Hinzuverdienstgrenzen § 34 SGB VI im Jahr 2012

Nach § 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – wird eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenzen sind in § 34 Abs. 3 SGB VI beschrieben.

Regelaltersgrenze

Aufgrund der Erhöhung der Regelaltersgrenze ab dem Jahr 2012 gilt nicht mehr einheitlich das vollendete 65. Lebensjahr, wie dies bis zum Jahr 2011 der Fall war. Ab dem Jahr 2012 wird begonnen, die Regelaltersgrenze schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr anzuheben. Im Jahr 2012 hat dies die Auswirkung, dass die Versicherten des Geburtsjahrganges 1947 dann erst einen Monat später, also mit 65 Jahren und einen Monat, die Regelaltersgrenze erreichen. Welche Regelaltersgrenze für die einzelnen Jahrgänge gilt, kann unter: Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden. Dementsprechend ist auch bis zur jeweiligen Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenze zu beachten.

Altersvollrente

Eine Altersvollrente kann dann bezogen werden, wenn die bundesweite und für alle Versicherten einheitlich geltende Grenze von 400,00 Euro monatlich nicht überschritten wird. Diese 400 Euro-Grenze gilt bereits seit dem Jahr 2008 und wurde an die Minijobgrenze angeglichen. Sofern also lediglich ein Minijob, also eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, kommt keine Rentenkürzung zum Tragen.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die 400 Euro-Grenze zwei Mal jährlich bis zum Doppelten, also bis zu 800,00 Euro überschritten werden kann. Damit wird ermöglicht, dass Minijobber beispielsweise Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgratifikation erhalten können, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt.

Altersteilrente

Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung oder zur kompletten Einstellung der Rentenzahlung. Bei einer Rentenkürzung kann die Altersrente in Höhe von 2/3, 1/2 oder 1/3 der Vollrente geleistet werden. Je niedriger die Altersrente (vom Bruchteil) geleistet wird, desto höher ist die Hinzuverdienstgrenze.

Die Hinzuverdienstgrenzen für eine Teilrente werden individuell errechnet. Daher ist die Grenze von Versicherten zu Versicherten unterschiedlich hoch. Hier wird immer ein bestimmter Faktor (der Faktor beträgt bei einer Rente in Höhe von 2/3 der Altersvollrente 0,13, bei einer halben (1/2) Rente 0,19 und bei einer Rente in Höhe von 1/3 der Altersvollrente 0,25) mit der monatlichen Bezugsgröße und der Summe an Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Altersrente multipliziert. Da jedoch als Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Altersrente immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz kommen, gibt es sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen.

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen betragen im Kalenderjahr 2012 in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) wie folgt:

  • Teilrente von 2/3: 511,88 Euro
  • Teilrente von 1/2: 748,13 Euro
  • Teilrente von 1/3: 984,38 Euro

Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern erfolgt mit der monatlichen Bezugsgröße West. Allerdings wird die Bezugsgröße West mit dem aktuellen Rentenwert der neuen Bundesländer multipliziert und dem aktuellen Rentenwert der alten Bundesländer dividiert (vgl. § 228a Abs. 2 SGB VI).

In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) gelten damit folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • Teilrente von 2/3: 454,11 Euro
  • Teilrente von 1/2: 663,70 Euro
  • Teilrente von 1/3: 873,29 Euro

Durch die Änderungen der aktuellen Rentenwerte (Ost und West) ergeben sich ab 01.07.2012 in den neuen Bundesländern Änderungen folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • Teilrente von 2/3: 454,43 Euro
  • Teilrente von 1/2: 664,17 Euro
  • Teilrente von 1/3: 873,91 Euro

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenzen in den alten Bundesländern ändern sich zum 01.07.2012 nicht.

Hinzuverdienst ist dem RV-Träger zu melden

Jeder Hinzuverdienst und auch jede Änderung des Hinzuverdienstes ist dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Auf die Meldepflicht wird bereits in den Rentenbescheiden ausdrücklich hingewiesen. Wird die Meldung des Hinzuverdienstes nicht vorgenommen, kann es auch rückwirkend zu Rentenrückforderungen kommen.

Rentenbescheide, die die Rentenversicherungsträger erlassen, sollten von registrierten Rentenberatern überprüft werden. Damit haben die Rentenbezieher die Sicherheit, dass die Rentenleistung – die ja dann lebenslang geleistet wird – korrekt berechnet wurde und keine finanziellen Nachteile in Kauf genommen werden müssen. Lesen Sie hierzu insbesondere auch: Jeder falsche Rentenbescheid ist einer zu viel.

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