Hinzuverdienstgrenzen § 34 SGB VI im Jahr 2013

Eine Altersfrührente kann nach § 34 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) nur dann geleistet werden, wenn die Hinzuverdienstgrenzen vom Rentner nicht überschritten werden. Wie hoch die geltenden Hinzuverdienstgrenzen sind bzw. wie diese errechnet werden, ist in § 34 Abs. 3 SGB VI gesetzlich definiert.

Regelaltersgrenze

Die Hinzuverdienstgrenzen müssen von Altersrentnern nur dann beachtet werden, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. In diesem handelt es sich um einen sogenannten Altersfrührentner. Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr 2012 schrittweise vom bisher vollendeten 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt schrittweise für die Geburtsjahrgänge ab 1947. Bei Versicherten des Geburtsjahrganges 1948, die also im Jahr 2013 das 65. Lebensjahr vollendeten, liegt die Regelaltersgrenze bereits bei 65 Jahren und zwei Monaten.

Welche konkrete Regelaltersgrenze für welche Jahrgänge relevant ist, kann unter Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Altersvollrente

Ab Januar 2013 liegt die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei monatlich 450,00 Euro. Diese Grenze lag noch bis Dezember 2012 bei 400,00 Euro und wurde deshalb angehoben, weil auch die Grenze für geringfügige Beschäftigungen von 400,00 Euro auf 450,00 Euro angehoben wurde. Daher können Altersfrührentner ab Januar 2013 einen deutlich höheren Hinzuverdienst erzielen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt.

Die Grenze von 450,00 Euro kann weiterhin zwei Mal jährlich bis zum Doppelten überschritten werden. Das heißt, dass zwei Mal jährlich bis zu 900,00 Euro verdient werden können, womit den Arbeitgebern die Zahlung beispielsweise eines Urlaubsgeldes und einer Weihnachtsgratifikation (bis zur Höhe des maximalen Monatsverdienstes) ermöglicht wird, ohne dass es zu Sozialversicherungspflicht bzw. zu einer Rentenkürzung kommt.

Altersteilrente

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro überschritten, wird die Rente – je nach Höhe der Überschreitung – nur noch in Höhe von 2/3, 1/2 oder 1/3 ausgezahlt.

Für die Beurteilung der Hinzuverdienstgrenzen bei den Teilrenten spielen die erzielten Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn eine Rolle. Von daher werden diese Hinzuverdienstgrenzen individuell errechnet. Allerdings kommen immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, weshalb Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden können.

Für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen werden die Entgeltpunkte der letzten drei Jahren mit der monatlichen Bezugsgröße mit 0,13 für die Rente in Höhe von 2/3, mit 0,19 für die Rente in Höhe von 1/2 und mit 0,25 für die Rente in Höhe von 1/3 multipliziert. Aufgrund dieser Formeln ergeben sich damit für das Jahr 2013 folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen in den alten Bundesländern (Rechtskreis West):

  • Teilrente von 2/3: 525,53 Euro
  • Teilrente von 1/2: 768,08 Euro
  • Teilrente von 1/3: 1.010,63 Euro

Für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) wird nach § 228a Abs. 2 SGB VI die monatliche Bezugsgröße (des Rechtskreises West) mit dem aktuellen Rentenwert der neuen Bundesländer multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert der alten Bundesländer dividiert. Damit ergeben sich in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • Teilrente von 2/3: 466,55 Euro, ab 01.07.2013: 480,70 Euro
  • Teilrente von 1/2: 681,88 Euro, ab 01.07.2013: 702,57 Euro
  • Teilrente von 1/3: 897,21 Euro, ab 01.07.2013: 924,43 Euro

Da sich die aktuellen Rentenwerte zum 01. Juli 2013 geändert haben, gelten in den neuen Bundesländern ab Juli 2013 auch geänderte Werte!

Rentenversicherungsträger informieren

Altersfrührentner sollten einen Hinzuverdienst unverzüglich dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Nur dadurch können spätere ungewollte Rentenrückforderungen vermieden werden. Auf die Meldepflichten wird bereits im Rentenbescheid explizit hingewiesen.

Empfehlenswert ist, dass Rentenbescheide von registrierten Rentenberatern überprüft werden. Da es sich bei den Altersrenten um eine Rente handelt, welche bis ans Lebensende geleistet wird, sollte hier ausgeschlossen werden, dass die Rentenberechnung fehler- oder lückenhaft ist (s. auch: Jeder falsche Rentenbescheid ist einer zu viel). Für die Überprüfung von Rentenbescheiden stehen die registrierten Rentenberater, die unabhängig von den Rentenkassen arbeiten, kompetent zur Verfügung.

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