Hinzuverdienstgrenzen § 34 SGB VI im Jahr 2014

Hat ein Altersrentner noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht, wird ein eventueller Hinzuverdienst auf die Altersrente angerechnet. Die Anrechnung des Hinzuverdienstes ergibt sich aus § 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Rechtsvorschrift beschreibt, dass die Altersfrührente nur dann geleistet werden kann, wenn vom Rentenberechtigten die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze müssen keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden; es kann damit zu keiner Rentenkürzung mehr kommen.

Individuelle Regelaltersgrenze

Nach dem bisherigen Rentenrecht lag die Regelaltersgrenze beim vollendeten 65. Lebensjahr. Seit dem Jahr 2012 wird diese Altersgrenze allerdings schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung der Regelaltersgrenze erfolgt ab den Geburtsjahrgängen 1947. Für alle Versicherten, die 1964 und später geboren wurden, gilt einheitlich die Vollendung des 67. Lebensjahres als Regelaltersgrenze.

Welche Regelaltersgrenze für die unterschiedlichen Jahrgänge maßgebend ist, kann unter Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Altersvollrente

Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze liegt bei monatlich 450,00 Euro. Dies ist gleichzeitig die Grenze, bis zu der Beschäftigungen sozialversicherungsfrei sind und als Minijob (geringfügige Beschäftigung) gelten. Wird also eine Beschäftigung auf geringfügiger Basis mit einem Entgelt von bis zu 450,00 Euro ausgeübt, wird dies keine Rentenkürzung der Altersfrührente zur Folge haben.

Die Grenze von 450,00 Euro kann zwei Mal jährlich bis zum Doppelten – also bis zu 900,00 Euro – überschritten werden. Damit ist es möglich, dass Minijobber z. B. ein Urlaubsgeld, eine Weihnachtsgratifikation oder die Auszahlung von Mehrarbeit erhalten können, ohne dass eine Rentenkürzung in Kauf genommen werden muss.

Altersteilrente

Zu einer Rentenkürzung der Altersfrührente kommt es, wenn die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro überschritten wird. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes und Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen kommt es dann nur noch zur Auszahlung einer Teilrente, die zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der Altersvollrente betragen kann. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann es zu einer vollständigen Einstellung der Rentenzahlung kommen.

Anders als bei der einheitlichen Hinzuverdienstgrenze, bis zu der sich keine Auswirkungen auf die volle Rentenzahlung ergeben, werden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Teilrenten individuell errechnet. Maßgebend sind hier bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen die Entgeltpunkte, welche in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn erzielt wurden. Es können jedoch sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden, da beim Faktor „Entgeltpunkte“ immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte berücksichtigt werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden errechnet, indem die Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn (mindestens jedoch 1,5 Entgeltpunkte) mit der Bezugsgröße und

  • bei der Altersteilrente in Höhe von 2/3 mit dem Faktor 0,13
  • bei der Altersteilrente in Höhe von 1/2 mit dem Faktor 0,19
  • bei der Altersteilrente in Höhe von 1/3 mit dem Faktor 0,25

multipliziert werden.

Für das Jahr 2014 ergeben sind in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) damit folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • Teilrente in Höhe von 2/3: 539,18 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2: 788,03 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3: 1.036,88 Euro

In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) wird entsprechend § 228a Abs. 2 SGB VI in der Berechnungsformel zusätzlich die monatliche Bezugsgröße (Rechtskreis West) mit dem aktuellen Rentenwert der neuen Bundesländer multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert der alten Bundesländern dividiert wird.

Für das Jahr 2014 ergeben sind in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) damit folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • Teilrente in Höhe von 2/3: 493,19 Euro, ab 01.07.2014 497,34 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/2: 720,82 Euro, ab 01.07.2014 726,88 Euro
  • Teilrente in Höhe von 1/3: 948,44 Euro, ab 01.07.2014 956,42 Euro

Zu beachten ist, dass sich die Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern aufgrund der Änderung der aktuellen Rentenwerte (West und Ost) zum 01.07.2014 geändert haben!

Meldung des Hinzuverdienstes

Solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, müssen eventuelle Hinzuverdienste und Änderungen vom zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Unbeabsichtigte Rentenrückforderungen können damit vermieden werden. Die Rentenkassen weisen auf diese Mitteilungspflicht bereits in den Rentenbescheiden hin.

Damit Rentner die Sicherheit haben, dass ihre Rente korrekt berechnet und der Rentenbescheid korrekt erlassen wurde, sollten die Bescheide nochmals von einer unabhängigen Stelle geprüft werden. Hierdurch können finanzielle Nachteile ausgeschlossen werden und es besteht die Sicherheit, dass die Rente – welche bis ans Lebensende geleistet wird – auch korrekt ist (s. unter anderem: Jeder falsche Rentenbescheid ist einer zu viel). Die Überprüfung der Rentenbescheide nehmen kompetent und zuverlässig registrierte Rentenberater vor.

Kontakt zum Rentenberater…

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