Hinzuverdienstgrenzen § 96a SGB VI im Jahr 2012

Damit seitens der Gesetzlichen Rentenversicherung Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet werden können, ist unter anderem Voraussetzung, dass die in § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) beschriebenen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden mit einer Formel berechnet, die unter anderem die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beinhaltet. Da sich die Bezugsgröße ab Januar 2012 erhöht, erhöhen sich dementsprechend auch die Hinzuverdienstgrenzen.

Individuelle Hinzuverdienstgrenzen

Bei den Hinzuverdienstgrenzen handelt es sich grundsätzlich um individuelle Grenzen, die von Rentenbezieher zu Rentenbezieher unterschiedlich hoch sind bzw. sein können. Eine Ausnahme ist hier die ungekürzte Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei dieser Rente gilt die bundesweit einheitliche Grenze von 400,00 Euro monatlich. Dies ist der Wert, der auch für die geringfügigen Beschäftigungen – die sogenannten Minijobs – gilt.

Dass es sich bei den Hinzuverdienstgrenzen um individuelle Grenzen handelt, ist auf die in § 96a Abs. 2 SGB VI vorgegebene Berechnungsweise zurückzuführen. Denn es werden zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen immer die Entgeltpunkte herangezogen, die der Rentenbezieher in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn erzielt hat. Allerdings werden immer Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ausgewiesen. Dies ist dadurch begründet, dass als Summe der Entgeltpunkte in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte herangezogen werden. Hat der Rentenbezieher mehr als 1,5 Entgeltpunkte in den letzten drei Jahren vor Beginn der Rente erzielt, liegt die Hinzuverdienstgrenze auch entsprechend höher.

Sowohl die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kann in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte ausbezahlt werden. Die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente in voller Höhe wird errechnet, indem die monatliche Bezugsgröße (im Jahr 2012: 2.625,00 Euro) mit dem Faktor 0,23 und der Summe an Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn – mindestens 1,5 Entgeltpunkten – multipliziert wird. Bei der halben Rente beträgt der Faktor 0,28.

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird in voller Höhe geleistet, wenn die bundesweit einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 400,00 Euro nicht überschritten wird. Wird diese Grenze überschritten, kann die Rente in Höhe von drei Viertel, der Hälfte oder einem Viertel ausgezahlt werden. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze wird errechnet, indem bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von

  • drei Viertel das 0,17fache,
  • der Hälfte das 0,23fache und
  • einem Viertel das 0,28fache

der monatlichen Bezugsgröße mit der Summe an Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn – mindestens 1,5 Entgeltpunkten – multipliziert wird.

Bei der Berechnung der (Mindest-)Hinzuverdienstgrenzen für die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) wird als Bezugsgröße der Betrag herangezogen, der sich ergibt, wenn die monatliche Bezugsgröße (West) mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und den aktuellen Rentenwert (West) dividiert wird (vgl. § 228a Abs. 2 SGB VI). Für die Zeit von Januar bis Juni 2012 ergibt sich hier ein Betrag von 2.328,77 Euro. Da sich der Rentenwert – bei einer Rentenerhöhung – stets im Juli eines Jahres ändert, können sich hier auch geänderte Hinzuverdienstgrenzen ergeben.

Mindest-Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2012

Für das Jahr 2012 gelten für Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung (Rentenbeginn ab 01.01.2001) folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit:

  • in voller Höhe: 905,63 Euro (West) | 803,43 Euro, ab 07/2012: 804,00 Euro (Ost)
  • in halber Höhe: 1.102,50 Euro (West) | 978,08 Euro, ab 07/2012: 978,78 Euro (Ost)

Hinweis: Bei einer vollen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung handelt es sich der Höhe nach um eine halbe Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. bei einer halben Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung um eine Viertel Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung:

  • in voller Höhe: 400,00 Euro (bundeseinheitlich fester Wert)
  • bei 3/4 der Vollrente: 669,38 Euro (West) | 593,84 Euro, ab 07/2012: 594,26 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 905,63 Euro (West) | 803,43 Euro, ab 07/2012: 804,00 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1.102,50 Euro (West) | 978,08 Euro, ab 07/2012: 978,78 Euro (Ost)

Die Hinzuverdienstgrenzen können jährlich zwei Mal bis zum jeweils doppelten Wert überschritten werden, ohne dass es zu einer weiteren Rentenkürzung oder Einstellung der Rentenzahlung kommt.

Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

Bei Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die noch nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht bewilligt wurden, gelten noch gesonderte Hinzuverdienstgrenzen. Die Berechnung dieser Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich aus § 313 SGB VI.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • in voller Höhe: 400,00 Euro

Wird die bundesweit einheitliche Hinzuverdienstgrenze von monatlich 400,00 Euro überschritten, wird die Rente nur noch in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Zur Berechnung der Rente wegen Berufsunfähigkeit, welche in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet werden kann, gelten individuell errechnete Hinzuverdienstgrenzen. Diese werden unter anderem anhand der Entgeltpunkte des letzten Jahres vor Rentenbeginn berechnet. Da hier als Entgeltpunkte immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte angesetzt werden, können auch bei dieser Rentenart Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden.

Bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gelten im Jahr 2012 folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen. Bei Zahlung der Rente:

  • in voller Höhe: 748,13 Euro (Rechtskreis West) | 663,70 Euro, ab 07/2012: 664,17 Euro (Rechtskreis Ost)
  • in Höhe von 2/3 der Vollrente: 997,50 Euro (Rechtskreis West) | 884,93 Euro, ab 07/2012: 885,56 Euro (Rechtskreis Ost)
  • in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.233,75 Euro (Rechtskreis West) | 1.094,52 Euro, ab 07/2012: 1.095,30 Euro (Rechtskreis Ost).

Hinzuverdienst melden

Alle Rentner, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung beziehen, müssen einen Hinzuverdienst bzw. eine Änderung des Hinzuverdienstes dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Hierdurch werden ungewollte Rentenrückzahlungen oder gar ein rückwirkender Entfall der Rentenzahlung vermieden. Auf die Meldepflicht weisen die Rentenkassen bereits explizit im Rentenbescheid, mit dem die Rente bewilligt wird, hin.

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