Ab diesem Zeitpunkt kann es – egal wie hoch sich der Hinzuverdienst beläuft – zu keiner Rentenkürzung mehr kommen.

Die Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr 2012 schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Von der Anhebung sind alle Versicherten der Geburtsjahrgänge ab 1947 betroffen. Welche individuelle Regelaltersgrenze maßgebend ist, kann unter Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Altersvollrente

Wie bereits in den vergangenen Jahren liegt die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze auch im Kalenderjahr 2015 bei monatlich 450,00 Euro. Bis zu diesem Betrag sind Beschäftigungen geringfügig (sogenannte Minijobs), die zu keiner Sozialversicherungspflicht (mit Ausnahme der Rentenversicherung) führen. Damit hat die Ausübung eines Minijobs keine negativen Auswirkungen auf die Rentenzahlung.

Die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro kann jährlich zwei Mal bis zum Doppelten – also bis zu 900,00 Euro – überschritten werden, ohne dass sich dadurch negative Auswirkungen auf die Rentenzahlung ergeben. Damit ist es Altersfrührentnern möglich ein Urlaubsgeld, eine Weihnachtgratifikation oder die Auszahlung von Überstunden zu beziehen, ohne dass sich dies nachteilig auf die Rentenzahlung auswirkt.

Altersteilrente

Bei Überschreitung der rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro, kann die Altersrente nur noch als Teilrente geleistet werden. Hier kommt die Zahlung der Rente in Höhe von zwei Dritteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe von einem Drittel in Betracht. Wird ein sehr hoher Hinzuverdienst erzielt, kann dies zur vollständigen Einstellung der Rentenzahlung führen.

Die Hinzuverdienstgrenzen für die Teilrenten werden individuell errechnet. Es kommen in der Berechnungsformel die erzielten Entgeltpunkte in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn zum Ansatz. Da hier allerdings mindestens 1,5 Entgeltpunkte berücksichtigt werden, können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden errechnet, indem die Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn mit der Bezugsgröße und

  • bei der Altersteilrente in Höhe von 2/3 mit dem Faktor 0,13
  • bei der Altersteilrente in Höhe von 1/2 mit dem Faktor 0,19
  • bei der Altersteilrente in Höhe von 1/3 mit dem Faktor 0,25

multipliziert werden.

Für das Jahr 2015 ergeben sich in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • Teilrente in Höhe von 2/3: 552,83 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2: 807,98 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3: 1.063,13 Euro

Entsprechend § 228a Abs. 2 SGB VI wird zur Errechnung der Hinzuverdienstgrenzen für die neue Bundesländer (Rechtskreis Ost) die Bezugsgröße noch mit dem aktuellen Rentenwert der neuen Bundesländer multipliziert und mit dem aktuellen Rentenwert der alten Bundesländer dividiert.

Für das Jahr 2015 ergeben sich in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) damit folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • Teilrente in Höhe von 2/3: 509,93 Euro, ab 01.07.2015 511,95 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2: 745,28 Euro, ab 01.07.2015 748,23 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3: 980,63 Euro, ab 01.07.2015 984,51 Euro

Da sich die aktuellen Rentenwerte immer zum 01. Juli eines Jahres ändern, gelten in den neuen Bundesländern ab Jahresmitte 2015 die oben aufgeführten geänderten Hinzuverdienstgrenzen!

Hinzuverdienst der Rentenkasse melden!

Ein Hinzuverdienst, der neben einer Altersfrührente erzielt wird, ist zwingend dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Gleiches gilt auch für die Änderung der Höhe des Hinzuverdienstes. Nur dadurch kann vermieden werden, dass ungewollte Rentenrückforderungen erfolgen.

Bei Fragen zur Hinzuverdienst-Berechnung bei den Altersfrührenten stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die unabhängig von den Rentenkassen arbeiten und beraten und HIER kontaktiert werden können. Wenden Sie sich daher vertrauensvoll an einen unabhängigen Experten, der auch die Rentenberechnungen kompetent prüfen kann!

Bildnachweis: Tatjana Balzer - Fotolia

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