Hinzuverdienstgrenzen § 96a SGB VI im Jahr 2013

§ 96a SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) beschreibt Hinzuverdienstgrenzen, welche für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderungsrente relevant sind. Damit diese Renten geleistet werden können, dürfen die dort beschriebenen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Sollte dies dennoch der Fall sein, werden die Renten nur noch zu einem bestimmten Bruchteil geleistet oder die Rentenzahlung entfällt vollständig.

Individuelle Hinzuverdienstgrenzen

Grundsätzlich handelt es sich bei den Hinzuverdienstgrenzen um individuell errechnete Grenzen. Das heißt, die Grenzen sind von Rentner zu Rentner unterschiedlich hoch. Eine Ausnahme stellt hier die Hinzuverdienstgrenze für die ungekürzten Renten dar. Hier gilt seit Januar 2013 die bundesweit einheitliche Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro. Diese Grenze lag in der Zeit bis Dezember 2012 noch bei 400,00 Euro monatlich und wurde an die neue Grenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) angepasst und deshalb um 50,00 Euro angehoben. Sämtliche Renten wegen Erwerbsminderung, wozu die „Rente wegen voller Erwerbsminderung“, die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ und die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ zählt, können also in ihrer jeweils vollen Höhe geleistet werden, wenn mit dem Hinzuverdienst die monatliche Grenze von 450,00 Euro nicht überschritten wird.

Bei Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro gelten individuell errechnete Hinzuverdienstgrenzen. Wie diese berechnet werden, schreibt § 96a SGB VI vor.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden errechnet, indem die Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn mit der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2013: 2.695,00 Euro) multipliziert wird. Das Produkt hieraus wird bei der Rente in Höhe von drei Vierteln der vollen Rente mit 0,17, bei der Rente in Höhe der halben Rente mit 0,23 und bei der Rente in Höhe von einem Viertel der vollen Rente mit 0,28 multipliziert. Da als Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn in dieser Berechnungsformel immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte berücksichtigt werden, können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden. Es ergeben sich damit bei den Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung die unten aufgeführten Mindest-Hinzuverdienstgrenzen.

Zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenze wird für den Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 228a Abs. 2 SGB VI die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert (West) dividiert. Für die Zeit von Januar 2013 bis Juni 2013 ergibt sich damit ein Betrag von (2.695,00 Euro x 24,92 Euro / 28,07 Euro) 2.392,57 Euro. Da sich der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2013 geändert hat, änderten sich ab der zweiten Jahreshälfte 2013 in den neuen Bundesländern auch geänderte Hinzuverdienstgrenzen.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegen die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2013 wie folgt:

Bei einer Rente

  • in voller Höhe: 450,00 Euro (bundeseinheitlich fester Wert)
  • in Höhe von 3/4 der Vollrente: 687,23 Euro (West); 610,10 Euro, ab 07/2013: 628,61 Euro (Ost)
  • in Höhe von 1/2 der Vollrente: 929,78 Euro (West); 825,44 Euro, ab 07/2013: 850,48 Euro (Ost)
  • in Höhe von 1/4 der Vollrente: 1.131,90 Euro (West); 1.004,88 Euro, ab 07/2013: 1.035,36 Euro (Ost)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegen die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2013 wie folgt:

Bei einer Rente

  • in voller Höhe: 929,78 Euro (West); 825,44 Euro, ab 07/2013: 850,48 Euro (Ost)
  • in halber Höhe: 1.131,90 Euro (West); 1.004,88 Euro, ab 07/2013: 1.035,36 Euro (Ost)

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit

Bei den Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit handelt es sich um Renten, welche noch nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht bewilligt wurden. Für diese Renten gelten gesonderte Hinzuverdienstgrenzen. Wie diese Hinzuverdienstgrenzen zu berechnen sind, ergibt sich aus § 313 SGB VI.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Die Hinzuverdienstgrenze bei den Renten wegen Erwerbsunfähigkeit liegt ab Januar 2013 ebenfalls bei 450,00 Euro monatlich. Auch diese Grenze wurde an die neue Grenze für Minijobs angeglichen.

Wird die Grenze mit dem Hinzuverdienst überschritten, kommt die Rentenzahlung nur noch in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit in Betracht. Zu beachten ist bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, dass der Anspruch hierauf entfällt – und zwar unabhängig von der Verdiensthöhe – wenn ein Hinzuverdienst aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit erzielt wird.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit kann in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet werden. Die Hinzuverdienstgrenzen werden errechnet, indem die Entgeltpunkte des letzten Jahres vor Rentenbeginn mit der aktuellen Bezugsgröße und bei der Rente in voller Höhe mit 0,57, bei der Rente in Höhe von zwei Dritteln mit 0,76 und bei der Rente in Höhe von einem Drittel mit 0,94 multipliziert werden. Als Entgeltpunkte kommen jedoch immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, weshalb auch hier folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden können.

Im Jahr 2013 gelten bei den Renten wegen Berufsunfähigkeit bei Zahlung der Rente:

  • in voller Höhe: 768,08 Euro (West); 681,88 Euro, ab 07/2013: 702,57 Euro (Ost)
  • in Höhe von 2/3 der Vollrente: 1.024,10 Euro (West); 909,17 Euro, ab 07/2013: 936,76 Euro (Ost)
  • in Höhe von 1/3 der Vollrechte: 1.266,65 Euro (West); 1.124,51 Euro, ab 07/2013: 1.158,62 Euro (Ost)

als Mindest-Hinzuverdienstgrenze.

Auch hier gilt, dass sich die Hinzuverdienstgrenzen zum 01.07.2013 aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwertes geändert haben.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass sämtliche oben genannten Hinzuverdienstgrenzen jährlich zwei Mal bis zum jeweils Doppelten überschritten werden dürfen, ohne dass es zu einer (weiteren) Rentenkürzung oder gar zum Entfall der Rentenzahlung kommt. Hierdurch können die Rentner, die neben dem Rentenbezug noch einen Hinzuverdienst erzielen, vom Arbeitgeber beispielsweise ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten, ohne dass Nachteile bei der Rentenzahlung zu befürchten sind.

Meldung des Hinzuverdienstes

Ein Hinzuverdienst zu einer Erwerbsminderungsrente, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente muss unverzüglich dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Gleiches gilt auch bei Änderung der Höhe des Hinzuverdienstes. Nur dadurch können spätere Rentenrückforderungen vermieden werden.

Auf die Pflicht, einen Hinzuverdienst bzw. eine Änderung dem Rentenversicherungsträger anzuzeigen, wird bereits in den Rentenbescheiden ausdrücklich hingewiesen.

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