Die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI im Jahr 2015

Damit die Renten wegen Erwerbsminderung geleistet werden können, dürfen – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI nicht überschritten werden. Kommt es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen, werden die Renten nur noch teilweise ausbezahlt. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann es sogar zum kompletten Entfall der Rentenzahlung kommen (Null-Rentenzahlung).

Hinzuverdienstgrenzen werden individuell berechnet

Die Hinzuverdienstgrenzen für die Erwerbsminderungsrenten, zu denen die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gehört, werden für jeden Rentenbezieher individuell errechnet. Die genannten Renten wurden für die Zeit ab 01.01.2001 bewilligt. Bei den Erwerbsunfähigkeitsrenten und Berufsunfähigkeitsrenten (Rentenbeginn vor dem 01.01.2001) gelten abweichende Hinzuverdienstgrenzen, welche unten gesondert aufgeführt sind.

Generell gilt, dass eine volle Erwerbsminderungsrente immer dann geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro nicht überschritten wird. Diese Grenze gilt bundesweit einheitlich. Damit wird gewährleistet, dass eine geringfügige Beschäftigung – ein sogenannter Minijob – keine negativen Auswirkungen auf die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente hat.

Sollte es zu einer Überschreitung der 450,00 Euro-Grenze kommen, gelten die individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen, deren Berechnung § 96a SGB VI vorgibt. Die Rente kann dann – je nach Höhe des Hinzuverdienstes – in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe von einem Viertel der vollen Erwerbsminderungsrente geleistet werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden errechnet, in dem die monatliche Bezugsgröße (im Kalenderjahr 2015: 2.835,00 Euro) mit den Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn multipliziert wird. Das Produkt hieraus wird bei der Rente in Höhe von drei Vierteln mit dem Faktor 0,17, bei der Rente in Höhe der Hälfte mit dem Faktor 0,23 und bei der Rente in Höhe von einem Viertel mit dem Faktor 0,28 multipliziert. Als Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn kommen immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, sodass hier sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden können.

In den neuen Bundesländern ist noch eine Besonderheit bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Nach § 228a Abs. 2 SGB VI wird in der oben beschriebenen Berechnungsformel noch zusätzlich die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert (West) dividiert. Da sich der aktuelle Rentenwert grundsätzlich zum 01. Juli eines Jahres ändert, gelten in den neuen Bundesländern ab Jahresmitte folglich auch geänderte Hinzuverdienstgrenzen, während sich unterjährig in den alten Bundesländern keine Änderungen ergeben.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Im Jahr 2015 betragen die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einer Rente

  • in voller Höhe: 450,00 Euro (bundeseinheitlicher Wert)
  • in Höhe von 3/4 der Vollrente: 722,93 Euro (West); 666,83 Euro, ab 01.07.2015 669,47 Euro (Ost)
  • in Höhe von 1/2 der Vollrente : 978,08 Euro (West); 902,18 Euro, ab 01.07.2015 905,75 Euro (Ost)
  • in Höhe von 1/4 der Vollrente: 1.190, 70 Euro (West); 1.098,31 Euro, ab 01.07.2015 1.102,65 Euro (Ost).

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Im Jahr 2015 betragen die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit:

  • in voller Höhe: 978,08 Euro (West); 902,18 Euro, ab 01.07.2015 905,75 Euro (Ost)
  • in halber Höhe: 1.190,70 Euro (West); 1.098,31 Euro, ab 01.07.2015 1.102,65 Euro (Ost).

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente und bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit handelt es sich jeweils um die halbe Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit

Auch bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Rente wegen Berufsunfähigkeit, welche bis 31.12.2000 bewilligt wurden, sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ist in § 313 SGB VI geregelt.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Auch bei der Erwerbsunfähigkeitsrente gilt eine Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro, bis zu der es zu keiner Rentenkürzung kommt. Wird die Grenze von 450,00 Euro überschritten, wird die Rente nur noch in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente geleistet. Eine teilweise Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente – analog den Erwerbsminderungsrenten – sehen die gesetzlichen Vorschriften hier nicht vor.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit kann in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet werden. Die Hinzuverdienstgrenzen werden berechnet, indem die aktuelle Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten des letzten Jahres vor Rentenbeginn multipliziert wird. Das Produkt wird mit 0,57 für die Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe, mit 0,76 für die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von zwei Dritteln und mit 0,94 für die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von einem Drittel multipliziert. Da als Entgeltpunkte in der Formel immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte zum Ansatz kommen, können auch hier Mindest-Hinzuverdienstgrenzen berechnet werden.

Für das Jahr 2015 gelten bei den Berufsunfähigkeitsrenten folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

Rente:

  • in voller Höhe: 807,98 Euro (West); 745,28 Euro, ab 01.07.2015 748,23 Euro (Ost)
  • in Höhe von 2/3 der Vollrente: 1.077,30 Euro (West); 993,71 Euro, ab 01.07.2015 997,64 Euro (Ost)
  • in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.332,45 Euro (West); 1.229,06 Euro, ab 01.07.2015 1.233,92 Euro (Ost)

Zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Alle oben genannten Hinzuverdienstgrenzen können zwei Mal im Jahr bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass es zu einer (weiteren) Rentenkürzung kommt. Dadurch wird beispielsweise ermöglicht, dass die Betroffenen ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld beziehen können, ohne dass dies zu finanziellen Nachteilen beim Rentenbezug führt.

Meldung des Hinzuverdienstes

Ein Hinzuverdienst bei Bezug einer Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente ist zwingend dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Gleiches gilt auch für die Änderung eines Hinzuverdienstes. Nur dadurch können eventuelle Rentenrückforderungen vermieden werden. Auf die Pflicht zur Meldung des Hinzuverdienstes wird bereits in den Rentenbescheiden ausdrücklich hingewiesen.

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