Die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI im Jahr 2014

Renten wegen Erwerbsminderung können nur geleistet werden, wenn auch die Hinzuverdienstgrenzen, welche in § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) definiert sind, nicht überschritten werden. Sollte es dennoch zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen kommen, werden die Renten nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch zu einem bestimmten Bruchteil ausbezahlt. Im Extremfall kann es sogar zu einer Null-Rentenzahlung – also zum kompletten Entfall der Rentenzahlung – kommen.

Individuelle Hinzuverdienstgrenzen

Bei den Hinzuverdienstgrenzen im Sinne der Erwerbsminderungsrenten, zu denen die „Rente wegen voller Erwerbsminderung“, die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ und die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ gehört, handelt es sich um individuell errechnete Grenzen. Das bedeutet, dass die Hinzuverdienstgrenzen für jeden Rentner individuell errechnet werden und daher unterschiedlich hoch sind. Zu beachten ist, dass es sich bei den drei genannten Rentenarten um Renten handelt, welche ab dem 01.01.2001 bewilligt wurden. Handelt es sich noch eine Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente (Rentenbeginn vor dem 01.01.2001) gelten gesonderten Hinzuverdienstgrenzen; diese sind unten gesondert aufgeführt.

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung stellt eine Ausnahme dar, wenn es um die ungekürzte Rentenzahlung geht. Hier liegt die Grenze bundesweit einheitlich für alle EM-Rentner bei monatlich 450,00 Euro. Im Vergleich zum Jahr 2013 ergibt sich hier keine Änderung. Die 450-Euro-Grenze ist auch der Grenzbetrag, bis zu dem Beschäftigungen sozialversicherungsfrei sind. Übt also ein Erwerbsminderungsrentner eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) aus, hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe der Rentenzahlung.

Wird die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro überschritten, gelten für jeden Rentner grundsätzlich individuell errechnete Hinzuverdienstgrenzen. Die Berechnungsweise dieser Grenzen ist in § 96a SGB VI definiert. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes kommt eine Zahlung in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel der vollen Erwerbsminderungsrente in Betracht.

Errechnet werden die Hinzuverdienstgrenzen für die alten Bundesländer (Rechtskreis West), indem die monatliche Bezugsgröße (im Jahr 2014: 2.765,00 Euro) mit den Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn multipliziert wird. Das Produkt wird bei einer Rente in Höhe von drei Viertel der Vollrente mit dem Faktor 0,17, bei einer Rente in Höhe der halben Vollrente mit dem Faktor 0,23 und bei einer Rente in Höhe von einem Viertel der Vollrente mit dem Faktor 0,28 multipliziert. Die gesetzlichen Vorschriften schreiben vor, dass als Entgeltpunkte immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz kommen müssen. Daher gibt es Mindest-Hinzuverdienstgrenzen, die auch in vielen Medien ausgewiesen werden.

Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen für die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) muss noch die Besonderheit des § 228a Abs. 2 SGB VI beachtet werden. In der o. g. Berechnungsformel wird zusätzlich die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert (West) dividiert. Für das erste Halbjahr 2014 bedeutet dies, dass als monatliche Bezugsgröße ein Wert von (2.765,00 Euro x 25,74 / 28,14 Euro) 2.529,18 Euro zum Ansatz kommt. Nachdem sich zum 01.07.2014 die aktuellen Rentenwerte auf 28,61 Euro (West) bzw. 26,39 Euro (Ost) erhöht haben, ergeben sich in den neuen Bundesländern ab Juli 2014 auch geänderte Hinzuverdienstgrenzen.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Im Jahr 2014 betragen die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung:

Rente:

  • in voller Höhe: 450,00 Euro (bundeseinheitlicher Wert)
  • bei 3/4 der Vollrente: 705,08 Euro (West); 644,94 Euro, ab 01.07.2014 650,36 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 953,93 Euro (West); 872,57 Euro, ab 01.07.2014 879,90 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1.161,30 Euro (West); 1.062,26 Euro, ab 01.07.2014 1.071,19 Euro (Ost)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Im Jahr 2014 betragen die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit:

Rente:

  • in voller Höhe: 953,93 Euro (West); 872,57 Euro, ab 01.07.2014 879,90 Euro (Ost)
  • in halber Höhe: 1.161,30 Euro (West); 1.062,26 Euro, ab 01.07.2014 1.071,19 Euro (Ost)

Zu beachten ist, dass es sich bei den beiden Renten bereits um jeweils die halbe Rente im Vergleich zur vollen Erwerbsminderungsrente handelt. Werden diese in halber Höhe ausgezahlt, entspricht dies quasi in der Rentenhöhe ein Viertel der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit

Die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Berufsunfähigkeitsrente sind Renten, welche noch nach dem bis 31.12.2000 geltenden Rentenrecht genehmigt wurden. Für diese beiden Renten gelten gesonderte Hinzuverdienstgrenzen, deren Berechnung/Rechtsgrundlage dem § 313 SGB VI zu entnehmen ist.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit liegt bei monatlich 450,00 Euro. Auch hier ergibt sich im Vergleich zum Jahr 2013 keine Änderung.

Sofern es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro kommt, wird die Rente in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente geleistet. Eine Teilrente, wie bei den Erwerbsminderungsrenten, gibt es hier nicht.

Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente ist dringend zu beachten, dass der Anspruch auf die Rente entfällt, sobald ein Hinzuverdienst aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit – unabhängig von dessen Höhe – erzielt wird.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Anders als bei der Erwerbsunfähigkeitsrente kann die Berufsunfähigkeitsrente entweder in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel gezahlt werden. Um die Hinzuverdienstgrenzen zu berechnen, wird die aktuelle Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten des letzten Jahres vor Beginn der Rente multipliziert. Dieser Wert wird für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze der Rente in voller Höhe mit 0,57, der Rente in Höhe von zwei Dritteln mit 0,76 und der Rente in Höhe von einem Drittel mit 0,94 multipliziert. Da die erzielten Entgeltpunkt des letzten Jahres vor Rentenbeginn bei jedem Rentner unterschiedlich sind, handelt es sich hier auch um individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Allerdings kommen immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, sodass auch hier Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ermittelt werden können.

Um die Hinzuverdienstgrenzen für die neuen Bundesländer zu errechnen, wird auch hier die Bezugsgröße zusätzlich noch mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert (West) dividiert. Nachdem sich die aktuellen Rentenwerte ab Jahresmitte ändern, gelten ab Juli 2014 für den Rechtskreis Ost für das zweite Halbjahr 2014 geänderte Werte.

Für das Jahr 2014 gelten somit bei den Renten wegen Berufsunfähigkeit folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

Rente:

  • in voller Höhe: 788,03 Euro (West); 720,82 Euro, ab 01.07.2014 726,88 Euro (Ost)
  • in Höhe von 2/3 der Vollrente: 1.050,70 Euro (West); 961,09 Euro, ab 01.07.2014 969,17 Euro (Ost)
  • in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.299,55 Euro (West); 1.188,71 Euro, ab 01.07.2014 1.198,71 Euro (Ost)

Hinweis

Sämtliche Hinzuverdienstgrenzen, welche oben aufgeführt sind, dürfen zwei Mal im Jahr bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass es zu einer (weiteren) Rentenminderung kommt. Durch diese Regelung wird erreicht, dass die Rentner zum Beispiel von ihrem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld, eine Weihnachtsgratifikation oder die Auszahlung von Mehrarbeitsstunden erhalten können, ohne dass dies sofort zu finanziellen Nachteilen in Form einer Rentenkürzung führt.

Hinzuverdienst der Rentenkasse melden

Bei sämtlichen Erwerbsminderungsrenten, der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente muss ein Hinzuverdienst und eine Änderung in der Höhe des Hinzuverdienstes dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Eventuelle Rentenrückforderungen können dadurch vermieden werden. Die Rentenversicherungsträger weisen auf diese Meldepflicht in den Rentenbescheiden hin, mit denen die Rente bewilligt wird.

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